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Schadensersatzforderung

*********tion Frau
4.769 Beiträge
Themenersteller 
Schadensersatzforderung
Folgenden, natürlich fiktiver Fall, möchte ich zur Diskussions tellen:

Herr Mustermann besucht seine Freundin, die im Bereich einer Fußgängerzone wohnt, wo aber Parkplätze für Bewohner reserviert sind. Da seine Freundin kein Kfz besitzt, darf er, mit Zustimmung der Hausverwaltung, dort sein Fahrzeug abstellen. Beim rückwärtigen Herausfahren aus dieser Zone kann Herr M. einen im Ausfahrtbereich stehenden Granitpoller nicht sehen und touchiert diesen leicht. Da er sichtbar in eine Richtung geneigt ist, informiert er ordnungsgemäß die Polizei. Am darauffolgenden Tag setzt er sich mit der zuständigen Stelle bei der Stadtverwaltung in Verbindung, um die Schadensregulierung zu klären. Es fühlt sich jedoch niemand zuständig.

Kurze Zeit später, bei einem anderen Besuch seiner Freundin, stellt Herr M. fest, dass offenbar ein weiterer Passant aus anderer Richtung den Poller geschubst hat, da dieser nun in ganz andere Richtung geneigt ist (mit Hand ließ er sich jedoch nicht bewegen). Monatelang passiert nichts.

Dann, 11 Monate nach dem Vorfall, meldet sich die städtische Behörde und verlangt Reparaturkosten.

Nun fragt sich Herr Mustermann, ob a) hier eine Verjährungsfrist greift (ähnlich der bei einer Geschwindigkeitsübertretung) und b) ob er auch für die zweite Beschädigung, die den Schadensumfang vergrößert hat, haftbar ist oder er die Rechnung anteilig kürzen kann.

Grundsätzlich ist er natürlich bereit, seinen Anteil des Schadens zu leisten und möchte dies nicht über die Versicherung laufen lassen wegen der unverhältnismäßig starken Höherstufung.

Bin auf die Diskussionsbeiträge gespannt.
*******ben Mann
3.383 Beiträge
vermute mal, dass er hier in der Beweispflicht ist. Also "belegen" muss, das noch jemand anders den Schaden vergrößert hat (ohne dies zu melden).
Vielleicht hat er ja ein Foto seines Schadens gemacht, oder es gibt Zeugen?

Dann noch die bauliche Frage, ob sich der Schaden/Kosten dadurch wirklich erhöht hat?
Denn wenn der Poller baulich unbeschädigt ist und es muss quasi nur unten die "Halterung" wieder gerade instant gesetzt werden, wären diese Kosten auch schon alleine bei Herrn Mustermann angefallen.

Oder die städtischen Bauarbeiter haben zuerst selber versucht den Schaden zu beheben (auch um die Kosten für Herrn Mustermann klein zu halten) aber mit zuviel Druck; bevor dann eine Fachfirma geholt wurde.
*********xe75 Frau
133 Beiträge
ich kann zu diesem fall nur eine vermutung anstellen und auch dazu mein rechtsverständnis sprechen lassen ! !

also ich glaube nicht das es eine verjährungsfrist da gibt .... und bezüglich des schadensersatzes denke ich nicht das er eine chance hat diese zu kürzen ....
außer es wurde von ihm angezeigt das noch jemand dagegengefahren ist oder gar der andere hat es angezeigt bei der zuständigen stelle
... bzw kann er es mit bildern belegen
(beweislast)

wie gesagt das ist nur eine annahme / vermutung von mir
*****t69 Paar
60 Beiträge
a Verjährung b forderungsminderung
zu a...bei Ordnungswidrigkeiten beträgt die Frist 3 Monate bei Schadenersatz aus unerlaubter Handlung erst nach Jahren...
zu b....kann ich mir nicht vorstellen, dass der Poller günstiger instand zu setzen wäre....aber warum sich selbst den kopf zerbrechen....eine Haftpflicht, auch eine Kfz-, 1. berechtigte Forderungen zu befriedigen und 2. unberechtigte abzuwehren und das auch gerichtlich...und wenn die Vers. reguliert hat...sei es die gesamte Forderung oder auch nur einen teil davon....kann ..mann oder Frau.....innerhalb von ...sex...monaten...diesen betrag der Vers. zurückzahlen und der schaden wird auf...null...gesetzt ...und eine mögliche Verschlechterung des SFR wieder neutralisiert.

lg...

KABA
*******ben Mann
3.383 Beiträge
2. unberechtigte abzuwehren und das auch gerichtlich... und wenn die Vers. reguliert hat...sei es die gesamte Forderung oder auch nur einen teil davon....kann ..mann oder Frau.....innerhalb von ...sex...monaten...diesen betrag der Vers. zurückzahlen und der schaden wird auf...null...gesetzt ...und eine mögliche Verschlechterung des SFR wieder neutralisiert.

nach meinen Erfahrungen: da muss es sich aber schon um eine höhere vierstellige Summe handeln und gute Voraussetzungen (also Bilder, Zeugen, Sachverständigengutachten etc.), bevor hier die KFZ-Haftpflicht bereit ist zu klagen.
Die sechs Monate stehen auch nicht in jedem Vertrag (nebenbei auch nicht mehr automatisch jede Versicherung es einem mitteilt, wenn sie reguliert hat)
*********tion Frau
4.769 Beiträge
Themenersteller 
*****969:
und wenn die Vers. reguliert hat...
wie schon beschrieben wünscht Herr Mustermann aufgrund der deutlichen Rückstufung um 13 Klassen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zur Forderung steht, die Versicherung nicht zu involvieren.

