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Bildpräsentation in geschlossenen Gruppen...

Bildpräsentation in geschlossenen Gruppen...
Liebe Mitknipser,

wie wir alle wissen, ist das Urheberrecht und die Zuordnung des Persönlichkeitsrechtes am eigenen Bild nicht unbedingt auf der Höhe der medialen Zeit ist.

Auch nach längerer Recherche ist für mich nicht klar, wie mit Bildpräsentationen in geschlossenen Nutzergruppen umgegangen werden darf. Ich möchte dies an einigen Beispielen darstellen.

a) Ich stelle Bilder in geschlossenen Alben hier ein und erlaube nur einzelnen, wenigen Nutzern den Zugriff. Dies ist vergleichbar mit der Öffentlichkeit, wenn man ein Fotoalbum herumzeigt, oder dem Privatgebrauch, obwohl die Plattform das Internet ist.

b) Die Nutzergruppe ist nun größer definiert, wie zum Beispiel die Gruppen hier im Joy. Da kommen zweistellige bis vierstellige Nutzerzahlen zu Stande. Auch hier gibt es die Möglichkeit der individuellen Freigabe. Dies entspricht etwa dem alten Diaabend im Sportverein oder am Stammtisch hinter verschlossenen Türen.

c) Die FSK18 markierten Bilder hier im Joy sind nur der geschlossenen Nutzergruppe aller angemeldeten und gecheckten Nutzer zugänglich. Dieser Fall entspricht etwa der gleichen Öffentlichkeit, wie bei einer Aktionärsversammlung einer größeren Firma oder einem Parteitag. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschalten.


Hierauf stellen sich folgende Fragen:

Wo beginnt nun die Publikation oder Veröffentlichung im Sinne des Presserechtes (oder UrhG)?

"Ab welcher Öffentlichkeit" müssen die Einverständnisse der abgebildeten Personen vorliegen?



Es wäre schön, wenn nur fundiert diskutiert wird und von Kommentaren in der Form "Mein Schwager hat von seinem Sohn gehört, dass seine Tante weiß, dass..." abgesehen wird.

Auch wäre es Klasse, wenn die Fragen plattformübergreifend beantwortet werden könnten und sich nicht ausschließlich auf den JC beziehen.

Danke!
Erinnerungen
*****ler Mann
878 Beiträge
"Ab welcher Öffentlichkeit" müssen die Einverständnisse der abgebildeten Personen vorliegen?

Zumindest diese Frage ist einfach zu beantworten: Jede Veröffentlichung von Bildmaterial setzt das Einverständnis der darauf abgebildeten Person(en) voraus - §22 KuG. Da gibt es nur wenige Ausnahmen (Personen der Zeitgeschichte, Fotografieren auf Veranstaltungen etc.). Aber auch da sollte man genau überlegen - siehe §201a StGB.

Fred
**********es_nw Mann
2 Beiträge
Hallo zusammen,

nach meiner bescheidenen Kenntnis der Sachlage ist Veröffentlichung nicht mit wie im anschaulichen Beispiel des Vorredners einem Dia-Abend gleichzusetzen.
Veröffentlichung ist von Dauer (Ob Internet, Magazin , Tageszeitung etc.)
Veröffentlichung ist ebenfalls nicht durch die Anzahl und Umfang des Betrachterkreises definierbar, demnach vollkommen gleich ob geschlossener Kreis, kleiner Kreis, passwort geschützter Bereich o.ä.

Sobald eine Aufnahme "dauerhaft" Dritten zugänglich gemacht wird, ist dies als Veröffentlichung zu werten , somit ist eine Freigabe des Models unabdingbar. Ausnahme können hier lediglich Personen des öffentlichen Interesses bilden wie Politiker etc

Viele Grüße
Chris
@ Aktmaler
Nein, so einfach ist die Frage eben nicht zu beantworten.

Ab wann ist es eine "Veröffentlichung"? Welche Öffentlichkeit muss hierzu gegeben sein?
*********erst Mann
4.094 Beiträge
Vorsicht
Sobald eine Aufnahme "dauerhaft" Dritten zugänglich gemacht wird, ist dies als Veröffentlichung zu werten , somit ist eine Freigabe des Models unabdingbar.

Da wäre ich mal sehr vorsichtig. Ohne Genehmigung des Models, oder Kundin dürfen Bilder gar keinem Dritten zugänglich gemacht werden,auch nicht einmalig. Es sei denn er ist zwingend zu Herstellung benötigt (Labormitarbeiter, Mitarbeiter zur Bildbearbeitung.

