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Special: Bearbeitungsdauer nach einem Shooting

Vielen Dank an euch beide. Wie ich mir es schon dachte. Kompliziert!
Werde mich mal etwas intensiver damit befassen müssen.
So ganz nebenbei sind wir, bzw. ich ziemlich weit vom Thema abgedriftet!
Back to Topic....!!! Sonst gibt´s nachher noch Ärger.
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********_one Mann
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Recht am eigenen Bild
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Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG)).

1 Erkennbarkeit
Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht nur unter das Kunsturhebergesetz, sondern auch unter Art. 5 Absatz 3 Grundgesetz, welcher die Kunstfreiheit gewährleistet (siehe auch Mephisto-Entscheidung).

Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KUG Rz. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden.

Dazu führte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (Az.: 2/03 O 468/05) aus:

„Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).“

2 Linksetzung

Bereits das Setzen eines Hyperlinks auf ein Privatfoto auf einer anderen Internetseite kann im Einzelfall (in dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um den Kontext mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten, d.h. ein Privatfoto wurde mit beruflichem Bezug verlinkt) eine Verletzungshandlung sein. Das OLG München[1] führte hierzu in einem Urteil vom 26. Juni 2007 aus:

„Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem Bericht angelinkt, der sich kritisch mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten auseinandersetzt, steht dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB, 22, 23 KunstUrhG zu, sofern der Link auf die Bilder als Untermauerung der kritischen Äußerungen eingesetzt wird. In diesem Fall liegt ein wirksames Einverständnis des Abgebildeten mit der Veröffentlichung der Bilder nicht vor. Selbst wenn man die Bebilderung noch als Beitrag zu einer allgemeinen Diskussion versteht, überwiegt das berechtigte Interesse des Abgebildeten an seiner Privatsphäre dasjenige eines Presseorganes an der Veröffentlichung, da das zur Schau gestellte Bild als Beleg für die kritischen Meinungsäußerungen aus dem (privaten) Zusammenhang gerissen wird.“
3 Personen der Zeitgeschichte [Bearbeiten]
Das Erfordernis einer Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung ist nach deutschem Recht allerdings nach § 23 Absatz 1 KUG für „Personen der Zeitgeschichte“ eingeschränkt.

In der deutschen Rechtsprechung hat sich dabei eine Unterscheidung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ eingebürgert, die jedoch, motiviert durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, von BGH und Bundesverfassungsgericht revidiert worden ist. Anstelle der grundsätzlichen Einordnung einer Person als absolute oder relative Person der Zeitgeschichte ist nun jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die auch den jeweiligen Kontext mit einbezieht.

Absolute Person der Zeitgeschichte war nach der früheren Rechtsprechung, wer aufgrund seiner Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragte und deshalb derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit stand, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, bestand (z. B. Helmut Kohl, Caroline von Hannover, Boris Becker). Diese Personen durften auch ohne ihre Einwilligung fotografiert, das Material verbreitet und veröffentlicht werden.

Relative Personen der Zeitgeschichte waren nach der früheren Rechtsprechung Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten waren (beispielsweise die Opfer des Gladbecker Geiseldramas oder Sportler während eines Wettkampfs). Bilder dieser Personen durften nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Nach der sogenannten Begleiterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählten zu den relativen Personen der Zeitgeschichte auch Lebenspartner oder Kinder von absoluten Personen der Zeitgeschichte. Über sie durfte dann in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Auftritt ebenfalls ohne Einwilligung berichtet werden.

Als Faustformel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. Allerdings gilt auch für diese Personen die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre und das geringere Recht auf Privatsphäre. Diese Einschränkung findet sich bereits in § 23 Absatz 2 KUG: Das Recht, eine Person ohne Einwilligung abzubilden, erstreckt sich „nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird und ist aufgrund der Rechtsprechung des EGMR zugunsten der abgebildeten Personen noch weiter eingeschränkt worden.

Eine vergleichbare Güterabwägung findet sich auch in § 32a Stasiunterlagengesetz.

