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NiP - die Risiken

NiP - die Risiken
NIP verwirklichen zu können ist ohne Frage ganz feine Sache, nicht nur für den Fotografen. *zwinker* Diese Art Fotografie kann sich nicht jeder leisten, nicht jeder hat die Mut dazu. Ich denke das ist das Besondere an NIP - abseits der Massenfotografie sich kreativ austoben! Aber hat sich jemand schon die Frage gestellt wie sieht die Geschichte hier von der rechtlichen Seite aus? *zwinker* So einfach sich ausziehen und durch die Fußgängerzone marschieren ist doch nicht - das kann nämlich sehr schnell gaaaaaaanz schön teuer sein *zwinker* Bei NIP sollte man schon wissen welche Risiken gibt, wo, wie und wann man es machen soll/kann. Ich habe dazu mein "Patent", ich hab NIP schon paar Mal gemacht aber mich würde interessieren wie geht Ihr damit um. Grüße an Alle! Gregor.
The photographer himself. Fotografen zeigen natürlich am liebsten das, was vor ihrer Linse passiert. Ab und zu wird aber auch der Fotograf selbst abgelichtet. Danke dir, Cat, fürs Festhalten.
*****sbe Mann
747 Beiträge
Gruppen-Mod 
Soweit ich das beurteilen kann, sieht die rechtliche Situation wie folgt aus. Öffentliche Nacktheit einer Frau ist in Deutschland grundsätzlich nicht verboten - öffentliche Nacktheit eines Mannes wird dagegen meist als Erregung öffentlichen Ärgernisses angesehen und auch so behandelt.
Solange sich also eine Frau nackt zeigt, ohne jemanden damit zu belästigen oder sexuelle Handlungen vorzunehmen (dazu kann schon ein Berühren der Brüste oder Geschlechtsteile gezählt werden), kann das nicht bestraft werden. Ordnungsbehörden können in solchen Fällen aber durchaus einen Platzverweis erteilen, an den man sich auch halten sollte, da man ansonsten Strafen riskiert.
Letzteren Fall habe ich durchaus bei einem Shooting erlebt, wir bekamen einen Platzverweis, damit war die Angelegenheit "erledigt".
Vermutlich gibt es regionale Unterschiede, inwieweit sich Passanten von reiner weiblicher Nacktheit tatsächlich belästigt fühlen, meine Erfahrungen aus den östlichen Landesteilen zeigen aber, dass sehr offen damit umgegangen wird, mehr noch, zeitweise wurden wir - so als wäre es völlig normal, nackt unterwegs zu sein - von den Passanten gar nicht beachtet. Nach meinen Beobachtungen war die Kontaktfreudigkeit der Passanten in den Abendstunden wesentlich höher als tagsüber.
ich war mehrmals von Polizei und einige "offizialitäten" angesprochen und war immer klar dass selbst wäre es zu die straffe kommen würde es so wenig dass es man als "bragging rights" abrechnen kann.

Generell sage deine Mädel lieb sein und sie kommt durch.
*******gerX Mann
533 Beiträge
Also, Strafe kann natürlich schon sein, als Ordnungswidrigkeit (vergleichbar mit falsch Parken). In manchen Regionen sogar recht heftige Summen 500 € und mehr. Und es reicht auch bereits wenn eine Person Anzeige erstattet. Auch wenn es meistens glimpflich abgeht, man sollte es schon im Hinterkopf haben.
naja ehrlich ich würde (nach alle die Jahren) echt 500€ zahlen dafür dass ich offizielle NIP Prüfung habe von Ordnungsamt. Sogar würde ich es bis zum Gericht gezogen dass ich es ordentlich genießen kann *g*

"leider" nie passiert. *ggg*
The photographer himself. Fotografen zeigen natürlich am liebsten das, was vor ihrer Linse passiert. Ab und zu wird aber auch der Fotograf selbst abgelichtet. Danke dir, Cat, fürs Festhalten.
*****sbe Mann
747 Beiträge
Gruppen-Mod 
Um es mit den Worten von https://www.joyclub.de/my/6345394.juliettes.html zu sagen, habe ich dann schon die offizielle Prüfung von der Polizei. Ob man das als "Referenz" bei einer möglichen weiteren Begegnung vorlegen kann, da bin ich mir aber nicht sicher.