Nicht mal seinem besten Kumpel darf man die Bilder zeigen.
Und das ist auch richtig so.
Ich zeige Bilder meinen Skatbrüdern und einer kennt den Mann der Kundin. Die Bilder waren aber für den Hausfreund der Kundin bestimmt.
Scheidung vorprogrammiert.
Bin da der selben Meinung ... nur mit schriftlicher Genehmigung der Abgebildeten Personen !
Habe selber genug tolle Bilder mit denen ich gerne pausieren würde ... aber keine Freigabe ... Thats Life ... bei Akten lass ich mir sogar jedes Bild einzel bestätigen.
Als Fotograf ist das besonders schmerzlich gute Bilder nicht zeigen zu dürfen ... aber mal ehrlich, es kommt auch niemand an mehr andere Bilder heran als wir ... so ist das dann zu verschmelzen, denke ich *g*
Ich vermute du meinst
das Nutzungsrecht im Zusammenhang mit dem UrHG.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

Bei einem Foto gibt es zwei Rechtsgegenstände: Urheberrecht und Nutzungsrechte. Sind Menschen oder Persönlichkeiten darauf auch noch deren Persönlichkeitsrecht.

Macht jemand bei mir im Studio Bewerbungsbilder so darf er diese für seine Bewerbung nutzen, diese Nutzung ist explizit gestattet und formuliert in Angebot und Rechnung. Will sein Arbeitgeber dieses Bild z.B. auf der Website nutzen, so muss er sich die Nutzungsrechte bei mir, dem Urheber, kaufen. Der Preis richtet sich dann nach der Nutzung, also Öffentlichkeit, die dieses Bild erfährt. Auch wenn ich das Bild gemacht habe und der Kunde es bei Monster oder XING einstellt, so kann ich es nicht einfach für meine Werbung nutzen. Dafür brauche ich das Einverständnis des Abgebildeten, sonst verletze ich sein Persönlichkeitsrecht.

Und jetzt wird es kompliziert: fotografiere ich auf einer öffentlichen Veranstaltung, so kann ich die Bilder von Menschen die für !meine! Kamera offensichtlich posieren, benutzen. Denn es ist davon auszugehen, das sie mit Absicht für den Fotografen handelten UND sich im Klaren waren das diese Bilder auch für Presse / PR genutzt werden können. Dann wird es schwer für sie, die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte einzuklagen. Aber Achtung - das gilt nur für Erwachsene - Ü18!
Wenn neben dir am Strand in 600 m Entfernung ein Aktworkshop stattfindet und das Modell mit Stoffwänden von der Öffentlichkeit abgeschirmt ist. Du mit 600 mm von der Leiter von dem Model Fotos machst, diese dann veröffentlichst, dann verletzt du zumindest ihr Persönlichkeitsrecht. Und das auch aufm Dia-Abend, nur davon wird sie nix merken.
Deine Unterscheidung in Gruppen, eingeschränkte Öffentlichkeit usw. ist rechtlich sicher irrelevant, ausser bei der Festsetzung der Nutzungs- und Schadenshöhe.

Daniel.

Einfach mal googlen und die Modelle immer Verträge unterschreiben lassen.
Zurück zur Fragestellung
Für mich gibts nur eins:

Veröffentlichen werde ich nur Fotos, für die ich eine schriftliche Freigabe des Models (oder Kunden) habe. Egal ob geschlossene Gruppe oder öffentliches Internet. Damit bin ich auf der sicheren Seite und Punkt!

Alles andere ist finanzielles, russisches Roulette!
@ Silberblick...
...es ging wirklich nur um die Abgrenzung des Begriffs der Öffentlichkeit.

@ Trusty & Thomas: Der Begriff der "Dauerhaftigkeit", wie auch der "einmaligen Darstellung" macht den Sachverhalt deutlich.

Danke dafür.

!b


P.S.: Ursache für die Fragestellung war übrigens nicht die Verwendung der von mir angefertigten Bilder in meinen Alben, sondern der Facebook-Wildwuchs...
1
*********atic Mann
144 Beiträge
Ich muß ehrlich gestehen ...
... ich sehe das Problem nicht:

1.) Kein Shooting ohne Vertrag, der eben diese Frage regelt und
2.) Veröffentlichung ist schon, wenn unbestimmten Dritten (das kann auch der Postbote oder der Klempner sein) das Bild zur Kenntnis gelangt ... Öffentlichkeit setzt da die Unbestimmtheit des Personenkreises voraus - die Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung ist z.B. keine Öffentlichkeit.

