die Fixation mit Bauchgurt ist nicht grundsätzlich verboten, sie dienst der Sicherheit der Bewohner, wenn diese sich nicht mehr sicher im Rollstuhl halten können und die Sturzgefahr mit dem Bauchgurt gemindert wird. Diese muß in jedem Fall richterlich genehmigt sein und ist somit nicht verboten
ach sahara, ich weiß, dass du mich wohl nicht so leiden kannst, trotzdem lern doch bitte richtig lesen...
ich schrieb das ein bauchgurt NUR mit einer 3- punkt- fix + bettgitter angewendet werden darf.
das bezog sich aufs bett, nicht auf den rolli. einzige ausnahme ist, wenn der fixierte eine dauersitzwache hat. dann kann man sich die hand& fußfix. sparen. aber zeig mir ein heim wo jmd 24stunden neben einem fixierten sitzt?
rollstühle müssen nämlich mit dem kleinen tischchen gesichert werden die man an den armlehnen anbauen kann, da ein bauchgurt beim versuch des aufstehens zu ganz fiesen stürzen frontal aufs gesicht führen kann.
das der bauchgurt zur Fixierung verboten ist steht nirgendwo und so habe ich es nie geschrieben... er muss halt nur korrekt angelegt werden und dazu gehört expliziet noch eine handfix. + eine fußfix. und zwar entgegengesetzt. also rechte hand + linker fuß, oder andersrum.
UND: Jeder Fixierte MUSS eine Sitzwache haben, bzw im Überwachungszimmer liegen, wo ständiger Sichtkontakt zum Personal besteht.
Auszug Wikipedia:
Patient ist an einem Punkt fixiert: Bauch
* Nicht fluchtsicher.
* Höchste Bewegungsfreiheit.
* Das Aufstellen der Bettgitter ist unbedingt empfehlenswert um Unfälle zu vermeiden
* Hier kam es in Vergangenheit zu tödlichen Unfällen durch Strangulation. Sie ist daher in stationären Pflegeeinrichtungen nicht erlaubt, wenn dieser Gefahr nicht anderweitig, wie durch ständige Überwachung, begegnet werden kann.
recht hast du mit der anordnungspflicht: ausnahme stellt der gefahrenvollzug da. in diesem falle darf man zum schutz von bewohner oder personal ohne anordnung fixieren, allerdings nur für 24h.
dokumentation und regelmäßige kontrolle der fixiergurte (sitz, festigkeit, hämatome, hautabschürfungen, quetschungen) sind ebenfalls pflicht.
das steht in den fixierungsrichtlinien, solltest du mal lesen. lesen bildet.
Du, als Nichtfachkraft hast gar nicht die Möglichkeit, nachzuprüfen, ob BTM gereicht wurde oder nicht, da dich diese Medikamente nicht das geringste angehen und du dich bei Nichteinhaltung strafbar machst.
ich weiß ja nicht, was du grad für nen film schiebst und was du für eine ausbildung hast, aber ich als
examinierte gesundheits- und krankenpflegerin habe mittlerweile die möglichkeit, nein die PFLICHT, BTMs zu prüfen, zu verabreichen und ein& austragen, wäre ich noch im altenheim tätig- was ich zum glück ja nicht bin.
damals als schüler hatte ich natürlich keine rechte dazu, aber ich habe das recht und die pflicht meldung zu machen wenn ich sehe, dass der bewohner seine paladon nicht bekommt und diese "ausversehen" in den mülleimer fallen...
also, halt du mal schön den ball flach. ich denke, dass ich mit meinem examen keiner altenpflegerin nachstehe, im gegenteil.
Die Grundpflege darf natürlich nicht in der Nacht erfolgen, es sei denn, die Notwenidgkeit ist gegeben
wie beschrieben waren die nächtlichen waschungen keine ausnahmen, sondern der regelfall und es wurde verlangt, dass die nachtwache mindestens so& soviele bewohner nachts fertig macht, da man die restlichen bewohner sonst nicht mehr versorgen kann.
wieder ein fall von "gelesen, aber nicht verstanden..."
Auch die angesprochene Milchsuppe hat ihre Notwendigkeit,
dem habe ich in keinsterweise widersprochen, es ging nur um die form der gabe und das war halt per oss mit zugehaltener nase bzw durch eine blasenspritze => Aspirationsgefahr!.
tu uns allen einen gefallen, lese bitte richtig, denke über die aussage nach und antworte ggf. folgerichtig.
du hast fast alle meiner beanstandungen falsch wiedergegeben und total verdreht.
nutze die zitatfunktion und kopiere meine worte und füge sie ein, wenn dir die wiedergabe in deinen eigenenen worten zu kompliziert ist.
vielen dank ...
nys.