kurze info
§ 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
(Bundesministerium für Justiz)
Personen der Zeitgeschichte
sind alle Menschen, die kraft ihres Amtes oder ihres Berufs regelmäßig der öffentlichen Wahrnehmung ausgesetzt sind, Personen der Zeitgeschichte. (Politiker, Schauspieler, Fernsehmoderatoren, bekannte Sportler usw.) Ebenso gilt dies für Personen, die Teil eines bestimmten wichtigen Ereignisses sind oder waren, zum Beispiel der Portier eines Hotels, in dem bei einer Abendgala ein mehr oder weniger wichtiger Fernsehpreis an Prominente verliehen wird.
Nanny (w)
JOY-Team