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SM Apartment

SM Apartment
Hallo,

angenommen folgende Frage stellt sich:

A möchte eine Ferienwohnung als SM-(Ferien-)Wohnung umbauen.

Sind besondere Genehmigungen nötig?

Ab wann gilt es als Gewerbe? Bei z.B. stundenweiser Vermietung? Muss die Immobilie dann im Gewerbegebiet sein? Falls ja, darf man dort übernachten?
*********ichy Paar
10.219 Beiträge
Ich denke mal das kommt auf Art und Umfag der Sache an.

Geht es vornehmlich um eine Ferienwohnung mit einem Raum für das spezielle Hobby, so ist dies wie eine Ferienwohnung zu sehen. Die Vermietung von Immobilien stellt erstmal kein Gewerbe dar. Auch muß die Whg. nicht in einem Industriegebiet sein.
Zum Gewerbe wird die Sache, wenn die Immobilie mit zusätzlichem Servicedienstleistungen und mit einem eindeutigen Gewinnerzielungswillen vermietet würde. Hierzu zählen z.B. das Angebot von Speisen und Getränken, sowie die Reinigung der Immobilie. Dann würde die Wohnung zu einem Hotell/Pensionsbetrieb mutieren und damit zum Gewerbe, womit dann Umsatzsteuer und Gewerbesteuer anfallen.
So sieht es grob aus.

Wie das bei Ferienwohnungen rechtlich genau geht steht zu genüge im Web, Wikipedia....

Eine besondere Genehmigung der Räumlichkeit steht ebenfalls nicht zur Debatte, außer die Whg. würde an Damen des Sexdienstleitungsgewerbes vermietet. Dann könnte es zum Bordellbetrieb werden.
Auch sollte auf eine genügende Geräuschdämmung geachtet werden.

Ich denke mal, je weniger A bei Behörden etc. fragt und je unauffälliger die Vermietung vonstatten geht, je weniger Probleme wird es geben.
*********xe75 Frau
133 Beiträge
Hallo

also bei umbauten kann ich nichts sagen welche genehmigungen oderr nicht aber ich glaube nicht das da welche nötig sind auser A will etwas an der bausubstanz ändern ... aber an einrichtung ist es wie bei einer normalen wohnung auch

und wo das objekt ist ist denke ich auch egal

das einzige das ich weiß ist das A egal ob stundenweise oder tageweise es verrmietet .. bei der Steuer einkünfte aus vermietung und verpachtung angeben muß

aber beim fa interessiert es nicht ob sm oderr normale whg *g*
Eins zwei drei
1)
Keine Genehmigung nötig. Wichtig ist aber, dass der Vermieter darauf bestehen wird, nach Ende der Mietzeit einen Rückbau zu verlangen. Also bei Beendigung des Mietverhältnisses den Original-Zustand unbedingt wieder herstellen.

2)
Es gibt Wohnraumietverträge und Gewerberaumietverträge. Wenn ein eher kostengünstiger Wohnraummietvertrag abgeschlossen wird und der Vermieter dahinter kommt, dass es gewerblich genutzt wird, kann u.U. die fristlose Kündigung erfolgen. Ratschlag: Vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung einholen, und zwar schon bei Abschluss des Mietvertrages. Und vom Untermieter eine Miete fordern, die keinen Gewinn erzielt.

3)
Die Immobilie muss natürlich nicht im Gewerbegebiet sein. Das ist Öffentliches Baurecht und hat mit Eurer Frage nichts zu tun. Wichtig aber: Schauen, ob in der Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird.
Danke
Vielen Dank für eure Antworten.

Aufgrund der Lärmdämmung und Umbaumassnahmen ist die Anmietung einer Wohnung wohl ungeeignet. Besser ist sicher eine Eigentumswohnung.

