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Wer hat Vorfahrt?

*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Wer hat Vorfahrt?
Folgende Situation:

Eine Kreuzung von zwei Einbahnstraßen, gleichberechtigt. Beide führen geradeaus über die Kreuzung.

Ein Auto fährt auf der einen Einbahnstraße (natürlich in die richtige Richtung *g* ), die kreuzende Einbahnstraße führt von links nach rechts.

Da unser Autofahrer immer von rechts kommt (die anderen kommen ja von links - oder fahren verkehrswidrig), hat er Vorfahrt. So weit, so klar.

Jetzt kommt ein Radfahrer von rechts (also entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße). Wer hat jetzt Vorfahrt?

Und wie hängt das eventuell davon ab, ob das Verkehrsschild am anderen Ende der Einbahnstraße "Einfahrt in diese Richtung verboten" mit einem Zusatzschild "Radfahrer frei" versehen ist oder nicht?

Und was ändert sich (wenn keine anderen Fahrzeuge zu der Zeit da sind), wenn die eine Einbahnstraße (die, auf dem der Radfahrer in der "falschen" Richtung kommt), eine Hauptstraße ist?
*********_2013 Mann
111 Beiträge
Schilder beachten...
Wenn es ein "Radfahrer frei" am Ende der Einbahnstraße hat muss auch am anderen Ende (also hier an der Kreuzung) ein entsprechendes Gegenstück sein. Das wäre dann ein schwarzes Fahrrad auf weißem Grund darunter sind zwei Pfeile in entgegengesetzten Richtungen zu sehen.

Dann hätten wir zwei gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer die sich an einer Kreuzung treffen an der die Vorfahrt nicht durch Schilder geregelt ist.


Ohne Zusatzschilder wäre der Radler ein Falschfahrer und die haben ja keine Vorfahrt.
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Da stellt sich die Frage:
Muss ich als Kraftfahrer auch auf Verkehrsschilder achten, die nicht in meiner Straße stehen?

In der Regel steht das Schild "Einbahnstraße" (353) mit dem Zusatzschild "Radfahrer im Gegenverkehr" (1000-33) ja in der Seitenstraße, die man nicht fahren will. Für den Autofahrer reicht, dass bei ihm steht, dass er nur geradeaus und nach rechts fahren darf.

Ein Schild "Radfahrer von links und rechts" (1000-32) soll nicht vorhanden sein (egal, ob von der anderen Seite den Radfahrern das Einfahren erlaubt wird oder nicht).
*********_2013 Mann
111 Beiträge
Für den Autofahrer reicht, dass bei ihm steht, dass er nur geradeaus und nach rechts fahren darf.

.... und hier müssre dann auch das 1000-32 hängen.



Der Verkehr muss ja irgendwie gewarnt werden das da ein Radler kommen könnte.
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Ja, müsste.

Und die Praxis? *zwinker*
*********_2013 Mann
111 Beiträge
In der Praxis hängen die Schilder irgendwo .... wenn überhaupt .... aber immer da wo sie keinen Sinn machen. *lol*


Nur mal als Beispiel ..... Such mal einen Straßennamen in Chemnitz. Man kommt an eine breite Kreuzung (2 Spuren in jede Richtung mit Grünstreifen zwischen den Fahrtrichtungen) Wenn man jetzt wissen will wie die Straße nach rechts heißt dann ist das Schild mit dem Straßennamen so angebracht das der eigene Beifahrer es erst lesen kann wenn man schon halb über die Kreuzung drüber ist und er schräg nach hinten schaut.
Einbahnstrasse
Meines Erachtens nach kriegt man wahrscheinlich ein Bußgeldverfahren eingestellt, wenn man das Zusatzschild wirklich nur schwer wahrnehmen kann, zivilrechtlich dürfte der Autofahrer voll haften, wenn es knallt...
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
*******er55:
Meines Erachtens nach kriegt man wahrscheinlich ein Bußgeldverfahren eingestellt, wenn man das Zusatzschild wirklich nur schwer wahrnehmen kann, zivilrechtlich dürfte der Autofahrer voll haften, wenn es knallt...
OK, nachvollziehbar.