Somit wird er wohl, in Anbetracht der angerissenen Aspekte, allein auf der Rechnung sitzenbleiben.
****ios Mann
709 Beiträge
Also eine Verjährung ist nicht eingetreten. Dazu ist der Zeit zu kurz. Bei Schadensersatzansprüchen die auf der Verletzung des Eigentums oder des Vermögens beruhen, tritt die regelmäßige Verjährung drei Jahre nach Kenntnis oder Kennenmüssen von Schaden und Schädiger ein.

An und für sich haftet der Zweitschädiger bereits bei Mitursächlichkeit für den Schaden. Dies gilt nur dann nicht, wenn nicht festgestellt werden kann, dass er den vom Erstschädiger verursachten Schaden vergrößert hat. Bloß nach deinen Angaben gibt es keinen Beweis für den Zweitschädiger sondern nur eine Vermutung. Das ist dann etwas zu dünn. Insofern ist hier für das nächste Mal der Rat zu geben, unverzüglich und sofort einen Schaden hinreichend zu dokumentieren.
**********96363 Paar
266 Beiträge
Verjährung
Ich kann dem Honigblütenfan nur zustimmen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatz beträgt gem. § 195 BGB 3 Jahre und beginnt mit dem Jahr, das auf das "Schadensjahr" folgt. Beispiel: Schadenseintritt März 2015. Die Verjährung beginnt dann mit dem 01.01.2016 und endet zum 31.12.2018.

Und auch mit der Dokumentation hat der Fan von Honigblüten nur allzu recht.
Was nützen ...
... auf diesem Forum Vermutungen, die durch keinerlei Fachkenntnis getrübt sind? Lasse ich mal dahinstehen.

1) Verjährung: drei Jahre zum Jahresschluss ist völlig richtig.

2) Hier Problem des sog. Überdeckungsschadens. Für die Frage, dass Du den zweiten Schaden nicht verursacht hast, bist Du darlegungs- und beweispflichtig. Das gilt natürlich auch für die Frage, ob es einen oder zwei Schadensverursacher gibt und wer welchen Schadensbeitrag geleistet hat.

Aber das ist letztlich wohl nicht wichtig.

Wenn nämlich der Poller in jedem Fall ausgetauscht oder neu gerichtet werden muss und daher dieselbe Maßnahme geleistet werden müsste, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (das ist dann der Schadensersatz i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB), hat nur der zweite Schädiger Glück, denn dann handelt es sich um einen Überdeckungsschaden. Gegen den Zweitschädiger besteht dann seitens der Gemeinde kein Anspruch.

Damit trifft Dich bzw. Deine Kfz-Haftpflichtversicherung die volle Haftung. Würde ich aber dort nicht melden, weil Du wegen unerlaubten Verlassen des Unfallortes einem Regressanspruch des Versicherers ausgesetzt sein könntest.
*********tion Frau
4.769 Beiträge
Themenersteller 
********enig:
weil Du wegen unerlaubten Verlassen des Unfallortes einem Regressanspruch des Versicherers ausgesetzt sein könntest.

Das ist in deiner Ausführung nicht richtig, denn Herr Mustermann hat
*********tion:
ordnungsgemäß die Polizei.
informiert. Diese hat den Erstschaden, verursacht durch Herrn Mustermann, auch dokumentiert. Zudem verzichtet Herr Mustermann, wie bereits erwähnt, auf die Leistung der Versicherung, weil er aufgrund seiner hohen SFK gleich 13 Stufen herabgestuft werden würde.
Herabstufung
Die Herabstufung der Versicherung um 13 SF Klassen ist meines Erachtens nicht richtig . Es wird oft von Versicherungen dem Kunden solch ein Szenario vorgegaukelt . Ist nicht vor mehreren Jahren vom Gesetzgeber beschlossen worden , das man nur um soviel Klassen zurückgestuft werden darf wie man in einem Jahr auch runter kommen kann ?
*********tion Frau
4.769 Beiträge
Themenersteller 
******rei:
Ist nicht vor mehreren Jahren vom Gesetzgeber beschlossen worden , das man nur um soviel Klassen zurückgestuft werden darf wie man in einem Jahr auch runter kommen kann ?

Das ist Herrn Mustermann nicht bekannt. Er kennt nur die Angaben aus seinem Versicherungsvertrag.
Nachfragen
Herr Mustermann kann doch bei einer Verbraucher Ifo nachfragen oder bei einem Anwalt , die Rechtsberatung ist bei Rechtsschutz Versicherungen meist kostenfrei oder auch den Autoclub befragen .
*********tion Frau
4.769 Beiträge
Themenersteller 
dazu müsste Herr Mustermann eine Rechtsschutzversicherung und/oder Aotomobilclub-Mitgliedschaft besitzen. Die Verbraucherzentrale ist für dieses spezielle Thema nicht zuständig.

Doch all das sind ja nicht Themen seiner Fragestellung. Ihm ging es nur um die Frage, ob er aufgrund der nachfolgenden Beschädigung nur noch teilweise haftbar wäre und ob evtl. schon Verjährung eingetreten wäre. Das wurde in den vorhergehenden Kommentaren schon hinreichend geklärt.

Vielen Dank allen für die rege Diskussion.
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