4 Paparazzi, Caroline und der EGMR
Privatleben und Intimsphäre sind auch bei Personen der Zeitgeschichte insbesondere vor Paparazzi geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sind damit „die eigenen vier Wände“ sowie Bereiche der Privatsphäre in der Öffentlichkeit, wie z. B. ein Abendessen in einer abgeschiedenen Ecke eines Restaurants gemeint (Caroline-von-Monaco-Urteil II).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwies in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 auf das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention): Prominente müssen sich danach nicht an einen abgeschiedenen Ort innerhalb der Öffentlichkeit zurückziehen, um den Schutz der Privatsphäre zu genießen. So hatte Caroline von Monaco mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schließlich Erfolg (siehe auch Caroline-Urteil). Von Seiten der Presse wurde das Urteil stark kritisiert – es wird befürchtet, dass nun die sog. „Boulevard“-Berichterstattung eingeschränkt werden könnte, wenn das öffentliche Informationsinteresse nun jeweils auf eine seriöse Debatte zurückzuführen sein müsste. Andererseits haben Urteile des EGMR nur den Rang eines einfachen nationalen Gesetzes.[2]

Dieses Urteil hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof das Konzept der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte in seiner Entscheidung vom 6. März 2007 (Az.: VI ZR 51/06), die drei Unterlassungsklagen Caroline von Hannovers gegen zwei Zeitschriften zusammenfasste, revidiert hat. An die Stelle feststehender Voraussetzungen tritt nun jeweils eine Einzelfallentscheidung, ob eine Abbildung als zeitgeschichtlich relevant gilt.[3] Diese Auffassung des BGH hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2008 (Az.: 1 BvR 1602/07) als mit der Verfassung vereinbar bestätigt.[4]

5 Kommerzialisierung
Neben dem Schutz der Privatsphäre gibt es weitere Fälle, in denen auch bei Personen der Zeitgeschichte eine Einwilligung zur Veröffentlichung erforderlich ist (§ 23 Abs. 2 KUG). Dazu muss ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Betroffenen bestehen. Dies ist z. B. immer bei Werbung gegeben: das Recht am eigenen Bild ist kommerzialisierbar und hat einen Vermögenswert. Das Bild darf nicht zu Werbe- oder Geschäftszwecken missbraucht werden. Anders sieht es aus, wenn ein Bild bei Werbung für ein Medienprodukt verwendet wird, z. B. die Titelseite eines Magazins zeigt einen Prominenten und wird als Werbung für das Magazin plakatiert.

Unzulässig wäre beispielsweise, T-Shirts oder Sammeltassen mit den Abbildungen von Prominenten ohne deren Einwilligung zu vertreiben.

Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 1995, dass die Witwe von Willy Brandt posthum dessen Darstellung auf einer Gedenkmünze dulden musste[5]; dieses Urteil wurde im Jahr 2000 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt[6].

6 Manipulationen von Bildern
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2004 aus Anlass einer karikierenden Bildmanipulation: „Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl.BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.“ [7]

7 Erstellen von Bildern
Ursprünglich war das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, in der Öffentlichkeit nicht verboten.

7.1 § 201a StGB [Bearbeiten]
Am 6. August 2004 trat jedoch § 201a Strafgesetzbuch (StGB) („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) in Kraft[8], der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer

(1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)…
Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass § 33 KUG (der einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem Schutz der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.

7.2 Kritik an § 201a StGB [Bearbeiten]
Bereits im Gesetzgebungsverfahren haben zahlreiche Medienrechtler vergeblich versucht, das Gesetz zu verhindern. Die Regelung „trifft den Undercover-Journalismus im Kern“, schreibt der Enthüllungsjournalist Hans Leyendecker (Süddeutsche Zeitung, 3. September 2004). Denn Journalisten, die mit versteckter Kamera filmen, machten sich nun möglicherweise strafbar, so Leyendecker. Zudem sind die Tatbestandsmerkmale des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ und des „[gegen Einblick] besonders geschützten Raumes“ Neuschöpfungen des Gesetzgebers, die die Rechtsprechung erst einmal ausfüllen muss. Dies sorgt zunächst für Rechtsunsicherheit.

