Krankengeldkürzung und Kostenbeteiligung
Regelungen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) findet man im Sozialgesetzbuch V (SGB V) vom 20. Dezember 1988, Zuletzt geändert durch § 22 Abs. 7 G v. 12.12.2007 I 2861 Änderung durch Art. 5 G v. 19.12.2007 I 3024 (Nr. 67).Geregelt wird im SGB V u. a., wann Leistungsansprüche bestehen und welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind. Im fünften Abschnitt (Leistungen bei Krankheit) finden sich im 3.-ten Titel Leistungsbeschränkungen. So regelt
b]§ 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.[/
(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.[/
Interessant dürfte hier der Absatz 2 sein. Ästhetische Operationen, wobei hier die medizinisch nicht indizierten Eingriffe von Bedeutung sind, nehmen immer mehr zu.
Hattet ihr über diese gesetzlich vorgesehenen Leistungsausschlüsse Kenntnis?
Sollten solche Leistungsauschlüsse auf weitere Bereiche ausgedehnt werden?
Was meint ihr dazu?