versorgungssteuerung
wir haben in deutschland ein klar geregeltes versorgungssystem, das die sog. verordnungshoheit bislang regelt. in den hmr´s sind klar und dezidiert die grundzüge einer ordnungsgemäßen verordnung und therapiedurchführung nieder gelegt, an die sich jeder arzt und therapeut zu halten haben. der arzt ist nach den wanz-kriterien verpflichtet, ggf. eine therapieverordnung auszustellen; der therapeut für das ordnungsgemäße ausfüllen dieser und deren durchführung.
bislang ist es so, dass verschiedene berufsgruppen unterschiedlichste leistungsdefinitionen (inhalt, umfang, frequenz, ...) haben, incl. sehr stark divergierender vergütungssätze. fast ausnahmslos sind auch die (mindest)therapiezeiten vorgeschrieben.
jede kundenorientierte therapie- und mittlerweile auch arztpraxis bietet flexible öffnungszeiten an. diese gehen z.t. bis in die späten abendstunden sowie auch an wochenendtagen, um auch den patienten mit schichtdiensten eine gute versorgung bieten zu können (müssen).
amb. rehazentren haben festgeschriebene öffnungszeiten, die bundesweit ca. 12-14-16 std. / tag betragen. samstags i.d.r auch zwischen 6-12 std, je nachdem, ob anderweitige einrichtungen noch mit integriert sind (z.b. fitness, med. aufbautraining, ...)
jede nichteinhaltung bzw. überschreitung der maximalterminab-stände führt lt. gesetzgeber zu einem sofortigen rezeptverfall. jegliche änderung - stellt daher einen straftatbestand i.s. des stgb dar und kann mit hohen geldbußen belegt werden. im wiederholungsfall sogar mit haftstrafen und zum entzug der kassenzulassung. weiterhin hat die krankenkasse das recht, einem mißbräuchlich tätigem versicherungsmitglied zu kündigen.
da die dunkelziffer im rezeptmissbrauch sehr hoch ist, werden seitens der kostenträger auch versteckte erkundigungen eingeholt und patientenbefragungen durchgeführt.
somit ist absolute vorsicht geboten, in dem, was man tut oder zu tun gedenkt.
tipp 1:
ad leistungsverordner und -erbringer: stringent sich an die hmr-vorgaben halten und diese einhalten.
tipp 2:
ad patient: sich eine einrichtung des vertrauens suchen, die flexible dienstleistungszeiten anbietet. im rahmen der verordnung ist im regelfall eine 1:1-betreuung verpflichtend vorgeschrieben! weiterhin mit dem arbeitgeber sprechen, welche alternativen / kompromisse in der dienstzeitgestaltung gemacht werden können. ansonsten den dienstplan bei der krankenkasse zur genehmigung abweichender therapiezeiten vorlegen und bestätigen lassen. dies ist eine ausnahmeregelung - daher nicht auf dauer umsetz- und beibehaltbar. aber zumindest eine erste alternative.