Ihr müßt hier vorsichtig sein, immer alles nur spekulativ schreiben, sonst stirbt der Thread!
Zu 1:
Es sollte immer Eigentum sein. Eine Untervermietung zu diesem Zwecke wird sicher nicht gern vom Vermieter gesehen.
Zu 2:
Wenn A. zu diesem Zwecke eine Gaststätte kauft, deren Räume weder als Wohnung geeignet noch zur Wohnraumnutzung genehmigt sind, so liegt hier ein ganz neuer Fall vor.
Wenn A. also dort einen Pensionsbetrieb eröffnet, so liegt damit ein Gewerbe vor. Dies muß von den zuständigen Ämtern genehmigt werden. Die erweiterte Nutzung und zur Verfügungstellung von besonderenb Hobbyräumen, ist erstmal nicht besonders genehmigungspflichtig. A muß auf jeden Fall vermeiden, daß dies bei irgendeinem Amt zum Hauptzweck wird. Dann wird das AMt von einem Bordellbetrieb ausgehen und ggf. die Genehmigung verweigern. Wenn das Lokal z.B. zum Swingerclub mutiert, so ist dies auch zunächst mal ein Gastronomiebetrieb und hat mit dem Sexgewerbe nichts zu tun. Die zuständigen Ämter können nur aufgrund der Art und Ausstattung auf erweiterte Brandschutzauflagen etc. drängen (und A damit das Leben schwer machen).
Ergänzend zu beiden Punkten: Es ist egal ob der Raum für einige Stunden oder einige Tage an einen Gast vermietet wird. Wie lange ein Gast den Raum nutzt und zu was liegt in seinem Ermessen, solange er nicht gegen den Rahmen verstößt, den A bei der Vermietung setzt.
Grundsätzlich folgendes: Wenn A damit seinen Lebensunterhalt verdienen möchte, so ist es in jedem Fall ein Gewerbebetrieb. Wenn die Wohnung als Ferienwohnung genutzt und vermietet wird, so geht der Gesetzgeber davon aus, daß dies dem finanziellen Erhalt der Immobilie dient und nicht dem eigenen Broterwerb. Daher ist eine vermietete Wohnung als Kapitalanlage unter Einnahmen aus Verpachtung und Vermietung zu versteuern. Dagegen werden die Kosten aus dem Erwerb und Unterhalt der Immobilie angesetzt. Der Überschuß fällt dann in die Einkommensteuer und wird dort versteuert, bzw. senkt dort die zu entrichtende Einkommensteuer.
Erst wenn die Überschüsse so hoch werden, daß das FA davon ausgehen kann, daß die Einnahmen zur Einkommenserzielung dienen und ggf auch kein normaler Job vorliegt, dann kann von einer Selbstständigkeit mit einem Gewerbebetrieb ausgegangen werden.
Dike ganze Sache ist aber immer etwas schwammig und Auslegungssache. Im zweifelsfalle sollte A mal mit einem sachkundigen Steuerberater und ggf auch Rechtsberater sprechen. Eine gute Rechtsschutzversicherung mit Immobilienrecht ist im Vorfeld abzuschließen.
Es wäre somit auch hilfreich, wenn ihr schildern könntet, was A sich vorstellt.
Nochmal kurz:
1. Eine Ferienwohnung ist kein Gewerbebetrieb
2. Eine Art Swingerclub mit Gewinnerzielungsabsicht ist ein Gewerbebetrieb.
3. Eine Art Bordellbetrieb ist besonders genehmigungspflichtig und ein Gewerbebetrieb
Vielleicht fragt A mal hier im Joyclub bei einem Zimmervermieter an. Wenn der nicht in der direkten Umgebung ist, dann wird A ja kein Mitbewerber und vlt. Antwortet er dann ja darauf wie es geht.