Zwangsversteigerung
Hallo,Herr Grün hat ein paar rein theoretische Fragen zu einer Zwangsversteigerung.
Nach § 57a ZVG steht dem neuen Besitzer nach einer Zwangsversteigerung ein Sonderkündigungsrecht zu, was unmittelbar nach einem angemessenen Prüfungszeitraum erfolgen muss. Soweit ich weiß muss dies auch mit einer Begründung (z.B. Eigenbedarf) erfolgen.
Dazu ein paar Fragen:
1. Das theoretische Objekt wäre ein 1-2 Familienhaus. Es wäre offiziell unbekannt ob 1 oder 2 Parteien in dem Haus wohnen würden. Der Käufer würde das ganze Haus gerne als Einfamilienhaus nutzen. Dürfte er beiden Parteien kündigen, falls es zwei wären? In dem Gutachten würde stehen "Einfamilienhaus (evt. 2-Familienhaus). Gäbe es wichtige kriterien wonach er einen der beiden bisherigen Mieter auswählen müsste? Ob der bisherige eigentümer in dem haus wohnen würde, wäre unbekannt.
2. Falls sich der Käufer vorab mit dem Gläubiger auf einen Kauf vor der Versteigerung einigen würde und das Haus somit gar nicht in die offizielle Versteigerung gelangen würde, hätte der Käufer dann trotzdem das Sonderkündigungsrecht oder nur das normale Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf?
3. Der Käufer würde theoretisch als 3 köpfige Familie in einer 3 Zimmerwohnung zur Miete wohnen. Wäre unter diesen Umständen ein Eigenbedarf begründbar? Das neue Objekt hätte mehr Wohnfläche, mehr Nutzfläche und einen Garten. Würde es helfen falls der bisherige Vermieter ihm Kündigen würde um den Eigenbedarf zu begründen (neuer Wohnraum wird benötigt) oder reicht der bedarf nach Garten und mehr Wohnfläche?
4. Gibt es noch Tips oder wichtige Infos zu dem Thema?
Vielen Dank schon mal für alle hilfreichen Antworten und die Mühe, die Ihr Euch immer macht.