7.3 Löschungsanspruch [Bearbeiten]
Dabei musste bisher schon niemand dulden, dass er in seiner Privat- oder Intimsphäre verletzt wird (beispielsweise durch eine heimliche Webcam auf einer Toilette oder mit einem Fotohandy am FKK-Strand).

Die fotografierte Person kann auch dann Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen. Etwa dann, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einwilligung veröffentlicht hat.

7.4 Interessensabwägung bei Fotografieren außerhalb des Privatbereichs [Bearbeiten]
Bei dem Fotografieren von Personen außerhalb des Privatbereichs kann aufgrund einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter besonderem Umständen die Polizei einschreiten und die Bilder beschlagnahmen, auch wenn nicht zu befürchten steht, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgt [9].

8 Rechtsgrundlage in Deutschland [Bearbeiten]
Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KUG) vom 9. Januar 1907 dar. Das KUG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft.[10] Heute sind nur noch die §§ 22, 23 und 24 KUG von Bedeutung.

§ 22 KUG bestimmt:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“ [11]
§ 23 KUG zählt Ausnahmen auf:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 24 KUG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.

8.1 Zivilrechtliche Ansprüche [Bearbeiten]
Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 22,23 KUG gegen das jeweilige Medium geltend machen (Verbreiterhaftung) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.

Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 22,23 KUG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (z. B. wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben. Einen guten Anhaltspunkt für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr bietet dabei bei professionellen Fotomodellen die VELMA-Liste, herausgegeben vom Verband lizenzierter Modellagenturen e. V.[12]

Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.

Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG geltend gemacht werden.
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********_one Mann
822 Beiträge
wer fragt...
bekommt antwort...*gg* und wenn es hilfreich ist...dann auch OT
oh je....
... ich hab doch Urlaub *lol*
Das werde ich mir heute Abend mal zu Gemüte führen. Vielen Dank für den Lesestoff :-))
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********_one Mann
822 Beiträge
Grins...
bevor Langeweile aufkommt.... und du einen Sonnenbrand bekommst...

bin jetzt auch mal wieder Fotos hässlich machen,damit mein Model hübsch wird..
Naja, viel los ist hier wenig, aber warm ist es. *g*

bin jetzt auch mal wieder Fotos hässlich machen,damit mein Model hübsch wird..

Das ist aber nicht nett *schock* *rotfl*
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********_one Mann
822 Beiträge
mmh?
ich bin Fotograf und kein Maler...*gg* dh. ich muß meine Fotos verändern in bilder... das meine ich damit.. meine Fotos hässlich machen...
achso.... kann man aber auch schnell anders verstehen *zwinker*
@ hellfire
Bin kein Philosoph - mag deshalb nicht über Deine Ansicht nicht sinieren. Empfinde es als erlesenen Quatsch!
*haumichwech*
hab den Spruch auch anders verstanden *huch*
fand ihn aber trotzdem lustig *schweig*

...aber jetzt mal ganz schnell *zumthema*
Selbstportrait Nov 2018
*****Art Mann
117 Beiträge
wieder am Thema dran...
bezüglich Dauer der Bearbeitung.... ich denke, daß es ganz davon abhängt, was für Fotos gemacht wurden, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem vereinbarten Ergebnis...
So eine Bea kann von 5 Minuten bis zu 20 Stunden (oder mehr) dauern... Dann ist es nicht nur der reien Zeitaufwand der Bearbeitung, sondern auch der Konzentration (man ist ja auch nicht immer gleich gut drauf - und für mich ist es ja ganz klar ein Hobby, also kein Distress)...

