Bei der ganzen Betrachtungsweise sollte bitte nicht die öffentliche Nacktheit einer Frau, die öffentliche Nacktheit eines Mannes und sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit vermischt werden.
In meinen Augen geht es in dieser Gruppe maßgeblich um die öffentliche Nackheit von Frauen. Das soll nicht heißen, dass die anderen Themen ausgeschlossen wären. Jeder, der öffentliche Nacktheit von Männern oder sexuelle Handlungen praktiziert, sollte sich aber der möglichen Konsequenzen bewußt sein, unabhängig davon, ob die geltende Rechtslage als gerecht oder ungerecht empfunden wird.
Der Vollständigkeit halber sind hier die 2 Paragrafen des deutschen StGB.
§ 183
Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.
§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.