Mehr brandheiße Inhalte
zur Gruppe
FETISCH FOTOGRAFIE
5259 Mitglieder
zum Thema
Fotografie von sich selbst - Erfahrungsaustausch gesucht23
Ich wollte mal bzgl dem Thema der Fotografie hier fragen, wie Hr.
Das Thema ist für dich interessant? Jetzt JOYclub entdecken

DSGVO und Fotografie

*********y_76 Mann
2.801 Beiträge
Themenersteller 
DSGVO und Fotografie
Hallo Ihr Lieben,

mich interessiert, nach den ganzen Diskussionen, wie Ihr mit den Änderungen zur DSVGO (ab dem 25.05.2018) umgehen werdet.

Unter anderen dürfen ja keine Fotos mehr - auch für den privaten Gebrauch - gemacht werden, wo mehrere Personen drauf zu sehen sind (z.b. vom Straßenfest, Schützenfest, etc)

LG
Andy

PS: Ein interessanter Artikel dazu ist hier zu finden: https://www.photografix-magazin.de/dsgvo-fuer-fotografen/
****51 Frau
19.374 Beiträge
Gruppen-Mod 
*********y_76 Mann
2.801 Beiträge
Themenersteller 
Oh, tut
mir leid...

Das habe ich so nicht gesehen bzw. mitbekommen. Gerne meinen Threat sonst auch löschen

Ich komme nur darauf, das in meinem Freundes und Bekanntenkreis einige "Fotografen" sind, die unter anderem für ihre Vereine bei Events Fotos machen.

Gerade aber auch gesehen, das es ja die Pixenjäger NRW sind *zwinker*

Und die Antwort die da abgebildet ist, finde ich für den "otto-normal-nicht-studierten" irreführend

Gruß
Andy
****51 Frau
19.374 Beiträge
Gruppen-Mod 
Wurde auch heute erst gepostet.

Dein Thread ist schon i.O.
*********y_76 Mann
2.801 Beiträge
Themenersteller 
Danke...
Finde die Thematik für alle, die gerne Fotos machen, mehr als interessant. Nur das die Informationen die man so findet halt dieses "Beamtendeutsch" ist.
*********Photo Mann
1.104 Beiträge
Ich verfahre im weitesten Sinne wie bisher ...

Ganz nüchtern betrachtet - und das ist meine ganz persönliche Meinung - lass ich das erstmal "sacken". Im Moment sehe ich in der DSGVO keine Katastrophe und in der "Untätigkeit" (ganz bewusst in Gänsefüßchen) des deutschen Gesetzgebers keinen "Fauxpas", obwohl wünschenswert wäre, hier mehr Klarheiten zu bekommen. Das würde Panikmache eindämmen und allzu theoretische Fallbeispiele ad absurdum führen. Denn viel schlimmer finde ich im Moment die Meinung vieler Hobbyjuristen die vorschnell ihre Thesen verbreiten (aber das ist ja nichts neues), obwohl sie selber die Tragweite der DSGVO gar nicht überblicken. Sicherlich wird es etwas anders sein, aber schwieriger? Abwarten - denn das hier ein Rahmen geschaffen werden musste, ist unzweifelhaft. Ich hätte mir gerade aber im Bereich von Facebook und Co. strengere Regelungen gewüscht.

Nun verlasse ich mich lieber auf Fachdienste (juristisch wie fotografisch), passe ggf. meine bisher genutzten Modelreleases an - und setze auf den gesunden Menschenverstand. Eine so umfassende Regelung wie im Straßenverkehr - und selbst die kennt Lücken, Tücken und Fallstricke - werden wir im Bereich der Fotografie nie bekommen. *zwinker*
**********osity Mann
12.801 Beiträge
Bei den Freizeitknipsern wurde folgender Beitrag gepostet Freizeitknipser: wichtig zu wissen! - das hat doch schon gleich mal mehr Hand und Fuß als alle Spekulationen:

DSGVO: Es geht weiter wie bisher

Eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

"Sehr geehrter Herr X....,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
• Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
http://www.bmi.bund.de
http://www.115.de

Startseite
Die Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bietet Informationen zur aktuellen Innenpolitik und zu den vielfältigen Aufgabenbereichen des BMI
BMI.BUND.DE

****51 Frau
19.374 Beiträge
Gruppen-Mod 
*********y_76 Mann
2.801 Beiträge
Themenersteller 
Sooooooo,......
******ove:
Bei den Freizeitknipsern wurde folgender Beitrag gepostet Freizeitknipser: wichtig zu wissen! - das hat doch schon gleich mal mehr Hand und Fuß als alle Spekulationen:

DSGVO: Es geht weiter wie bisher

Eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

"Sehr geehrter Herr X....,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
• Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
http://www.bmi.bund.de
http://www.115.de

Startseite
Die Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bietet Informationen zur aktuellen Innenpolitik und zu den vielfältigen Aufgabenbereichen des BMI
BMI.BUND.DE


kann mir das nun jemand dann auch mal "ohne Beamtendeutsch" übersetzen ????

Ich gebe zu, ich habe nicht studiert und finde das sehr umständlich beschrieben/verfasst. Aber bestimmt sehr "rechtssicher" geschrieben das ganze *tipp*

LG
Andy
Anmelden und mitreden
Du willst mitdiskutieren?
Werde kostenlos Mitglied, um mit anderen über heiße Themen zu diskutieren oder deine eigene Frage zu stellen.