Da können sich manche Bearbeitungen schon mal hinziehen... Dennoch halte ich 4 Wochen für einen maximales Zeitraum... wenn man sich zumindest nicht eine gewisse Zeit zum bearbeiten einplant oder einplanen kann, dann sollte man evtl. auch gar nicht shooten... *zwinker*

Dennoch sollte es offen und ehrlich kommuniziert werden... Kommunikation hilft immer... "ich brauche so lange, ist das ok?"

Gruß,
Frank.
**********_ways Mann
152 Beiträge
Warum der Zeitstress?
Wie schon einmal geschrieben wurde, geht die bezahlte Arbeit klar vor. Darüber können dann schon einmal viele Monde ins Land gehen...

Manchmal hat man direkt nach dem Shooting ausreichend Zeit und kann die Bilder zügig versenden. Manchmal eben nicht und es dauert etwas. Oder auch etwas länger.

Ich sehe da kein Problem. Wozu also eine künstliche zeitliche Dringlichkeit aufbauen, die gar nicht notwendig ist.

... im übrigen wirkt sich Zeitdruck in der Bearbeitung bestimmt auch irgendwie auf die Bilder aus. Und ich behaupte jetzt einfach einmal, daß das nicht in die positive Richtung gehen würde...

Liebe Grüße
(in absoluter Ruhe und ohne Zeitdruck und Stress)

Indivisual
@ indivisual_ways
Darüber können dann schon einmal viele Monde ins Land gehen...

Tolle Einstellung, na dann sollten deine Models auch mal sagen: ich komme dann so zwischen dem 1. Januar und 18. Juli zum Shooting, ist schon ok oder?

Wozu dann überhaupt fotografieren wenn die Bilder doch nur auf der Festplatte vergammeln? Um was geht es dir? Um ne Menge Bilder zu produzieren und dann sagen zu können: ich hatte schon XYZ-Shootings?

Ich fotografiere auch und da juckt es mich einfach viel zu sehr in den Fingern um nicht wenigstens ein zwei Bilder aus einer Serie zu bearbeiten. Ich brauche keine Tonnen von Bildern auf der Festplatte, die dann eh keiner zu sehen bekommt.


Wie schon einmal geschrieben wurde, geht die bezahlte Arbeit klar vor.

Nicht ALLE sind dieser Meinung


Wieviele Pay-Shootings hast du denn so als Hobby-Fotograf im Monat?
*******aphX Mann
1.382 Beiträge
Wie schon einmal geschrieben wurde, geht die bezahlte Arbeit klar vor. Darüber können dann schon einmal viele Monde ins Land gehen...

Wenn dir die Resultate eines shootings so unwichtig sind, sie "Monde" lang liegen zu lassen, solltest Du die Speicherkarte sofort löschen. Oder gar nicht erst shooten.
*********deArt Mann
475 Beiträge
Vielleicht zu Zeiten der digitalen Möglichkeiten etwas altmodisch, aber ich bin immer dann zufrieden wenn die Bilder in der Kamera entstehen und nicht erst per Bildbearbeitung "gepimpt" werden müssen. Daher reduziert sich in aller Regel meine Bearbeitung auf das Entfernen von Leberflecken, Muttermalen und evtl. das "Zurechtschieben" von kleinen Röllchen bedingt durch enge Wäsche. Und das braucht wirklich nicht viel Zeit und ist normalerweise an einem Abend erledigt.
**********_ways Mann
152 Beiträge
?
Mir sind die resultate meiner shootings weder unwichtig, noch habe ich eine komm-ich-heut-nicht-komm-ich-morgen-mentalität.

Also warum die albernen anspielungen?

Vielleicht verhält es bei dir, liebes fantasien-model, so, daß du viele bilder auf der festplatte haben möchtest. Dann solltest du aber nicht von dir auf andere schließen.

Was jeder mit seinen bildern macht, bleibt außerdem jedem selbst überlassen.

Dich möchte ich sehen, wie du deine tollen neuen bilder bearbeitest, während andere wirklich lebenswichtige dinge einfach einmal unerledigt bleiben...(lach!).
Ich bin realist. Aber du kannst natürlich erzählen, was du möchtest. Ich glaube dir aber nicht.

