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Krankengeldkürzung und Kostenbeteiligung

Krankengeldkürzung und Kostenbeteiligung
Regelungen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) findet man im Sozialgesetzbuch V (SGB V) vom 20. Dezember 1988, Zuletzt geändert durch § 22 Abs. 7 G v. 12.12.2007 I 2861 Änderung durch Art. 5 G v. 19.12.2007 I 3024 (Nr. 67).

Geregelt wird im SGB V u. a., wann Leistungsansprüche bestehen und welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind. Im fünften Abschnitt (Leistungen bei Krankheit) finden sich im 3.-ten Titel Leistungsbeschränkungen. So regelt

b]§ 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.[/


Interessant dürfte hier der Absatz 2 sein. Ästhetische Operationen, wobei hier die medizinisch nicht indizierten Eingriffe von Bedeutung sind, nehmen immer mehr zu.

Hattet ihr über diese gesetzlich vorgesehenen Leistungsausschlüsse Kenntnis?
Sollten solche Leistungsauschlüsse auf weitere Bereiche ausgedehnt werden?
Was meint ihr dazu?
Ich. Mal wieder ein Bild von mir...
*****hPi Mann
795 Beiträge
Das Thema habe ich schon mal - zum Leidwesen der dortigen Forenteilnehmer - in Bezug auf Tatoos und Piercings zerpflückt... ;o)

Also diese Möglichkeit gab es bisher auch schon. Das war auf Kosten beschränkt, die Dritte ohnehin zu tragen hätten. Ob das nun die Impfkasse für die fehlgegangene Impfung oder auch der Schläger (also Täter einer Körperverletzung) oder der Autofahrer, der einen Fußgänger umgemäht hat... Überall da musste erstmal die Krankenkasse einspringen. Aber dann durfte die sich an den eigentlichen Kostenverursacher halten.
Jetzt soll auch eigenes Risiko berücksichtigt werden. Aber primär ist die Kasse in der (Vorleistungs-) Pflicht. Und dann kann die überlegen, ob die sich was zurück holt und es ist deren Risiko (wenn nix zu holen ist). Aber den Versicherungsschutz wird man deswegen auch nicht verlieren. So sozial ist das System auch heute noch, auch wenn die Eigenverantwortung dadurch gestärkt und die mitzahlenden dummen Dritten (also die, die "wenn überhaupt nur normal" krank werdenden Versicherten) entlastet werden. Nur eben die privat Versicherten sind immer noch die lachende Gruppe am Rande...


So, mein Kommentar in Kurzform zu dieser Norm. ;o)

edit: Ich bezog mich primär auf § 294 a Satz 1 SGB V, der Bezug auf diese Norm nimmt.
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