Info zum Selbstbestimmungsgesetz ab 01.11.2024
Änderung des Geschlechtseintrags vereinfachtAm 1. November tritt das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft, das das nicht mehr zeitgemäße Transsexuellengesetz ablöst. Für eine Angleichung von Geschlechtseintrag und Geschlechtsidentität ist dann kein Gutachten, kein ärztliches Attest und keine Gerichtsentscheidung mehr nötig. Möglich sind die Bezeichnungen „männlich“, „weiblich“ und „divers“.
Die Anmeldung für eine Änderung des eigenen Geschlechtseintrags und Vornamens kann persönlich oder schriftlich beim Standesamt erfolgen. Anschließend gilt eine „Überlegungs- und Reflexionsfrist” von drei Monaten. Seit dem 1. August konnten geplante Änderungen demnach bereits angemeldet werden. Nach Ablauf der Frist müssen änderungswillige Personen zwingend persönlich beim Standesamt vorsprechen, damit die Erklärung öffentlich bekundet wird.
Vergehen nach der Frist sechs Monate, ohne dass eine Änderungserklärung abgegeben wird, wird die Anmeldung als gegenstandslos betrachtet. Nach einer vollzogenen Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr – erst dann kann wieder eine neue eingereicht werden.
(Quelle: rtl.de)