@p...X:

Danke für diesen überaus wichtigen, geistreichen und auch so sehr hilfreichen tip. Das war ja überaus großzügig von dir, daß du mich auch einmal am großartiken topf der weisheit des lebens kosten läßt.
Danke,danke,danke.

--

Quintessenz:

Ihr könnt euch gern stress und zeitdruck machen. Ihr könnt auch gern erzählen, daß es da nichts wichtigeres und zeitlich vorher zu erledigenderes gibt als die bilder SOFORT zu bearbeiten.

Ist mir wirklich so richtig egal.

Ich arbeite weiterhin so weiter wie bisher.
Und danke, meine bilder werden oft und gerne verwendet. Ich verdiene geld damit.
Auch wenn das eigentlich völlig unerheblich ist und auch gar nicht hierher gehört.

Einen lieben gruß an euch.
Selbstportrait
******g75 Mann
69 Beiträge
Ihr redet doch aneinaner vorbei.

Du sagst: ich machs nicht unmittelbar nach Shooting, sondern dann wenn Zeit ist.

Die anderen sagen: einen Liefertermin, der innerhalb nachvollziehbarer Grenzen liegt, sollte man einhalten und nicht überziehen. Es kommt hierbei so rüber, als wenn du überziehen würdest, weil es dir nicht wichtig ist.
**********_ways Mann
152 Beiträge
? Ok, danke für die Aufklärung...
So hab ichs natürlich nicht gemeint, das wäre ja auch etwas daneben...
Es wundert mich, daß ich da so rüberkam.

Natürlich soll man abgesprochenes einhalten.
Aber meine tfp-geschichten sind eigentlich nicht zeitlich so sehr dringend gestrickt, und bisher ist mir auch noch niemand aufs dach gestiegen, weil es ihm zu lange gedauert hat.

Ich mag eben keinen stress und druck. Ich bin am besten, wenn alles gelöst und ruhig verläuft.
Auch in der bearbeitung.
Gugg Gugg Modell sich meld...*g*
Hallo Fantasien_Modell,

ich möchte Dir gern erzählen, wie es mir bisher ging.
2 Monate wartest Du " NUR" auf die bearbeitenen Fotos ?
*wiegeil* ist das denn?!

Also, ich warte noch immer auf bearbeitete Fotos aus TFP-Shoots...
aus den Jahren 2007.Da gleich 4 Shoots an der Zahl....alle Raum HAnnover.!
2008 - 2 Shoots....auch Raum H....
Zum ersten Shoot habe ich inzwischen die Genehmigung des Fotografen für die EBV durch andere erwirkt.
Doch das nützt ja auch nichts, wenn man zu diesem Fotografen ging,
wegen seinem Auge & der passigen EBV!

2009 -Junishooting fehlen mir noch 14 bearbeitete Bilder..
sowie 2 bearbeitete vom Aprilshooting.
Nachdenk mal laut: Sind das mehr als 2 Monate *hm* ?
Icke globe : JA-leider!!!!

So, nun sag, wie soll ein Modell aus Passion noch Lust haben auf weite Reisen, große Vorbereitung und vor allem eine Motivation,
noch weiter zumachen ?

--------->>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

DOCH eins noch:
Nicht alle Fotografen arbeiten auf diese Weise !
Manche brauchen gar keine EBV!
Bei anderen sind die ersten schönen Fotos
noch am selben Abend im Mailfach....

Aber inzwischen leg ich das im Vertrag fest,
denn ich habe echt keine Lust mehr auf Zeitverschwenundung
in meiner Freizeit.
Sodele, det war der Senf meinerseits.

