es gibt in manchen Bundesländern ein (verschärftes) Waffengesetz mit Ausnahmen und Regelungen, die es in manchen Bundesländern NICHT gibt. Das Waffengesetz (WaffG) als Bundesgesetz obliegt in der Ausführung grundsätzlich den Ländern und wird daher unterschiedlich gehandhabt.
Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes sind Geräte, „die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden“ (WaffG §1 Abs. 1). Entsprechend sind die Distanzwaffen mittelalterlicher Zeit wie Armbrüste, Kurz- und Langbögen, Ballisten, Katapulte und Speerschleudern keine Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes.
Die Distanzwaffen mittelalterlicher Zeit fallen in die Rubrik ‚Hieb- und Stoßwaffen’. Diese sind im Sinne des Waffengesetzes als Waffen definiert, „die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“ (WaffG §1 Abs.2).
Schwerter, Dolche, Messer, Stoß- und Wurfspeere, Lanzen, Spieße, Hellebarden, Armbrüste, Bögen, Speerschleudern und Ballisten ist unter den Hieb- und Stoßwaffen zusammengefasst.
Der Erwerb von Hieb- und Stoßwaffen und damit auch das Führen ist gesetzlich in §2 des Waffengesetzes geregelt: Schusswaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat“. Für den Erwerb einer dieser Waffen benötig man in der Regeln einen amtlichen Altersnachweis; im Einzelfall kann die zuständige Behörde (das jeweilige städtische Ordnungsamt) Ausnahmen von der oben genannten Regelung zulassen, grundsätzlich gilt jedoch die Altersgrenze von 18 Jahren. Dies gilt auch, wenn eine Waffe verliehen werden soll (vgl. §34 Abs.1 WaffG). Viele liegen auf den Märkten darunter !!!
Das Führen einer Waffe bezeichnet nach § 4 des Waffengesetzes - führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt. - Wer also Hieb- und Stoßwaffen in seinen eigenen 4 Wänden aufbewahrt oder benutzt, tut rechtlich nichts Verbotenes.
Will man an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, etwa einen Mittelaltermarkt etc , gelten zusätzliche Vorschriften, die das Führen einer Waffe an öffentlichen Orten regeln: „Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des §1 (also Schusswaffe, Hieb- oder Stoßwaffen) führen“ (§ 42 Abs.1 WaffG).
Also dürfte das Schwert nicht am Gürtel getragen werden.
§ 42 lässt jedoch einige Ausnahmen zu: Zum einen kann die zuständige Behörde (das jeweils städtische Ordnungsamt) eine Ausnahme zulassen, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis nachgewiesen ist und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen (vgl. § 42 Abs.2 WaffG). Leider ist die Auslegung dieses Paragraphen unterschiedlich. Ob bei einer Polizeikontrolle ein Mittelalterverein trotz Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen als einem Schützenverein vergleichbar erachtet wird, liegt im Ermessen des zuständigen Polizeibeamten.
Man kann sich aber auf § 42 Abs. 4 des Waffengesetzes berufen: Eine Ausnahme stellt das „Mitwirken an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen [dar], wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschmunition geladene Schusswaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden“. Ein Schaukampf ist einer Theateraufführung recht ähnlich; freie Feldschlachten sind, sobald es eine öffentliche Veranstaltung ist, im Prinzip jedoch rechtswidrig.
Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) werden solche Gegenstände von den Hieb- und Stoßwaffen ausgenommen, die zwar Hieb- und Stoßwaffen nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport, zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Schwerter etc) oder als Dekorationsgegenstand geeignet sind. Schaukampfschwerter würden nach dieser Definition
nicht unter das Waffengesetz fallen und unterlägen demnach keinen Einschränkungen.
Und nun das Aber: Eine Waffe, im technischen Sinne, wie es auch im Waffengesetz beschrieben ist, ist ein Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit dazu geeignet ist, große Verletzungen zuzufügen. Und dies lässt sich auch bei Schaukampfschwertern nicht bestreiten !!!!!!
Wer sichergehen will, erkundigt sich noch einmal direkt beim zuständigen Ordnungsamt und lässt sich einen Ausnahmegenehmigung erstellen, der zusammen mit dem Personalausweis auf Verlangen vor Polizei oder Ordnungsamt vorgewiesen werden kann.
keine Rechtberatung, keine Meinung sondern Rechtsprechung !!