Was ist eigentlich Betrug?
Der §263 StGB (Betrug) äußert sich dazu wie folgt:(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Bin ich ein Betrüger, wenn ich fremdgegangen bin?
Als IT-Systemanalytiker beschäftige ich mich oft mit hochgradig emotional belasteten Themen aus einer rationalen Position heraus. Dies hilft mir oft, mir meiner Gefühle bewusst zu werden und konstruktiv mit diesen umzugehen. Deshalb stellt sich mir seit längerem die Frage, warum sich die "Betrogenen" als Opfer darstellen und dem "Betrüger" eine kriminelle Verhaltensweise vorwerfen, obwohl dieser nur von seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung Gebrauch gemacht und der Sex mit diesem/dieser Dritten einvernehmlich geschah.
Bin ich schon mal fremdgegangen? Ja
Habe ich schon mal meine Partnerin betrogen? Nein.
Mit der rationalen Überzeugung, gespeist aus der o.g. Argumentation würde ich auch - angeschlossen an einen Lügendetektor - antworten und mich würde natürlich schon interessieren, ob und bei welcher Frage mich der Lügendetektor einer Lüge überführen. Wie tief sitzt noch in meinem Unterbewusstsein tatsächlich die Scham ob meines Verhaltens.
Kann ich mich juristisch im Sinne der §185 / 186 zur Wehr setzen, wenn ich in der Öffentlichkeit als Betrüger bezeichnet werde. Juristen nach vorn! In einer Reaktion auf einer meiner Antworten wollte mich tatsächlich jemand "mit juristischem Fachverstand" glauben machen, Fremdgehen sei juristisch wie Betrug zu werten, aber es stellte sich heraus, er/sie hatte keinen juristischen Abschluss. Besser so für alle Betroffenen, einen solchen Dilettanten nicht auf die Menschheit loszulassen. Wäre es aber tatsächlich so, dass ein solches Begehren vor Gericht wegen Nichtigkeit scheitern würde, obwohl es Dutzende Kanzleien gibt, die mich schon wegen formaler Fehler im Impressum auf einer Webseite abmahnen würden. Es wäre mir ein innerer Vorbeimarsch, mal zu lesen, dass ein "Betrüger" sich erfolgreich wegen Beleidigung und übler Nachrede zur Wehr setzen konnte, unter Androhung von Geldstrafe weiterhin öffentlich des Betrugs bezichtigt zu werden.
Vielfach wird auf das Treueversprechen referenziert, welches oftmals nur stillschweigend erfolgte - genauso wie das Versprechen vor dem Standesamt oder dem Altar abgegeben wurde, "einander zu lieben, zu achten und zu ehren, solange ich lebe". Ich bin fremdgegangen, weil ich mich sexuell vernachlässigt fühlte und mir in schlaflosen Nächten auch immer wieder die Frage gestellt habe, wieso meine Ex von sich behaupten kann, mich zu lieben, obwohl sie doch gar nicht das Bedürfnis hatte, mit mir zu schlafen. Hat sie ebenfalls ihr Versprechen gebrochen, mich betrogen?
Natürlich käme es mir dabei nicht in den Sinn, mich auf den § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft beziehen, in dem es heißt:
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Manch einer möge daraus immer noch die Verpflichtung zum ehelichen Beischlaf herleiten wollen, aber für mich war das schon immer Schnee von vorgestern. Inzwischen ist mir klar geworden, dass es völlig legitim war, dass meine Ex nur 1..2mal monatlich Sex wollte, ich aber 2..3 wöchentlich. Mir ist aber ebenso klar geworden, dass ich ein Recht auf die Befriedigung meiner Wünsche habe, die nicht unbedingt in Erfüllung gehen müssen, ich mir aber dennoch nicht mehr verbieten lassen würde, nur weil mein(e) Partner(in) glaubt, einen Besitzanspruch auf meinen Körper geltend machen zu können.