****cts:
Der Gedanke, dass bei Tod eines Miteigentümers die Erben des Anteils annehmen - Verkaufen, selbst nutzen, vermieten... was auch immer..., ist uns nicht ganz geheuer.
Das ist verständlich, aber relativ einfach zu lösen.
*******hote:
Für den Fall habe ich an ein Vorkaufsrecht der Eigentümergemeinschaft gedacht. Bisher muss eine WEG, vertreten durch die Verwaltung einem Kauf zustimmen.
Allerdings weniger so. Ein vertragliches Vorkaufsrecht bedeutet, in einen Kaufvertrag eintreten zu können. Das birgt erhebliche finanzielle Risiken, weil das Geld dafür auch aufgebracht werden muss. Wer böse Spielchen spielt, vereinbart mit „irgendwem“ einen Kaufpreis weit über Wert und macht damit ggf. zu Lasten der Gemeinschaft Kasse. Ein fest vereinbarter Kaufpreis wäre m.E. rechtlich angreifbar — so einen Prozess will sich die Gemeinschaft auch nicht antun.
Bei einer Personengesellschaft (z.B. KG) kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass der verstorbene Gesellschafter ausscheidet und die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Die verbleibenden Gesellschafter müssten aber den bilanziellen Anteilswert auszahlen (können). Das könnte die finanzielle Leistungsfähigkeit (über)strapazieren.
Bei einer Genossenschaft kann ebenfalls das Ausscheiden eines verstorbenen Genossen in der Satzung geregelt werden. Dabei wäre nur der Geschäftsanteil (nominale Beteiligung) auszuzahlen. Das finanzielle Risiko für die Genossenschaft wäre sowohl kalkulierbar als auch überschaubar.