Gruß Robert
Aua - haarscharf vorbei
Das hier ist die Öffentlichkeit:

Öffentlichkeit bezeichnet im weitesten Sinne die Gesamtheit aller Umstände, die für die Bildung der öffentlichen Meinung von Bedeutung sind, wobei der allgemein freie Zugang zu allen relevanten Gegebenheiten sowie deren ungehinderte Diskutierbarkeit entscheidende Kriterien sind.

Quelle Wikipedia

Mir scheint meine Aufmerksamkeit ist bei Model- und Kontaktsuche besser investiert, als im Austausch dieser Foren.
Abgehakt.
1
*********atic Mann
144 Beiträge
Öffentlichkeit != Veröffentlichung ...
Ganz abgesehen davon, daß Wiki nicht immer die beste Quelle ist ... Publikation wäre das geeignetere Lemma gewesen ...

Gruß Robert
*********erst Mann
4.094 Beiträge
Öffentlichkeit = Veröffentlichung ?
nicht ganz so einfach.
Ein Hochzeitspaar darf ihre Bilder der Öffentlichkeit preisgeben, sogar 500 Kopien meiner Bilder machen und den Hochzeitsgästen schicken, aber nicht in Medien, dazu gehört auch das Internet, veröffentlichen. Nicht einmal auf ihrer privaten Homepage.

@ Bernd - das betrifft auch den Wildwuchs in Facebook etc. Jeder glaubt, nur weil er die Aufnahmen beim Fotografen bezahlt hat, könne er sie einfach ins Facebook stellen. Dem ist aber nicht so.

Ich persönlich sehe das oft, habe aber noch nie etwas dagegen unternommen.
Der Kunde würde dann wahrscheinlich nicht mehr zu mir kommen.
Facebook und Co.
...wäre doch auch Irrsinn, dem Kunden Rechnungen oder Anwaltsbriefe zu schicken, weil er seine Bilder in Facebook veröffentlicht.

Ich sehe es lieber positiv, verknüpfe mich in Facebook auf den Bildern, die ich gemacht und habe damit die beste, kostenlose Werbung.
@ Art_of_nude
...genau...

....deshalb fordere ich es ja in meinen verträgen ein, veröffentlichung bei tfp´s nur mit meinem logo...
das bin ich
***pa Mann
21 Beiträge
Veröffentlichunsrecht
Hallo,

wie sieht es aus bei einer Veröffentlichung im Internet von Zeitungs-ausschnitten, auf dem auch ein von mir erstelltes Foto abgebildet ist.
In meinem konkreten Fall präsentieren Firmen und Unternehmen Zei-
tungsartikel mit meinen Bildern. Ist das rechtens?
Erinnerungen
*****ler Mann
878 Beiträge
....deshalb fordere ich es ja in meinen verträgen ein, veröffentlichung bei tfp´s nur mit meinem logo...

@**ns: Mich würde bei der Verbindung von Facebook und TfP mal interessieren, welche Nutzungsrechte Du Deinem Model einräumst.

Die meisten mir bekannten TfP-Verträge sehen nur eine nichtkommerzielle Verwendung der Fotos durch beide Parteien vor und dürften deshalb auf Facebook überhaupt nicht veröffentlicht werden.
Denn mit der Zustimmung der AGB's bei der Anmedung auf FB tritt man an FB umfassende Nutzungsrechte 'jeglicher IP-Inhalte', also auch der Fotos ab.

Für Inhalte wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.
(Quelle: Nutzungsbedingugen - Facebook Punkt 2.1)

Zwar schön, wenn dann ein Logo von Dir drauf ist. Aber letztendlich wäre alleine das Hochladen schon eine Vetragsverletzung - sofern Du in einem TfP-Vertrag nur nichtkommerzielle Nutzung einräumst.

Wird in Deinem Vertrag auch die kommerzielle Nutzung eingeräumt, dann betrachte meine Frage als gegenstandslos.

Fred
Juristisch
Eigentlich ist es ganz klar:
Im juristischen Sinne liegt eine Veröffentlichug vor, sobald ich das Bild jemand anderem (egal wem, wie oft, über welchem Medium, oder wie vielen Personen) zeige.

Also im strengsten Sinne schon, wenn ich es einer einziggen Person kurz zeige. Also dürfen ohne Einwilligungsrecht aufnahmen die dem Schutz des "Rechts am eigenen Bild" unterliegen streng genommen nur vom Fotografen betrachet werden und von Menschen, denen das Modell es erlaubt - soweit die Urheberrechte des Fotografen gewahrt sind.

