Du meinst wohl, dass es in den USA keine Pflicht zur 1. Hilfe gibt...?!
In Deutschland ist sowas vom Gesetz her klar geregelt...
Es ist allerdings IMMER Pflicht einen Notarzt telefonisch zu alamieren, bzw. bei Nichtvorhanden- Sein eines Telefons dafür zu sorgen, dass Jemand anders den Notruf absetzt.
Wenn nicht zieht das Recht der “Unterlassene Hilfeleistung” .
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung
Strafen: 1 Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe.
Rechtliche Absicherung für Helfer:
Jeder Ersthelfer ist automatisch gegen Körperschäden gesetzlich versichert. Sachschäden oder Auslagen werden in der Regel durch die Versicherer der Unfallbeteiligten ersetzt. Wenn in der Aufregung eine Erste-Hilfe-Maßnahme nicht gelingt, kann ein Laienhelfer dafür nicht strafrechtlich belangt werden.
LG, Nys.
In Deutschland ist sowas vom Gesetz her klar geregelt...
Wer ist zur Ersten Hilfe verpflichtet?
Jeder Mensch ist zur Ersten Hilfe verpflichtet. Die Pflicht zur Ersten Hilfe ist gesetzlich geregelt als „Unterlassene Hilfeleistung“ im Strafgesetzbuch.
In Deutschland ist jeder gesetzlich verpflichtet, erste Hilfe zu leisten, sofern ihm unter anderem :
-Hilfeleistung den Umständen nach zuzumuten ist
er durch die Hilfeleistung nicht andere wichtige
Pflichten verletzt und
sich der Helfer durch die Hilfeleistung nicht selbst in Gefahr bringen muss.
Jeder Mensch ist zur Ersten Hilfe verpflichtet. Die Pflicht zur Ersten Hilfe ist gesetzlich geregelt als „Unterlassene Hilfeleistung“ im Strafgesetzbuch.
In Deutschland ist jeder gesetzlich verpflichtet, erste Hilfe zu leisten, sofern ihm unter anderem :
-Hilfeleistung den Umständen nach zuzumuten ist
er durch die Hilfeleistung nicht andere wichtige
Pflichten verletzt und
sich der Helfer durch die Hilfeleistung nicht selbst in Gefahr bringen muss.
Es ist allerdings IMMER Pflicht einen Notarzt telefonisch zu alamieren, bzw. bei Nichtvorhanden- Sein eines Telefons dafür zu sorgen, dass Jemand anders den Notruf absetzt.
Wenn nicht zieht das Recht der “Unterlassene Hilfeleistung” .
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung
Strafen: 1 Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe.
Rechtliche Absicherung für Helfer:
Jeder Ersthelfer ist automatisch gegen Körperschäden gesetzlich versichert. Sachschäden oder Auslagen werden in der Regel durch die Versicherer der Unfallbeteiligten ersetzt. Wenn in der Aufregung eine Erste-Hilfe-Maßnahme nicht gelingt, kann ein Laienhelfer dafür nicht strafrechtlich belangt werden.
LG, Nys.