Allgemeine Rechtslage
Sexuelle Handlungen = § 183a StGB / Erregung öffentlichen Argernisses.
Straftatbestand, hier wird es teuer. Die Polizei hat keinen Handlungs-
spielraum, Anzeige wird gefertigt und der Staatsanwalt entscheidet.
Ansonsten würde eben der § 118 OWiG / Belästigung Anwendung finden, dürfte aber auch eher selten der Fall sein!
§ 118
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Hier findet das Opportunitätsprizip Anwendung. Die Polizei kann,
muss aber nicht mit einer OWi-Anzeige reagieren. Außer die Tat-
bestandsmerkmale sind gegeben UND es gibt einen Bürger der
sich gestört fühlt (in einer Fußgängerzone würde die Polizei aber eigenständig handeln
). An Örtlichkeiten wäre es vermutlich nur ein Platzverweis und gut, beim Autofahren die Aufforderung zum anziehen.
Wichtig für alle Outdoor-Freunde! In Nähe von Badeseen wird auch
gemäß Rechtsprechung die Nacktheit als normal angesehen!