In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Diese Ausnahmen von den in § 3 genannten maximalen Arbeitszeiten sind aber nur durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung erlaubt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 können die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend angepasst werden.
Unabhängig von solchen Regelungen aufgrund von Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann von den Bestimmungen des Gesetzes bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen abgewichen werden.