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Einparkschaden - Teilselbstübernahme

*******ben Mann
3.383 Beiträge
Themenersteller 
Einparkschaden - Teilselbstübernahme
Nehmen wir mal den fiktiven Fall an, das das Auto von Person A welches auf einem markierten Parkplatz stand durch einparken eines anderen Autos (Person B) an de Stoßstange beschädigt wurde. Dieses fuhr rückwärts dagegen und hat dies der Versicherung gemeldet. Diese will dann aber nur einen Teil des Schadens übernehmen, weil Person A nicht korrekt geparkt hätte; sondern zum Teil im freien Parkraum, wo Person B einparkte mit dem Fahrzeug stand. Sagen wir mal 30 oder 50cm dort hinein laut Polizeibericht. Da Person B nur rückwärts in die Parklücke fahren konnte und diese auch noch einen Höhenunterschied zum Parkplatz des Auto Person A hat, war dies für Person B im Rückspiegel nicht ersichtlich. Also die Aussage Person A hätte durch sein verkehrswidriges parken eine Mitschuld am Unfall.

Wäre solch ein Vorgehen nach den Gesetzen her korrekt? Könnte hier die Versicherung wirklich eine Eigenbeteiligung von 20 oder 50% oder ... verlangen?
********Herz Frau
37.563 Beiträge
Soweit mir bekannt ist, ist es vollkommen unerheblich, wo du parkst - da darf keiner dagegenfahren und das Fahrzeug beschädigen.

Ist mir zumindest mal gesagt worden, als ich abends in Hektik rückwärts von einem Kundenparkplatz am Gebäude ausgeparkt und ein Fahrzeug gerammt hatte, das da vollkommen sinnlos am Bordstein quer hinter den angezeichneten Parkbuchten stand. *oh*
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
Betriebsgefahr ??? !!!
Eine fiktive Antwort auf einen fiktiven Fall : *zwinker*

In jedem Schadensfall ist eine sog Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die jeder setzt, der ein Fahrzeug im Verkehr betreibt.
Die Höhe dieser Betriebsgefahr wird von der Rechtsprechung zwischen 20 – 30 % veranschlagt.

Vielleicht hilft Dir der folgende link weiter :
http://www.kanzlei-hoenig.de … l-zivilrecht/betriebsgefahr/

Falls Du eine Rechtsschutzversicherung hast, wende Dich doch an einen Kollegen Deines Vertrauens, weil es in diesen Fragen einer genauen Kenntnis des Falles mit sämtlichen Umständen bedarf (!), die naturgemäß hier nicht ausgebreitet werden (können)

Falls nicht, könnte Dir auch ein Anruf bei Deiner eigenen Versicherung weiterhelfen .
*******ben Mann
3.383 Beiträge
Themenersteller 
danke für den Link

Ist nicht meines, brauche also keinen "Kollegen". Der fiktive Fall wurde so in der Kneipe debatiert, was mich halt gewundert hat und nicht in Ruhe lässt, ob das so wirklich sein kann.

Würde den diese Betriebsgefahr dann auf das parkende Auto zutreffen? Weil war doch nicht im Verkehr. Nur nicht ganz korrekt geparkt, also rein in den Parkraum eines anderen.
*********_2013 Mann
111 Beiträge
verkehrswidriges parken wäre es nur wenn man irgendwo steht wo man gar nicht stehen darf, z.B. in einer Kurfe . Wenn ich mit meinem Auto 2 Parkplätze belege dann steh ich trotzdem auf einer zulässigen Parkfläche.

Bei verkehrswidrig geparkten Fahrzeugen wäre eine Mitschuld denkbar.


Die Argumentation das A innerhalb der Parkplatzmarkierung von B stand, B das Auto von A aber nicht gesehen hat, ist doch etwas haarig. besonders wenn es etwa ein halber Meter war. Ich kann ja schlecht sagen ich hab mich an die Linien am Boden gehalten aber das andere Auto nicht gesehen.


Parkplatzmarkierungen die nicht von der Stadt oder de Gemeinde angebracht wurden sind bestenfalls als Hilfslinien zu betrachten.
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
*****ney:
In jedem Schadensfall ist eine sog Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die jeder setzt, der ein Fahrzeug im Verkehr betreibt.
Die Höhe dieser Betriebsgefahr wird von der Rechtsprechung zwischen 20 – 30 % veranschlagt.
Diese Betriebsgefahr dürfte hier nur eine Rolle spielen, wenn sich z.B. die Feststellbremse des (ordnungsgemäß) geparkten Fahrzeugs gelöst hat und es dadurch von der Parkfläche teilweise in den Verkehrsraum gerollt ist.

