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Auto Besitzer Eigentümer Zulassung Versicherung

*******ben Mann
3.383 Beiträge
Themenersteller 
Auto Besitzer Eigentümer Zulassung Versicherung
Nehmen wir an: Person A kauft ein (neues) Auto, welches er Person B zur Verfügung stellen mag.

Was bräuchte Person B an "Vollmachten" um den Kauf für Person A in bar zu tätigen?
Muss das Auto dann auf Person A, die ja Eigentümer ist zugelassen werden oder ginge dies auch auf Person B (die ja dann quasi Besitzer ist)?
Kann sowohl A als auch B das Auto jeweils auf sich versichern?
Gibt es Unterschiede, wenn Person A & B verwandt bzw. (nicht eingetragene) Lebensgefährten sind oder nur "Nachbarn"?
Wenn Person B in Konkurs ginge/Offenbarungseid leistet, wäre dann das Auto (Eigentümer ja Person A) in der Masse, des an die Gläubiger zu Verteilenden?
Immer derjenige auf dem die Versicherung angemeldet ist, haftet. Egal wem das Fahrzeug gehört. Wer das Fahrzeug fahren darf regelt man beim Abschluss der Haftpflichtversicherung. Dort kann man personen mit angeben. Man kann es auch mittendrin ändern.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Das

Immer derjenige auf dem die Versicherung angemeldet ist, haftet. Egal wem das Fahrzeug gehört. Wer das Fahrzeug fahren darf regelt man beim Abschluss der Haftpflichtversicherung. Dort kann man personen mit angeben. Man kann es auch mittendrin ändern.

ist leider falsch.
Bei einem Unfall haften

1. Halter
2. Fahrer
3. Versicherer

als Gesamtschuldner.

Die Frage, wer Versicherungsnehmer oder laut Fahrzeugpapieren Halter ist, hat beides keine Auswirkung auf die Frage, wer Eigentümer ist. Das kann eine ganz andere Person sein.

Wer für einen anderen einen Kaufvertrag abschließen will, muss entweder Vertreter oder Bote sein. Im ersten Fall braucht er Vertretungsmacht - in der Regel eine Vollmacht - um für den Vertretenen eine eigene Willenserklärung in dessen Namen abzugeben. Gibt er lediglich die Willenserklärung eines Dritten weiter, ist er nur Bote und braucht keine Vollmacht.

Was der Verkäufer zum Nachweis verlangt, ist eine andere Geschichte. Das darf derjenige sich aussuchen, er trägt ja auch das Risiko, mit dem richtigen Vertragspartner zu kontrahieren.
Wer für einen anderen einen Kaufvertrag abschließen will, muss entweder Vertreter oder Bote sein. Im ersten Fall braucht er Vertretungsmacht - in der Regel eine Vollmacht - um für den Vertretenen eine eigene Willenserklärung in dessen Namen abzugeben. Gibt er lediglich die Willenserklärung eines Dritten weiter, ist er nur Bote und braucht keine Vollmacht.

BGB at it's best. Recht hat er. *zwinker*
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********ker79:
Die Frage, wer Versicherungsnehmer oder laut Fahrzeugpapieren Halter ist, hat beides keine Auswirkung auf die Frage, wer Eigentümer ist. Das kann eine ganz andere Person sein.
Genau. Es ist ja keine Personenversicherung, sondern eine Sachversicherung.
Sie gilt für alle Schäden (sofern nicht in den VB konkret ausgeschlossen), die von bzw. mit dem Fahrzeug verursacht werden und schließt jeden berechtigten Fahrzeugführer mit ein.
Die Versicherung kann also im Prinzip auch durch eine völlig unbeteiligte Person abgeschlossen werden. Diese ist letztlich auch nur für die regelmäßige Zahlung der Prämie und alle eventuell im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis notwendigen Mitteilungen an die Versicherung verantwortlich.

Der Fahrzeughalter ist ebenso nicht zwingend der Eigentümer, denn nicht jeder Fahrzeughalter kann frei über "sein" Fahrzeug verfügen (z.B. bei einem Leasingfahrzeug). Und auch der Fahrzeughalter kann jemand sein, der gar keine Ambitionen hat, das Fahrzeug zu führen (er kann und/oder darf es unter Umständen auch gar nicht).

Im Extremfall können also Eigentümer, Fahrzeughalter, Versicherungsnehmer und Besitzer (also der Fahrer) vier völlig unterschiedliche Personen sein - und die müssen auch nicht miteinander verwandt sein *g*

Letztlich muss auch nur der Fahrer einen gültigen Führerschein für das Fahrzeug besitzen.
Konkurs
Ich sehe noch keine Antwort zum Konkurs . Bei einem Barkauf durch "B" ohne das "A" den Kaufvertrag unterschrieben hat (auch mit Vollmacht ) sehe ich Probleme da ein Scheinkauf nicht ausgeschlossen werden kann und "A" beweisen müsste das Geld gegeben zu haben . So könnte das Kfz in der Konkursmasse landen und es da heraus zu bringen viel Freude .
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Konkurs
Eigentümer eine KfZ ist derjenige, der es rechtmäßig erworben hat (durch Kauf, Schenkung, Erbschaft, ...). Dieser Erwerb der Eigentümerschaft ist nachzuweisen.

Ist im Kaufvertrag klar vermerkt, dass B im Auftrag von A das KfZ für A erworben hat oder nur als Bote für A diente, so ist die Sachlage klar. Dafür ist es wichtig, dass der Kaufvertrag und eventuelle Vollmachten noch vorliegen, sonst wird der Nachweis schwer.

Da B in diesem Fall maximal der Halter (wenn er als solcher im KfZ-Brief eingetragen ist), aber eben nicht der Eigentümer des Autos ist, spielt das Auto in einer eventuellen Konkursmasse keine Rolle.

A sollte also im eigenen Interesse dafür Sorge tragen, jederzeit seine Eigentümerschaft am Auto nachweisen zu können. *ja*
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