Implantate und alles was damit zusammenhängt sind grundsätzlich Privatleistungen. Ob von der Krankenversicherung eine Kostenerstattung zu erwarten ist, hängt von vielen Faktoren ab.
Bei Privatversicherten kann man hierzu keine allgemeingültige Aussage machen, da die Verträge mit den Krankenversicherungen individuell abgeschlossen werden; jeder Vertrag kann also anders aussehen. Der Privatversicherte muss also anfragen, ob und in wieweit Implantate vom Versicherer getragen werden.
Der
gesetzlich Versicherte hat lt. Sozialgesetzbuch nur Anspruch auf die Erstattung einer Implantatbehandlung, wenn er größere Kieferdefekte oder Fehlbildungen zu erleiden hat. Dies ist zum Beispiel der Fall nach Tumoroperationen, Defektbrüchen der Kiefer nach Unfällen, großen Zysten, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten. Ausdrücklich ausgenommen sind im Sozialgesetzbuch Patienten mit Kieferschwund, auf Grund dessen eine Prothese nicht mehr getragen werden kann und der Nichtanlage einzelner Zähne.
Neu ab 01.01.2004 ist die Tatsache, dass die gesetzlichen Krankenkassen einen Festkostenzuschuss zum Zahnersatz zahlen.
Entgegen früherer Regelungen erhält der Patient auch beim Setzen von Implantaten diesen Festkostenzuschuss!
Eine Besonderheit stellen beihilfeberechtigte Patienten dar.
Die Richtlinien der Beihilfe sehen eine Bezuschussung der Versogung mit Implantaten und mit Zahnersatz vor, wenn Kieferkammschwund, eine Einzelzahnlücke mit gesunden Nachbarzähnen oder eine sog. Freiendsituation von mindestens zwei Zähnen vorliegt (Freiend = die hintersten Backenzähne fehlen, es gibt als keinen Zahn mehr, auf dem eine Brücke verankert werden kann). Meistens schliessen sich dann die Versicherer dem Beschluss der Beihilfestelle an.
Zahnersatz..wie teuer darf das sein?
Ein Mund, -Kiefer, Gesichtschirurg berechnet grundsätzlich nach GOÄ und darf nur dann nach GOZ liquidieren, wenn eine Leistung in der GOÄ fehlt. Zahnärzte liquidieren nach der GOZ. Für Teilbereiche wurde dem Zahnarzt (bei stimmiger Leistungsbeschreibung) die GOÄ geöffnet. Immer wieder versuchten Private Krankenversicherungen GOÄ- in GOZ-Positionen umzuwandeln, da die Zahnärzte keinen Zugriff auf die GOÄ hatten. Bei identischen Leistungsbeschreibungen in GOZ und GOÄ muss der Zahnarzt die GOZ-Nr. ansetzen.
Lediglich der Steigerungsfaktor ist variabel und muss bei Überschreitung von 3,5 begründet werden