Ansonsten könnte ein Mitschuld aber auch durch unsachgemäßes Abstellen des Fahrzeuges gegeben sein, nämlich immer dann, wenn durch das Nichtbeachten eventueller Parkmarkierungen der rollende Verkehr objektiv beeinträchtigt wird.

Wer also seinen überlangen Kleintransporter auf einem PKW-Parkplatz abstellt und mit dem Heck einen halben Meter auf die dahinter verlaufende, eventuell auch relativ enge Fahrspur ragt, dürfte so eine Mitschuld mit Sicherheit angelastet bekommen.

Aber wie immer - bei sowas zählt letztlich die Konstellation im konkreten Fall.
Daher im konkreten Fall: Anwalt für Verkehrsrecht (kann gern auch über den Thread Recht: Anwalt gesucht? geschehen *g* )
******_71 Mann
1.315 Beiträge
Ich glaube das einzige, was man ganz sicher beantworten kann ist, dass die Versicherer immer erst Mal versuchen die eigene Leistung zu drücken.

Unfälle auf Parkplätzen immer so eine Sache, da Parkplätze in erster Linie dem ruhenden Verkehr dienen und auch wenn da das berühmte Schild - hier gilt die StVO - steht, gilt diese - abgesehen von §1 "gegenseitige Rücksichtnahme" - eben erst Mal nicht.
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Wieso sollte die StVO im ruhenden Verkehr nicht gelten?

In der StVO ist zum Beispiel auch das Parken geregelt.

Allerdings haben Haftungsfragen an sich sehr wenig bis nichts direkt mit der StVO zu tun *zwinker*
**********annov Paar
1.501 Beiträge
ist zwar schon 20 Jahre her
aber damals ist eine Freundin von uns auf einen Parkplatz gewesen, beim Verlassen des Parkplatzes (Einbahnstrasse) fuhr Sie in ein Auto welches im Absoluten Halteverbot stand. Tja was soll man sagen Sie bekamm die Schuld Ihre Versicherung musste zahlen und da Sie Fahranfängerin war kam die Nachschulung auch noch dazu.
Bis heute kann sich ja die Rechtslage verändert haben.
******_71 Mann
1.315 Beiträge
*****s42:
Wieso sollte die StVO im ruhenden Verkehr nicht gelten?

Die Frage ist ähnlich kompliziert und wird in den einschlägigen Foren genauso kontrovers diskutiert, wie die hier schon ein Mal aufgeworfene Frage nach dem Wenden in privaten Einfahrten. Genauso befinden sich viele Parklätze auf privatem Grund und Boden.

Zum Geltungsbereich der StVO:

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.


Ganz klar, z.B. auf eingezäunten Firmenparkplätzen und Privaten Parkplätzen die beschrankt sind und nur durch berechtigte befahren werden können gilt die StVO nicht.

Aber was bedeutet "von Jedermann unter gleichen Bedingungen genutzt werden"?
In einem privaten Parkhaus, dass grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, in dem aber sowohl Dauerparker wie auch Parker mit Einzelparkschein ihre Fahrzeuge einstellen, sind die Bedingungen mindestens hinsichtlich der Gebühren unterschiedlich.

"Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als ... die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen."
Heist das nur, dass die "Straßenerhalter" andere Regelungen treffen können, wenn die StVO von vorne herein nicht gilt, oder auch, dass die (privaten) "Straßenerhalter" durch Beschilderung, wie z.B. "Parken nur für Kunden" die öffentliche Nutzung einschränken
und damit die Fläche aus dem Geltungsbereich der StVO herausnehmen?

Wenn die StVO gilt, wäre ein Schild "hier gilt die StVO" überflüssig. Gilt Sie per Gesetz nicht, dann kann sie auch nicht durch das anbringen eines entsprechenden Schildes in Kraft gesetzt werden. Im Verzeichnis der amtlichen Verkehrszeichen findet sich ein solches Schild jedenfalls nicht.

Abgesehen davon, dass man einer Straße nicht sofort ansieht, ob sie wirklich von Jedermann zu gleichen Bedingungen nutzbar ist, sind Parkplätze eben keine Straßen im engeren Sinne.

Unter anderem der ADAC warnt in seinen Veröffentlichungen davor sich auf Parkplätzen auf die üblicherweise geltenden Verkehrsregeln zu verlassen.

Sollte es sich im Fall des TE jedoch nicht um einen Parkplatz , sondern um eine gekennzeichnete PARKFLÄCHE im öffentlichen Verkehrsraum gehandelt haben, käme ein Verstoß gegen §12(6) "platzsparendes Parken" als Begründung für eine Mitschuld in Betracht.

