Gewohnheitsrecht oder Eigentumsrecht - was zählt mehr?
Folgende Situation:Frau A hat ein großes, altes und unter Denkmalschutz stehendes Eifamilienhaus, welches sich am Ortsrand einer ländlichen Gemeinde befindet, vor rund 2 Jahren gekauft.
Um sich von den Größenverhältnissen mal eine Vorstellung zu machen – das eigentliche Grundstück hat eine Breite von rund 40 Metern und eine Tiefe von rund 100 Metern, hat einen alten Baumbestand und wird rundherum von einer ca. 2 Meter hohen Buchenhecke begrenzt. Daran anschließend gibt es noch eine Streuobstwiese, die ebenfalls Frau A gehört und die noch einmal ca. 250 Meter tief ist.
Das Hausgrundstück wird vorne vom Bürgersteig und der Straße, seitlich jeweils von anderen bebauten Grundstücken begrenzt und an der rückwärtigen Seite schließt sich die Streuobstwiese an. Diese grenzt wiederum an öffentliches Gelände. Dort gibt es einen Feldweg der zu den angrenzenden Feldern und Wiesen führt. Es handelt sich um einen für Fußgänger öffentlichen Weg, welcher aber nur von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden darf.
Das Grundstück von Frau A ist durch die Streuobstwiese wesentlich tiefer als die Nachbarsgrundstücke. Angrenzend an die Gärten der Nachbarn rechts und links befinden sich hinter deren Gärten die Vieh-Wiesen eines der Bauern.
Das Anwesen links neben dem von Frau A wurde kurz nachdem Frau A ihr Grundstück gekauft hat, vom Sohn der Nachbarn der Familie B übernommen, der mit seiner Familie dort einzog und seine Eltern sind in eine altersgerechte Eigentumswohnung gezogen.
Grundstück B wird von einer umlaufenden Mauer begrenzt, welche ca. 2 mtr. hoch ist und, wie sich aufgrund des nachbarlichen Streits jetzt herausgestellt hat, von den Eltern des jetzigen Eigentümers wohl widerrechtlich und ohne Genehmigung auf die gemeinsame Grenze gebaut wurde. Das Grundstück rechts von dem der Frau A (nennen wir es C) ist durch eine gemeinsame Hecke, welche beide Parteien pflegen – also A und C – getrennt und spielt hier auch keine weitere Rolle, da hier alles schriftlich fixiert wurde.
Das eigentliche Problem ist aber noch nicht mal die widerrechtlich errichtete Mauer - die ist nur durch den Streit ans Tageslicht gekommen, als Grundbuch, Baugenehmigungen und Kataster eingesehen wurden – sondern folgender Sachverhalt:
An der linken Seite des Grundstücks A befindet sich neben der Grenze zu Grundstück B - auf dem Grund und Boden von Frau A - ein gepflasterter, ca. 1,80 breiter Weg (der Mindestabstand zur Grenze des Grundstücks B wurde eingehalten), der über die gesamte Tiefe des Grundstücks A verläuft bis hinunter an die rückwärtige Grundstücksgrenze, also auch entlang der Streuobstwiese und auf dem Feldweg mündet, dort ist er mit einem kleinen Tor verschlossen. Die Streuobstwiese ist insgesamt, auch rechts und linksseitig zu den Viehwiesen, mit einem Maschendrahtzaun eingegrenzt.
Vorne an der Straße, bzw. dem Bürgersteig, ist das Grundstück mit einer kleinen Mauer von ca. 1,30 Höhe zum Bürgersteig hin begrenzt, die Einfahrt und der Fußgängereingang sind gepflastert, grenzen sich sichtbar zum Bürgersteig hin ab, sind aber nicht mit einem Tor geschlossen.
Der Weg entlang der Grundstücksgrenze zu B verläuft somit zwischen der Mauer des Nachbarn B und den eigenen Garagen bzw. einer sich daran anschließenden Buchenhecke von ca. 2 Metern Höhe, die den eigentlichen Garten von dem Weg abgrenzt und die bis hinunter an den Übergang zur Streuobstwiese gepflanzt ist, also in etwa genau so lang ist wie die Mauer des Nachbarn B, danach geht der Weg quasi einfach weiter durch die Obstwiese.
Und nun kommt’s: Nachbar B und seine Familie nutzen diesen Weg einfach ungefragt um mit ihrem Hund schneller zum angrenzenden Feldweg zu gelangen, die Kinder der Familie B fahren dort wie selbstverständlich Fahrrad und Roller. Ständig findet sich irgendwelches Spielzeug der Kinder auf diesem Weg und in der Obstwiese wieder.
Darauf angesprochen, dass sie dabei Privatbesitz betreten und dort nichts zu suchen haben, bekam Frau A vom Sohn der Familie B zu hören, dass sie den Weg „schon immer“ benutzt hätten um in die Felder zu gelangen, er sei schließlich nicht ihr Eigentum. Als Frau A ihm drauf hin den Kataster- und den Grundbucheintrag mit den Grenzen ihres Grundstücks zeigte und darauf hinwies, dass es sich sehr wohl um ihr Grundstück, also ihr Eigentum handele und sie sich das unerlaubte Betreten ihres Grundstücks verbiete und ihm drohte, die Polizei wegen Hausfriedensbruchs zu rufen, sollte einer der Familie noch einmal unaufgefordert ihr Grundstück betreten, bekam sie zur Antwort:: „Dann gehen sie doch zur Polizei, die wird sich da raus halten“ - was der „Dorfscheriff“ dann tats. auch tat, denn er ist, wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, der Cousin von Frau B. Er meinte nur die Familie B habe ja sozusagen Gewohnheitsrecht, da sie diesen Weg ja immer genutzt habe.
Und nun meine Frage: Hätte es überhaupt Sinn vor Gericht zu gehen und auf Unterlassung zu klagen oder würde hier tats. ein „Gewohnheitsrecht“ greifen?
Frau A hat nämlich mittlerweile die Befürchtung, dass sie dem Ganzen nur ein Ende gebieten kann indem sie die Einfahrt des Grundstücks und den Fußgängereingang zum Haus durch ein elektrisches Tor verschließt – was aber wieder einen erheblichen Kostenaufwand mit sich bringen würde und was sie eigentlich auch nicht wollte. ….
(Die Skizze soll nur dazu dienen sich das Ganze vorzustellen, soll keinen künstlerischen Wert haben )