Und wenn der Radfahrer da nicht hätte fahren dürfen? (nicht jede Einbahnstraße ist in Gegenrichtung für Radfahrer frei)
*********_2013 Mann
111 Beiträge
na dann ist er ein "Geisterfahrer" ..... also Unfallverursacher.
********Herz Frau
37.563 Beiträge
Deshalb immer sicherheitshalber einen Blick in die Richtung, aus der "eigentlich" gar keiner kommen kann. *zwinker*
Einbahnstraßengeisterfahrer
Genau so ist es:

Grundsätzlich trifft dann die Schuld den falschfahrenden Radfahrer, in bestimmten Fällen dürfte dem Kraftfahrer ein gewisses Mitverschulden anzulasten sein, wenn nämlich der Unfall für ihn vermeidbar war....
*******aude Mann
316 Beiträge
Fahrradgeisterfahrer sind ein großes Problem, hätte gestern Abend bald einen unbeleuchteten umgefahren....

Im Straßenverkehr muß ich immer mit der Dummheit bzw. Unachtsamkeit von anderen Verkhrsteilnehmern rechnen. Ich verzichte da lieber mal auf die Vorfahrt, das spart Ärger und Nerven...
Problem bekannt
Die falsch beschilderten Einbahnstraßen sind doch Überall ,genau wie Radfahrer die keine Verkehrszeichen kennen . Das Problem sind unsere Ordnungshüter(Polizei) die keine Zeit haben sich um den Verkehr zu kümmern . Da es ja immer mehr so dubiose Firmen gibt die sich mit Aufgaben die der Polizei zustehen würden eine goldene Nase verdienen . Einsparungen bei der Polizei sind damit gemeint . Leider haben wir auch viele Richter die der Meinung sind Autofahrer sind so und so Verbrecher und immer eine Teilschuld beim Autofahrer finden , nach dem Motto wer Auto- fährt ist eine Gefahr .
Ich
*******itch
13.524 Beiträge
In der Fahrschule haben wir diese Problematik auch diskutiert - die Ansage unseres Fahrlehrers war folgende: wer von Rechts kommt hat an einer ungeregelten Kreuzung Vorfahrt - unabhängig davon ob er vorwärts oder rückwärts fährt - es könnte ja auch ein KFZ rückwärts aus der Einbahnstrasse rangieren und der hat dann ja auch Vorfahrt wenn er von Rechts kommt....

Ganz interessant hierzu: http://www.radschlag-info.de/332.html
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Die Nadel
Hat Recht.
Die Vorfahrt hängt nicht von der Einbahnstraßenschildern, sondern von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Man muss sich immer vergewissern, dass bei gleichberechtigten Straßen von rechts niemand kommt.
wenn es für den Radfahrer. . .
. . . durch Beschilderung erlaubt ist, entgegen der Einbahnstraße zu fahren, muss an der Kreuzung, an der man als Autofahrer korrekterweise einfahren kann, bzw. vorbeifahren möchte, ein Schild (Verkehrszeichen Achtung gefährliche Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts stvo) (rotes Dreieck spitze nach oben mit dem Piktogramm schw. X )aufgestellt sein, damit man gewarnt ist, dass ja doch jemand dort herausfahren könnte.

Nur leider wird immer wieder vergessen diese Schilder aufzustellen. Die gemeinden sind eben auch nicht fehlerfrei.

Ich schließe mich auch meinem Vorschreiber an, dass man als stärkerer Verkehrsteilnehmer (also Autofahrer) meistens eine Mitschuld bekommt, wenn es zu einem Unfall mit einem schwächeren Verkehrsteilnehmer (in dem falle Radfahrer) kommt. Auch wenn der Radfahrer verkehrswidrig handelt, dürfen wir ihn nicht einfach umfahren.

Wir wissen ja alle, wie verantwortungslos und risikoreich unsere Radler unterwegs sind, dabei haben einen Großteil derer einen Führerschein - vergessen aber die Regeln, sowie sie auf dem Radel sitzen
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
*******itch:
wer von Rechts kommt hat an einer ungeregelten Kreuzung Vorfahrt - unabhängig davon ob er vorwärts oder rückwärts fährt - es könnte ja auch ein KFZ rückwärts aus der Einbahnstrasse rangieren und der hat dann ja auch Vorfahrt wenn er von Rechts kommt....
Das gefällt mir als Begründung. Und es ist logisch und schafft Rechtssicherheit (was nicht heißen soll, dass jede rechtssichere Lösung auch immer logisch sein muss *zwinker* ).

