Deckelung der Kosten eher selten
Der Artikel auf welt.de ist in den meisten Punkten richtig. Einige sind weiterhin umstritten.
Eine Deckelung der Abmahngebühren (§ 97a II UrhG) gibt es nur in sehr wenigen Fällen:
• in einfach gelagerten Fällen mit
• einer nur unerheblichen Rechtsverletzung
• außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
Ist auch nur einer dieser 3 Punkte nicht gegeben, entfällt die Deckelung.
Zahlreiche Anwälte und einige Gerichte sind sehr kreativ, die Deckelung nicht zur Anwendung kommen zu lassen ...
Es wird z.B. argumentiert, daß ein einfach gelagerter Fall schon dann nicht mehr gegeben ist, wenn die Identität und Anschrift des Verletzters ermittelt werden muß ...
Auch der "geschäftliche Verkehr" wird höchst unterschiedlich definiert.
Erheblich oder unerheblich ist auch schwer, genau zu definieren.
Es bleibt also viel Spielraum.
Man muß daher sagen:
Abmahngebühren können im Einzelfall gedeckelt sein.
Die Kosten einer Urheberrechtsverletzung selbst sind nur manchmal reduzierbar.