Gundlagen
Ich weiß nicht genau Deinen kenntnisstand, so will ich ein bisschen was zusammentragen.
Gesetzliche Grundlagen
Grundlage für das Betreute Wohnen ist das 9.(IX) Sozialgesetzbuch.
Auszüge: SGB IX §1
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
und SBG IX §4 Abs. 1:
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
- 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
- 3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
- 4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Hier ist wichtig, dass der Kreis sehr weit gefasst ist - "von Behinderung bedroht" und damit auch auf viele psychische Erkrankungen zutrifft. (
Im Gesetz kann eine Psychische Erkrankung als (schwere) Behinderung gelten).
Wichtig ist mir hier, dass Mann/Frau einen Anspruch auf Hilfe hat.
Die Grundlage für das Betreute Wohnen legt dann SGB IX §55:
§ 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- (1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.
- (2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
- 1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen,
- 2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
- 3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
- 4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
- 5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,
- 6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
- 7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
"Teilhabe am Leben" ist der dreh und Angelpunkt für das Betreute Wohnen.
Zuständigkeit
Das betreute Wohnen ist Ländersache. So haben die Bundesländer verschiedene Wege der Beantragung. In Hessen gibt es den Landeswohlfahrtsverband (LWV), der Landesweit für Anträge zuständig ist. In Niedersachsen sind es die Sozialämter vor Ort für Anträge zuständig.
Für den Fall, dass man das Land wechselt ist das "entsendende" Land in dem man seinen Wohnsitz hat zuständig und bleibt es auch für die Dauer einer Maßnahmen. Beispiel:
Mara wohnt in Bayern und braucht eine therapeutischen Wohngemeinschaft. Jedoch gibt es für sie in Bayern keine passende Einrichtung, sondern z.B. in Hessen. Dann stellt sie in Bayern einen Antrag auf BW für die Einrichtung in Hessen. Auch wenn sie sich in Hessen aufhällt, bleibt Bayern für die Dauer der Maßnahme als entsendendes Land zuständig.
"Kostenbeteiligung" für Betreuten/Verwandte
Der Antragssteller, seine Kinder oder Eltern können zu einer Kostenbeteiligung herangezogen werden.
Wie das im Einzelfall aussieht hängt dann von der Wohnform und dem jeweiligen Einkommen ab (und scheint eine Wissenschaft für sich zu sein). Informationen habe ich beim Landesverband Reinland (LVR) gefunden:
LVR:
Kosten- und Eigenbeteiligung
Sachleistung vs. "Persönliches Budget"
Normalerweise wird zwischen einem Dienstleister und der zuständigen Behörde "pauschal" / direkt abgerechnet. Z.B. der Betreuer oder die Wohneinrichtung rechnet die Leistungen (Sachleistungen) direkt mit der Behörde ab.
Zusätzlich zu Sachleistungen gibt es seit 2008 das "Persönliches Budget" ( Grundlage ist SGB IX, §17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget.). Ziel ist eine individuellere Gestaltung und auch persönliche Verantwortung. Zwar wurde das Bugdet für behinderte Menschen geschaffen, aber es ist auch explizit für das Betreute Wohnen vorgesehen (
Informationsseite zum persönlichen Budget des Bundesministerium für Arbeit und Soziales).
Es können auch Sachleistungen und persönliches Budget gemischt werden.
Ich habe gelesen, dass z.B. Coaching im persönlichen Budget abgerechnet werden kann, während sich Krankenkassen bei der Übernahme schwer tun.
Beim paritätischen Wohlfahrtsverband gibt (gab) es ein Kompetenzzentrum zum persönlichen Budget (
Youtube: Das Kompetenzzentrum Persönliches Budget des Paritätischen) - leider laufen alle links dazu ins Leere.
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Das war jetzt viel Text. Vielleicht kann das ein oder andere Stichwort weiterhelfen Hilfe und Informationen zu finden, wenn es hakt.
Hilfe zum Beantragen sollte eine soziale Einrichtung (z.B. die Caritas) vor Ort geben können - bzw. wissen, wer vor Ort mit dem Antrag helfen kann. Das kann schon ein kleiner Papierkrieg sein.