Rutsch alle jut rüba*wah eh ;-).
Gesundes neues JAhr wünscht Chou_Chou
Profilbild
****el Mann
393 Beiträge
Huhu,

um keine EBV zu machen, benötigt man ne gute Visa...nur mal am Rande *zwinker*
Wenn Euch die Bearbeitungszeit zu lange dauert, dann achtet doch einfach auch darauf, dass im Vertrag ein Mindestzeitrahmen festgelegt wird, sofern denn einer gemacht wird...aber gerade bei Bildmaterial sollte immer einer gemacht werden.

@**********_ways:
will ja nix über Bilder sagen und deren Aussage und Qualität aber was hast Du an bezahlten Aufträgen? Würde mich mal interessieren und vor allen Dingen das es so viele sind? *grübelt intensiv
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********_one Mann
822 Beiträge
@ chou_chou
na da hast du immer die falschen fotografen bekommen...aber mach dir nichts draus... es gibt auch Modelle,die über 2 Jahre brauchen um aus den Puschen zu kommen..

wünsche allen einen frohen und guten Rutsch..
grüße
Peter
und wir wollen mal nicht vergessen wieviele Models ihre Termine erst gar nicht wahrnehemn...und das die dann natürlich ewig auf Ihre nicht vorhandenen Bilder warten müssen...tja, das ist ja wohl auch klar....lol
Ansonsten sag ich mal das bei mir niemand länger wie 2 Wochen warten muss bis die Bilder da sind und das ist dann schon sehr lange!

Wünsche nen guten Rutsch...
LG Johannes
@ chou_chou

ne nicht wirklich oder? Also ich glaube es nicht. ABer solche Bilder kann man dann wohl eher abschreiben oder glaubst du noch daran sie zu bekommen?


@ schlecht_billig

und wir wollen mal nicht vergessen wieviele Models ihre Termine erst gar nicht wahrnehemn

Wird immer wieder aufgeführt wenn ein Model mal was zum Besten gibt

Auch ich habe schon Fotografen erlebet die sich zwei Tage nach den Shooting Trmin meldeten mit irgendwelchen lauen Ausreden.

das ist hier aber nicht das Thema *ggg*
****aer Mann
385 Beiträge
lustige diskussion..
Also der Vollständigkeit halber will ich meine Art - also wie ich Bearbeitungen handhabe beschreiben ... Vielleicht schreckt das den einen oder die andere ab ..aber klärt in jedem fall auf..

Vorweg - ich sage das den modellen vorher ..

Also jedes model bekommt alle bilder sofort nach dem shooting - ich fotografiere so da man ca 70 % grundsätzlich unbearbeitet sehr gut nutzen kann (was auch viele modelle - auch hier bei joy tun)

Natürlich gewinnen einige der bilder noch durch eine technische oder künstlerische bearbeitung .. wie in meinem profil zu sehen ist - aber auch da sind z.t unbearbeitete bilder dabei....

Bearbeitungen dauern zwischen einem tag und mehreren jahren... Ich schaue mir gerne mal wieder bilder aus alten shootings an und bearbeite bilder ..

das gilt für tfp shoots - bei jobs gibt es innerhalb von 2-4 wochen alle bilder die vereinbart sind

Und noch was ich finde überhaupt nicht das eine visa ein erstz für bearbeitung ist ... Das gilt nur für den fall das das model nicht mit seiner gesichtshaut oder symetrie oder betonung zufrieden ist.... Bei akt oder erotikbildern muss das aber keine wesentliche rolle spielen ...
..... Die meisten bilder in meinem profil sind jedenfalls ohne visa entstanden...

Soo also fazit ... Orginaldaten von mir sind meistens ganz brauchbar und bekommt man schnell -bearbeitete eher sehr langsam ...

• da stehe ich zu, verheimliche es nicht .... Und wem das nicht recht ist kann mit mir über preise verhandeln oder mich aus der auwahl streichen ..

• lg und nen guten rutsch - rudi
****aer Mann
385 Beiträge
Noch was
Hatte ich vergessen ...

Natürlich hab ich kein problem damit wenn anderen sich an der bildbearbeitung versuchen - ist aus meiner sicht nur eine frage der absprache bei der autorennennung
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