Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 24.07.15
Sozialrecht im Alltag - Trotz langer Wartezeiten: Kassenpatienten können nur im akuten Notfall auf private Psychotherapie ausweichen
https://www.berlin.de/gerich … /pressemitteilung.348079.php
Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, bitte vorab genau das beachten.
Quelle:
http://www.psychotherapiesuche.de
Wenn Sie bei sich vor Ort keinen Termin bei einem zugelassenen Psychotherapeuten bekommen können, haben Sie deshalb die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme bei einem nicht zugelassenen Psychotherapeuten zu beantragen. Der § 13 (3) Sozialgesetzbuch V gibt folgende Regelung vor: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“
Führen Sie deshalb möglichst Protokoll bei Ihrer Suche und halten Sie fest wie lang die Wartezeiten bei den kontaktierten Psychotherapeuten ist. Dies können Sie dann bei Ihrer Kasse einreichen.
Für diese Kostenerstattung Ihrer Krankenkasse müssen Sie nachweisen, dass kein Vertragsbehandler Kapazitäten frei hat. Des weiteren können Sie eine Bescheinigung der Notwendigkeit einer Psychotherapie beilegen. Dies kann zum Beispiel die Empfehlung eines Arztes oder einer Klinik sein. Die Möglichkeit einer Kostenübernahme besteht auch in diesem Fall nur für die Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie.
Diese/r Behandler/in sollte als Psychotherapeut/in approbiert sein. Die Kostenübernahme für eine Behandlung durch Psychologen ohne Approbation (mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz) gelingt wegen ablehnender Rechtsprechung nur noch gelegentlich.