Wenn das Objekt nicht nur tageweise sondern auch stundenweise angemietet werden kann, ist es dann immer noch als Ferienwohnung zu sehen oder fällt es dann unter "gewerbliche Vermietung"?
Anders gefragt
Wie wäre die Lage, bei Nutzung einer gewerblichen Immobilien (vorherigen Nutzung Gaststätte)? Da dies nicht als Wohnraum genutzt werden darf, Sind wahrscheinlich auch keine Übernachtungen möglich, oder? Bei Vermietung stunden Weise beziehungsweise am Tag über zum Beispiel als Schulungsraum ist dies eine gewerbliche Nutzung?
*********ichy Paar
10.219 Beiträge
Ihr müßt hier vorsichtig sein, immer alles nur spekulativ schreiben, sonst stirbt der Thread!

Zu 1:
Es sollte immer Eigentum sein. Eine Untervermietung zu diesem Zwecke wird sicher nicht gern vom Vermieter gesehen.

Zu 2:
Wenn A. zu diesem Zwecke eine Gaststätte kauft, deren Räume weder als Wohnung geeignet noch zur Wohnraumnutzung genehmigt sind, so liegt hier ein ganz neuer Fall vor.
Wenn A. also dort einen Pensionsbetrieb eröffnet, so liegt damit ein Gewerbe vor. Dies muß von den zuständigen Ämtern genehmigt werden. Die erweiterte Nutzung und zur Verfügungstellung von besonderenb Hobbyräumen, ist erstmal nicht besonders genehmigungspflichtig. A muß auf jeden Fall vermeiden, daß dies bei irgendeinem Amt zum Hauptzweck wird. Dann wird das AMt von einem Bordellbetrieb ausgehen und ggf. die Genehmigung verweigern. Wenn das Lokal z.B. zum Swingerclub mutiert, so ist dies auch zunächst mal ein Gastronomiebetrieb und hat mit dem Sexgewerbe nichts zu tun. Die zuständigen Ämter können nur aufgrund der Art und Ausstattung auf erweiterte Brandschutzauflagen etc. drängen (und A damit das Leben schwer machen).

Ergänzend zu beiden Punkten: Es ist egal ob der Raum für einige Stunden oder einige Tage an einen Gast vermietet wird. Wie lange ein Gast den Raum nutzt und zu was liegt in seinem Ermessen, solange er nicht gegen den Rahmen verstößt, den A bei der Vermietung setzt.

Grundsätzlich folgendes: Wenn A damit seinen Lebensunterhalt verdienen möchte, so ist es in jedem Fall ein Gewerbebetrieb. Wenn die Wohnung als Ferienwohnung genutzt und vermietet wird, so geht der Gesetzgeber davon aus, daß dies dem finanziellen Erhalt der Immobilie dient und nicht dem eigenen Broterwerb. Daher ist eine vermietete Wohnung als Kapitalanlage unter Einnahmen aus Verpachtung und Vermietung zu versteuern. Dagegen werden die Kosten aus dem Erwerb und Unterhalt der Immobilie angesetzt. Der Überschuß fällt dann in die Einkommensteuer und wird dort versteuert, bzw. senkt dort die zu entrichtende Einkommensteuer.
Erst wenn die Überschüsse so hoch werden, daß das FA davon ausgehen kann, daß die Einnahmen zur Einkommenserzielung dienen und ggf auch kein normaler Job vorliegt, dann kann von einer Selbstständigkeit mit einem Gewerbebetrieb ausgegangen werden.

Dike ganze Sache ist aber immer etwas schwammig und Auslegungssache. Im zweifelsfalle sollte A mal mit einem sachkundigen Steuerberater und ggf auch Rechtsberater sprechen. Eine gute Rechtsschutzversicherung mit Immobilienrecht ist im Vorfeld abzuschließen.

Es wäre somit auch hilfreich, wenn ihr schildern könntet, was A sich vorstellt.

Nochmal kurz:
1. Eine Ferienwohnung ist kein Gewerbebetrieb

2. Eine Art Swingerclub mit Gewinnerzielungsabsicht ist ein Gewerbebetrieb.

3. Eine Art Bordellbetrieb ist besonders genehmigungspflichtig und ein Gewerbebetrieb

Vielleicht fragt A mal hier im Joyclub bei einem Zimmervermieter an. Wenn der nicht in der direkten Umgebung ist, dann wird A ja kein Mitbewerber und vlt. Antwortet er dann ja darauf wie es geht.
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