Hat denn schon jemand eine Strafzahlung leisten müssen, in welcher Höhe und vor allem mit welcher Begründung. Welche Vorschriften bzw. Gesetze wurden konkret mißachtet ?
*******gerX Mann
533 Beiträge
Nun für den einen sind 500 € harmlos, für den nächsten kaum zu stemmen. Man sollte sich der Möglichkeit nur bewusst sein. In einem anderen Forum hat ein Paar in Frankreich an einem Ausflugsziel schnell ein paar Fotos gemacht und wurde dann mit diesem Betrag zur Kasse gebeten.
Laut Gesetz, darf man in der Öffentlichkeit erotisch fotografieren, WENN das Werk KÜNSTLERISCHER Natur ist. WENN aber auch NIEMAND sich BELEIDIGT fühlt. Und genau das zweite Satz ändert alles grundsätzlich.:-D Soviel ich weiß, die Ordnungshüter dürfen von sich selbst das Fotografieren nicht verbitten - als berufliche Tätigkeit steht das Fotografieren unter Verfassungsschutz. Anders sieht es aus, wenn ein Passant es meldet. In der Praxis reicht es also aus, wenn 200m weiter eine Oma oder spazierende Mutter mit Kindern zusehen "muss" was wir so treiben. Dann kann es wirklich teuer sein. Im schlimmstem Fall landet die Sache bei dem Gericht. Und der berücksichtigt viele Faktoren. Hat man z.B. die Akt's zur Frühstunden in eine abgelegte Gasse oder Mittags auf der Fußgängerzone gemacht.:-D Dann wird es bestimmt auch nicht wie Falschparken behandelt.:-D


In einem Fall hat mir die Polizei Dessous-Aufnahmen in der Öffentlichkeit untersagt. Und das obwohl die Begleitperson selber ein Ordnungshüter war.:-D Ein anderes Mal hatte ich auf dem Kragen drei Streifwagen und 12 Polizisten, weil ich einen Mann Oberkörper frei vor einem Kernkraftwerk fotografiert habe.:-D An noch einem anderem Fall sagte ein Oper zu mir, er hätte das Ganze noch mehr freizügiger gesehen haben.:-D Und zu Letzt, ein Passant heimlich vor seiner Frau hat uns mit dem Smartphone gefilmt.:-D Making of bei Youtube kann also das nächste Thema sein.:-D

PS. Entschuldigt Ihr mir bitte meine Schreibfehler - bin Ausländer...:-D
**********cHats Paar
3.847 Beiträge
€500?

1. Ganz so einfach kommt man in Deutschland nicht (immer) davon.
Auf Exhibitionismus (was nach deutschem Strafrecht nur Männer tun können) stehen bis zu einem Jahr Gefängnis. Frauen gehen da "leer" aus.

2. Dummerweise gibt es noch die Sache mit der Erregung öffentlichen Ärgernis. Da können auch Frauen eins auf den Deckel bekommen und ein Jahr einwandern.

Warum der Gesetzgeber da unterscheidet erschließt sich mir nicht. Zumal die Strafmaße gleich sind in den Fällen. Interessant ist, dass man nicht automatisch verfolgt wird, sondern erst "auf Antrag" (eines Zuschauenden). D.h., ihr könnt mitten auf dem Marienplatz in München oder vor der Frauenkirche in Dresden vögeln und Fotos schießen. Wenn's keinen juckt ist alles bestens. Wehe aber wenn man angezeigt wird...

In besonderen Fällen kann allerdings die Strafverfolgungsbehörde auch von sich aus tätig werden. Na ja, eine Hintertür gibt es immer.


Ein Tipp unter Freunden: Geht in die Schweiz! Dort gibt's für unsere geliebten "Schweineigeleien" keine Gefängnisstrafen. Die Eidgenossen regeln das mit Geld, (von dem die ja angeblich viel haben).
Und wenn ihr doch in der Schweiz eingelocht werdet: Die sollen ja richtige Luxus-Gefängnisse haben...

*freu* *pirat* *freu*
The photographer himself. Fotografen zeigen natürlich am liebsten das, was vor ihrer Linse passiert. Ab und zu wird aber auch der Fotograf selbst abgelichtet. Danke dir, Cat, fürs Festhalten.
*****sbe Mann
747 Beiträge
Gruppen-Mod 
Bei der ganzen Betrachtungsweise sollte bitte nicht die öffentliche Nacktheit einer Frau, die öffentliche Nacktheit eines Mannes und sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit vermischt werden.

In meinen Augen geht es in dieser Gruppe maßgeblich um die öffentliche Nackheit von Frauen. Das soll nicht heißen, dass die anderen Themen ausgeschlossen wären. Jeder, der öffentliche Nacktheit von Männern oder sexuelle Handlungen praktiziert, sollte sich aber der möglichen Konsequenzen bewußt sein, unabhängig davon, ob die geltende Rechtslage als gerecht oder ungerecht empfunden wird.

Der Vollständigkeit halber sind hier die 2 Paragrafen des deutschen StGB.

§ 183
Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.

§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
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