Bei einem Parkplatz wären mehr Details von Nöten um die Geltung der StVO zu bestimmen. Gilt Sie nicht ist nach meiner Auffassung geparkt = geparkt und dran gefahren = dran gefahren. Eine Mitschuld würde ich in diesem Fall nicht erkennen können.
*********_2013 Mann
111 Beiträge
@ IRVO
"Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als ... die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen."
Heist das nur, dass die "Straßenerhalter" andere Regelungen treffen können, wenn die StVO von vorne herein nicht gilt, oder auch, dass die (privaten) "Straßenerhalter" durch Beschilderung, wie z.B. "Parken nur für Kunden" die öffentliche Nutzung einschränken
und damit die Fläche aus dem Geltungsbereich der StVO herausnehmen?

Das ist für mich eigendlich UNmissverständlich.
Die StVO gilt auch hier!!!, außer es wird etwas anderes bestimmt. Also gilt sie für Straßen ohne öffentlichen Verkehr solange bis der Straßenerhalter auf die Idee kommt etwas anderes zu bestimmen.

Und das Schild "hier gilt die StVO" dient eher dem Hinweis das hier eben nichts anderes bestimmt wurde.



Der Hauptunterschied zwischen Straßen mit und ohne öffentlichen Verkehr besteht somit darin das auf Straßen OHNE öffentlichen Verkehr die Behörden und Organe der Straßenaufsicht keine Befugnisse haben.


Der Straßenerhalter kann hier auch mal ganz kreativ werden ..... "hier gilt Linksverkehr ..... Einparken nur vorwärts .... nur Schrittgeschwindigkeit ... "
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Danke, so sehe ich das auch.

Es gibt viele Bereiche, in denen vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden können: Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Familienrecht, ... und auch im Straßenverkehrsrecht.

Überall können im Rahmen der Vertragsfreiheit eigene Regeln und Normen aufgestellt werden, wenn ein Gesetz das nicht ausdrücklich untersagt (z.B. im öffentlichen Straßenverkehr - wobei auch dort durch individuelle Absprachen wie z.B. Handzeichen Vorfahrtsregelungen zu Gunsten eines Anderen für eine bestimmte Situation "außer Kraft gesetzt" werden können und anderes)
Diese Regeln und Normen dürfen nur dem Gesetz nicht widersprechen, aber ein gesetzlicher Urlaub kann im Arbeitsvertrag auch höher ausfallen. Oder die AGB, die teilweise die gesetzlichen Bestimmungen des BGB konkretisieren.

Und so kann ein Eigentümer einer privaten Verkehrsfläche auf dieser eben auch andere Regeln aufstellen. Er muss es aber nicht, sondern er kann vereinfacht auch sagen: Die Regeln der StVO gelten hier auch. Das Schild: "Hier gilt die StVO" weist genau darauf hin.
Streng genommen müsste das gar nicht da stehen, denn:
"Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als ... die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen."
- aber das Schild schaft insofern Klarheit, dass der Straßenerhalter "nichts anderes bestimmt" hat. *g*

Aber davon abgesehen hat das mit dem vom TE geschilderten Beispiel nichts zu tun, denn da steht nichts davon, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt *g*
*******ben Mann
3.383 Beiträge
Themenersteller 
da wir ja fiktive reden, können wir einfach mal alles annehmen

a) war öffentlicher Parkplatz b)war privat (vielleicht falls dies Unterschiede machen würde mit Ergänzungsschild, wie nur 1h parken / Mitarbeiter oder so) und was sich da dann jeweils ändern würde.

Und das es einen Höhenunterschied gab (also unterschiedliche Parkebenen aufgrund Geländegefälle) und der die Versicherung dazu brachte, das sie davon ausgeht, hier vor Gericht Bestand zu haben.

Danke für euer aller Mitdenken/Schreiben.
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Die Unterscheidung, ob öffentlich oder privat, ist eigentlich egal - solange auf dem privaten Parkplatz nicht die StVO durch andere Regelungen ersetzt wurde.

Was hier aber wohl in erster Linie zählt, ist die Schadenshaftung nach BGB. Die StVO ist dann nur heran zu ziehen, in wie weit ein (Mit-)Verschulden zu sehen ist. Die wird bei einem Verstoß gegen die StVO durchaus gegeben sein.

Und wer sein Fahrzeug so abstellt, dass es in den für den rollenden Verkehr vorgesehenen Raum deutlich hineinragt und somit andere Verkehrsteilnehmer behindert (und dann auch noch ohne entsprechende Sicherungskennzeichnung und bei schlechter Einsehbarkeit), der dürfte eine Mitschuld bekommen.

Genau so hat aber auch eine Teilschuld, wer rückwärts fährt (z.B. aus oder in eine Parklücke) und dabei einen Schaden verursacht, weil er ein anderes Hindernis nicht entsprechend wahrgenommen hat. Denn beim Rückwärtsfahren hat der Fahrzeugführer nach StVO besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen (ggf. einweisen lassen) --> §9 (5) StVO.
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