Und das schließt genau so den Radfahrer ein - egal, ob er darf oder nicht.

Wobei ein Auto auch nicht rückwärts aus der Einbahnstraße herausrangieren darf. Auch der würde dafür sicher eine Mitschuld bekommen. Rückwärts fahrende Fahrzeugfahrer haben ohnehin eine besondere Sorgfaltspflicht.
Mir fällt da ein Fall ein, in dem ein Fahrer seinen Kleinbus rückwärts in eine Parklücke einfahren wollte. Er hatte ordnungsgemäß geblinkt, auch die Rückfahrscheinwerfer zeigten an, wo er hin wollte. Ein PKW-Fahrer nutzte aber regelwidrig seine "Chance" und flitzte vorwärts in die Lücke. Der Kleinbus-Fahrer bekam das nicht mit, da er zu dieser Zeit im rechten Außenspiegel die Lücke anpeilte. Beim weiteren Zurücksetzen krachte er dann gegen den PKW.
Die Entscheidung des Gerichtes: 50:50 Mitschuld beider. *schiefguck*

Auf die Radfahrer-Frage kam ich übrigens, nachdem mir das bei einer Einbahnstraße durch Zufall aufgefallen ist, dass am Anfang der Straße nicht erkennbar ist, dass Radfahrer im Gegenverkehr erlaubt sind und ich innerhalb kurzer Zeit ohne viel Suchen zwei weitere solche Einbahnstraßen gefunden hatte.

Scheint also gar nicht so selten zu sein, dass einem Radfahrer aus so einer Straße (regelkonform) entgegen kommen können, ohne dass es einem angezeigt wird.
****lch Mann
147 Beiträge
Manchmal
hilft der Blick ins Gesetz: jedenfalls theoretisch

Ge- oder Verbot (Zeichen 220 - Einbahnstraße)
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.

Somit wie von Sorbas richtig festgestellt fällt rückwärts aus der Einbahnstraße herausfahren schon mal flach - theoretisch - und der Anspruch auf Vorfahrt ebenfalls.

Zusatzzeichen Radfahrer mit zwei Pfeilen
Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205. (Vorfahrt gewähren)

Es steht also kein VZ 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts dort, sondern nur das Zusatzzeichen unter dem Zeichen Einbahnstraße

Soweit die Theorie - inwieweit dann tatsächlich alle VZ an der richtigen Stelle stehen ist eine andere Frage. Steht es aber nicht dort, wo es hätte stehen müssen, kann und muss der Verkehrsteilnehmer nicht mit einem ausfahrenden Radfahrer rechnen.
Das wird dem Radfahrer im Zweifel nicht mehr helfen - dem Verteidiger aber schon.
schick
Tatsächlich hilft das Gesetz da weiter, sehr nett, einfach das mal zu posten....
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Das Gesetz ist die eine Sache.

Klar, rückwärts darf aus der Einbahnstraße keiner kommen.

Problematisch wird es eben bei Radfahrern, wenn am Beginn der Einbahnstraße nicht zu erkennen ist, dass Radfahrer in der Gegenrichtung erlaubt sind (leider offenbar keine Ausnahme).
Der Radfahrer wähnt sich im Recht (und das "ausnahmsweise" sogar zu Recht *zwinker* ), weil an der Ausfahrt der Einbahnstraße die Einfahrt (und damit auch Durchfahrt) für Radfahrer erlaubt ist - der Autofahrer aber auch, weil auf seiner Seite der Einbahnstraße das nicht erkennbar ist.
Falschbeschilderung
Ich würde sagen ein nicht selten vorkommender Fall von falscher Beschilderung , in einem solchen Fall ist sogar die Gemeinde/Stadt Mitschuld .
Falschfahrer in Einbahnstraßen
Bei Falschbeschilderung mit Schadensfolge gibt es zivilrechtlich das Institut der "Streitverkündung". D. h. , der verklagte Autofahrer bezieht die Gemeinde in den Rechtsstreit mit ein und behauptet, er könne nichts dafür, die Gemeinde sei Schuld oder habe eine Teilschuld....

Und es gibt auch daneben möglicherweise Staatshaftungsansprüche.....

Aber das ist richtig kompliziert, das können nur Anwälte, sag ich mal so....
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