*****s42:
Wieso sollte die StVO im ruhenden Verkehr nicht gelten?
Die Frage ist ähnlich kompliziert und wird in den einschlägigen Foren genauso kontrovers diskutiert, wie die hier schon ein Mal aufgeworfene Frage nach dem Wenden in privaten Einfahrten. Genauso befinden sich viele Parklätze auf privatem Grund und Boden.
Zum Geltungsbereich der StVO:
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Ganz klar, z.B. auf eingezäunten Firmenparkplätzen und Privaten Parkplätzen die beschrankt sind und nur durch berechtigte befahren werden können gilt die StVO nicht.
Aber was bedeutet "von Jedermann unter gleichen Bedingungen genutzt werden"?
In einem privaten Parkhaus, dass grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, in dem aber sowohl Dauerparker wie auch Parker mit Einzelparkschein ihre Fahrzeuge einstellen, sind die Bedingungen mindestens hinsichtlich der Gebühren unterschiedlich.
"Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als ... die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen."
Heist das nur, dass die "Straßenerhalter" andere Regelungen treffen können, wenn die StVO von vorne herein nicht gilt, oder auch, dass die (privaten) "Straßenerhalter" durch Beschilderung, wie z.B. "Parken nur für Kunden" die öffentliche Nutzung einschränken
und damit die Fläche aus dem Geltungsbereich der StVO herausnehmen?
Wenn die StVO gilt, wäre ein Schild "hier gilt die StVO" überflüssig. Gilt Sie per Gesetz nicht, dann kann sie auch nicht durch das anbringen eines entsprechenden Schildes in Kraft gesetzt werden. Im Verzeichnis der amtlichen Verkehrszeichen findet sich ein solches Schild jedenfalls nicht.
Abgesehen davon, dass man einer Straße nicht sofort ansieht, ob sie wirklich von Jedermann zu gleichen Bedingungen nutzbar ist, sind Parkplätze eben keine Straßen im engeren Sinne.
Unter anderem der ADAC warnt in seinen Veröffentlichungen davor sich auf Parkplätzen auf die üblicherweise geltenden Verkehrsregeln zu verlassen.
Sollte es sich im Fall des TE jedoch nicht um einen Parkplatz , sondern um eine gekennzeichnete PARKFLÄCHE im öffentlichen Verkehrsraum gehandelt haben, käme ein Verstoß gegen §12(6) "platzsparendes Parken" als Begründung für eine Mitschuld in Betracht.
Bei einem Parkplatz wären mehr Details von Nöten um die Geltung der StVO zu bestimmen. Gilt Sie nicht ist nach meiner Auffassung geparkt = geparkt und dran gefahren = dran gefahren. Eine Mitschuld würde ich in diesem Fall nicht erkennen können.