verbandsbuch
@ paar-uhganmerkung: im prinzip hast du absolut recht.
in der praxis hatte ich in der jüngsten vergangenheit mehrfach den fall, dass auf fehlende einträge im verbandsbuch hingewiesen wurde, dies vor allem bzgl. der dokumentation "von vorgang und erstversorgung".
z.b. begutachtung des verunfallten körperteils mit auflage eines Kältepack.
nach bg-auskunftseinholung durch unseren juriten ging es darum, dass durch den eintrag im verbandsbuch eine "sachgemäße erstversorgung" zu dokumentieren sei. egal welcher art und form.
lt. hinweis geht es darum, durch den vb-eintrag "... art, form und ggf. ursache für den unfallvorgang - am besten mit zeuge - nachweislich zu erfassen. aus dieser muss die erkenntlichkeit der verletzung, erstmaßnahme UND dann noch "zur weiteren Abklärung zeitnahe Konsultation eines D-/H-Arztes"" gerichtsstabil festgehalten sein.