Das dies meist trotz Verbot passiert, sollte allen Beteiligten immer klar sein.
Die meisten Fotografen (und auch Modells) argumenieren dann jedoch meist nach der Ansicht: Wo kein Kläger, da keine Strafe. Und ein einmaliges zeigen einer Person gegenüber ist meist nicht zu beweisen.

LG Tom
1
*********atic Mann
144 Beiträge
Dann mal Butter bei die Fische ...
Veröffentlichung:

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

§6(1) UrhG
--------------------------------------------------------------------------------------
Verbreitung:

1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

§17(1) UrhG
--------------------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung

im Urheberrecht der Zeitpunkt, zu dem ein Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 I UrhG). (A, Meckel, Richterin am OLG Frankfurt/Main, http://wirtschaftslexikon.ga … 53/veroeffentlichung-v6.html)
--------------------------------------------------------------------------------------
Öffentlichkeit/Öffentlich:

bedeutet einen uneingeschränkten Personenkreis - sprich unbestimmte Dritte. Das klassische Gegenteil ist privat ...

Solange der Personenkreis eingeschränkt und (im Zweifel sogar erforderlich) ist, ist es keine VÖ. Beispiel: Der Fotograf macht das Bild, der Laborant entwickelt etc. - das wäre nach der sehr pauschalen Definition schon eine VÖ. Der Laborant ist aber nicht "Offentlichkeit". Ebenso wäre die Ehefrau, die Kinder des Fotografen oder enge Freunde keine Öffentlichkeit, wenn Bilder in der Wohnung aufgehängt sind.

Anders sieht es beim Handwerker aus, da dieser in aller Regel bis zum Betreten der Wohnung unbekannt ist ... und damit nicht mehr zum privaten Umfeld gerechnet werden kann.

Öffentlichkeit bedeutet, daß (zumindest theoretisch) Jedermann Zugang zum Bild hat bzw. haben kann ...

Gruß Robert
*********erst Mann
4.094 Beiträge
Hoppla
Ebenso wäre die Ehefrau, die Kinder des Fotografen oder enge Freunde keine Öffentlichkeit, wenn Bilder in der Wohnung aufgehängt sind.

Du darfst morgen sofort Hardcore-Aufnahmen von mir und meiner Freundin machchen und dann in Deiner Wohnung aufhängen.

So schnell hab´ich mir mir noch keinen mehrmonatigen Urlaub verdient.

Vorsicht bei solchen Halbwahrheiten.
Gott sei Dank sind unsere Gerichte da sehr penibel. Selbst ein Auszubildender oder Laborant muss darauf hingegewiesen werden, dass er über die bearbeiteten Bilder Stillschweigen bewahren muss.

Wo kommen wir denn hin, wenn die Kinder oder Freunde des Foptografen erzählen, dass beim Knipser Pornoaufnahmen vom Pfarrer und seiner Köchin hängen.
@ Pixelzauberer, u.a.
Im juristischen Sinne liegt eine Veröffentlichug vor, sobald ich das Bild jemand anderem (egal wem, wie oft, über welchem Medium, oder wie vielen Personen) zeige.

Hast Du vielleicht auch eine Quelle hierzu?

Ich sehe diese Meinung und vor allen auch Thomas Ausführungen als sehr informativ an. Sie decken sich zudem mit meiner Sicht.

Aber die Aussagen sind noch nicht belastbar. Worauf stützt sich oben zitierte Aussage ab? Wo kann man diese Definition überhaupt nachlesen? In den einschlägigen Gesetzen (UrhG, KuG,...) habe ich dazu nichts gefunden.
1
*********atic Mann
144 Beiträge
Du darfst morgen sofort Hardcore-Aufnahmen von mir und meiner Freundin machchen und dann in Deiner Wohnung aufhängen.

So schnell hab´ich mir mir noch keinen mehrmonatigen Urlaub verdient.

Das reicht im Zweifel nicht mal für die Kurzstrecke der BVG ...

Veröffentlichung ist eine Sichtbarmachung für eine nicht abgrenzbare und nicht untereinander persönlich verbundene Personenmehrheit (Palandt-Sprau, § 823, Rn. 113)

Danke, aber in welchem Gesetz steht dieser § 823?
Es fällt mir gerade auf...
... In diesem Sinne wäre die Familie eine abgrenzbare untereinander verbundene Personenmenge und das Herumzeigen beim Familiengeburtstag wäre keine Veröffentlichung, falls diese Definition auf das KuG und UrhG anwendbar ist.

Dann wäre Thomas Erklärungsansatz nicht mehr stimmig.
1
*********atic Mann
144 Beiträge
http://de.wikipedia.org/wiki/Palandt

Das ist "der" Kommentar zum BGB ...
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