Gesetzeslage Thüringen
Ich bin zwar kein Experte, aber wozu gibt es Google. Habe mir mal das Nichtraucherschutzgesetz von Thüringen angesehen und die entsprechenden Abschnitte kopiert (Nichtraucherschutz ist Ländersache und in jedem Bundesland anders geregelt).
Hier das Gesetz (gekürzt um die für Swingerclubs = Gaststätten relevanten Passagen):
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
(Thüringer Nichtraucherschutzgesetz -ThürNRSchutzG-)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens.
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
[...]
9. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung;
[...]
§ 3
Rauchverbot
(1) In dem in § 2 bestimmten Anwendungsbereich ist das Rauchen verboten.
[...]
(3) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, einschließlich der Nebenräume und -gebäude. Für Einrichtungen nach § 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gilt es auch auf dem zugehörigen Gelände. Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Trägerschaft der unter § 2 Nr. 2 bis 11 genannten Anwendungsbereiche.
[...]
§ 5
Raucherräume
Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Leiter von Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von Gaststätten nach § 2 Nr. 9 das Rauchen in einem Nebenraum gestatten. Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen und muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten, die in der Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden.
[...]
§ 7
Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
[...]
2. die Betreiber der Betriebe nach § 2 Nr. 9 bis 11 oder die von ihnen Beauftragten und
[...]
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen einem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 raucht,
2. einer Hinweispflicht nach § 6 nicht nachkommt oder
3. entgegen seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 keine Maßnahme ergreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße in Höhe von zwanzig bis zweihundert Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße in Höhe von fünfzig bis fünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
[...]