Urheberrecht
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Die Beleuchtung des Eiffeltums gilt als Kunstwerk bw.der beleuchtete Eiffeltum. Der Stofffisch ist wohl kein Kunstwerk, sondern ein Massenprodukt.
Das Produkt (den Fisch) darfst du nicht kopieren (also nachfertigen), denn dann verletzt du möglicherweise das Patentrecht oder das Gebrauchsmusterschutzrecht. Das hat aber nicht unbedingt etwas mit dem Urheberrecht zu tun.
P.S. Muss man gleich die Meinung des Anderen als naiv bezeichnen, wenn der eine andere Sicht der Dinge hat?