Es handelt sich ja um einen fiktiven, frei erfundenen Fall und so ist auch diese Antwort eine rein fiktive Ansicht und ich verzichte im folgenden auf die stetige Anmerkung das alles nur erfunden ist:
Die Sache mit dem Gewohnheitsrecht ist, so denke ich, eine eher Komplizierte.
Die Rechtssprechung entscheidet hier auch immer sehr unterschiedlich.
Aber selbst für das Gewohnheitsrecht braucht es zwei "Vertragspartner" die sich gegenseitig daran halten. Ein Gewohnheitsrecht an einem Apfelbaum, dessen Früchte man gewohnheitmäßig erntet, hat man gegen den Eigentümers des Baumes und nicht gegenüber des Baumes selbst.
Wird der Baum, auf welche Art und Weise auch immer, veräußert, erlischt auch das Gewohnheitsrecht der Fruchternte an ihm, denn der neue Eigentümer hat selbstverständlich ein Anrecht auf die Früchte seines Baumes.
So verhält es sich wohl auch bei den Parkplätzen.
Wenn der alte Eigentümer die Nutzung der Stellflächen kostenfrei geduldet hat, so bedeutet dies nicht, das nach einem Eigentümerwechsel der neue Eigentümer dies ebenso tun muß. Selbst ein Gewohnheitrecht wird hier nicht ziehen, da man das Recht nicht gegen die Sache sondern gegen den Eigentümer gelten machen muß. Dieser wird nichts von dieser Gewohnheit wissen (wollen) und daher auf seinem verbrieften Eigentumsrecht bestehen.
Mit diesem kann und darf er im Rahmen der Möglichkeiten schalten und walten wie er möchte.
Somit wird es in allerhöchster Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf die bislang genutzten Stellflächen geben.
Der Mieter hätte sich frühzeitig sein Nutzungsrecht in einem Vertrag (Mietvertrag) sichern müssen.
Da Verkauf nicht Miete bricht, wären dann alle Rechte gewahrt gewesen.
Das Mietrecht, und hier endet Spekulation und Fiktion, kennt kein Gewohnheitsrecht. Aus einer Duldung der Stellplatznutzung ergibt sich keinerlei Anspruch für die Zukunft. So steht es an verschiedensten Stellen geschrieben.
Fragt mal Tante Google nach: mietrecht gewohnheitsrecht stellplatz und ihr werdet fündig.
Im Mietrecht gibt es aber so etwas wie Duldung und jahrelange Übung. Inwieweit sich daraus eine stillschweigende Vertragsänderung ergeben hat, sollte mit dem fiktiven Altvermieter geklärt werden und dann könnte man ggf. mit sehr viel Aufwand und Glück beim fiktiven Neuvermieter ein Recht auf die Stellflächen erwirken. Hier ist es von großem Vorteil wenn die Vorgänge durch glaubhafte Zeugen bestätigt werden.