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Gewohnheitsrecht oder Eigentumsrecht - was zählt mehr?

Gewohnheitsrecht oder Eigentumsrecht - was zählt mehr?
Folgende Situation:

Frau A hat ein großes, altes und unter Denkmalschutz stehendes Eifamilienhaus, welches sich am Ortsrand einer ländlichen Gemeinde befindet, vor rund 2 Jahren gekauft.
Um sich von den Größenverhältnissen mal eine Vorstellung zu machen – das eigentliche Grundstück hat eine Breite von rund 40 Metern und eine Tiefe von rund 100 Metern, hat einen alten Baumbestand und wird rundherum von einer ca. 2 Meter hohen Buchenhecke begrenzt. Daran anschließend gibt es noch eine Streuobstwiese, die ebenfalls Frau A gehört und die noch einmal ca. 250 Meter tief ist.

Das Hausgrundstück wird vorne vom Bürgersteig und der Straße, seitlich jeweils von anderen bebauten Grundstücken begrenzt und an der rückwärtigen Seite schließt sich die Streuobstwiese an. Diese grenzt wiederum an öffentliches Gelände. Dort gibt es einen Feldweg der zu den angrenzenden Feldern und Wiesen führt. Es handelt sich um einen für Fußgänger öffentlichen Weg, welcher aber nur von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden darf.

Das Grundstück von Frau A ist durch die Streuobstwiese wesentlich tiefer als die Nachbarsgrundstücke. Angrenzend an die Gärten der Nachbarn rechts und links befinden sich hinter deren Gärten die Vieh-Wiesen eines der Bauern.

Das Anwesen links neben dem von Frau A wurde kurz nachdem Frau A ihr Grundstück gekauft hat, vom Sohn der Nachbarn der Familie B übernommen, der mit seiner Familie dort einzog und seine Eltern sind in eine altersgerechte Eigentumswohnung gezogen.

Grundstück B wird von einer umlaufenden Mauer begrenzt, welche ca. 2 mtr. hoch ist und, wie sich aufgrund des nachbarlichen Streits jetzt herausgestellt hat, von den Eltern des jetzigen Eigentümers wohl widerrechtlich und ohne Genehmigung auf die gemeinsame Grenze gebaut wurde. Das Grundstück rechts von dem der Frau A (nennen wir es C) ist durch eine gemeinsame Hecke, welche beide Parteien pflegen – also A und C – getrennt und spielt hier auch keine weitere Rolle, da hier alles schriftlich fixiert wurde.

Das eigentliche Problem ist aber noch nicht mal die widerrechtlich errichtete Mauer - die ist nur durch den Streit ans Tageslicht gekommen, als Grundbuch, Baugenehmigungen und Kataster eingesehen wurden – sondern folgender Sachverhalt:

An der linken Seite des Grundstücks A befindet sich neben der Grenze zu Grundstück B - auf dem Grund und Boden von Frau A - ein gepflasterter, ca. 1,80 breiter Weg (der Mindestabstand zur Grenze des Grundstücks B wurde eingehalten), der über die gesamte Tiefe des Grundstücks A verläuft bis hinunter an die rückwärtige Grundstücksgrenze, also auch entlang der Streuobstwiese und auf dem Feldweg mündet, dort ist er mit einem kleinen Tor verschlossen. Die Streuobstwiese ist insgesamt, auch rechts und linksseitig zu den Viehwiesen, mit einem Maschendrahtzaun eingegrenzt.
Vorne an der Straße, bzw. dem Bürgersteig, ist das Grundstück mit einer kleinen Mauer von ca. 1,30 Höhe zum Bürgersteig hin begrenzt, die Einfahrt und der Fußgängereingang sind gepflastert, grenzen sich sichtbar zum Bürgersteig hin ab, sind aber nicht mit einem Tor geschlossen.

Der Weg entlang der Grundstücksgrenze zu B verläuft somit zwischen der Mauer des Nachbarn B und den eigenen Garagen bzw. einer sich daran anschließenden Buchenhecke von ca. 2 Metern Höhe, die den eigentlichen Garten von dem Weg abgrenzt und die bis hinunter an den Übergang zur Streuobstwiese gepflanzt ist, also in etwa genau so lang ist wie die Mauer des Nachbarn B, danach geht der Weg quasi einfach weiter durch die Obstwiese.

Und nun kommt’s: Nachbar B und seine Familie nutzen diesen Weg einfach ungefragt um mit ihrem Hund schneller zum angrenzenden Feldweg zu gelangen, die Kinder der Familie B fahren dort wie selbstverständlich Fahrrad und Roller. Ständig findet sich irgendwelches Spielzeug der Kinder auf diesem Weg und in der Obstwiese wieder.

Darauf angesprochen, dass sie dabei Privatbesitz betreten und dort nichts zu suchen haben, bekam Frau A vom Sohn der Familie B zu hören, dass sie den Weg „schon immer“ benutzt hätten um in die Felder zu gelangen, er sei schließlich nicht ihr Eigentum. Als Frau A ihm drauf hin den Kataster- und den Grundbucheintrag mit den Grenzen ihres Grundstücks zeigte und darauf hinwies, dass es sich sehr wohl um ihr Grundstück, also ihr Eigentum handele und sie sich das unerlaubte Betreten ihres Grundstücks verbiete und ihm drohte, die Polizei wegen Hausfriedensbruchs zu rufen, sollte einer der Familie noch einmal unaufgefordert ihr Grundstück betreten, bekam sie zur Antwort:: „Dann gehen sie doch zur Polizei, die wird sich da raus halten“ - was der „Dorfscheriff“ dann tats. auch tat, denn er ist, wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, der Cousin von Frau B. Er meinte nur die Familie B habe ja sozusagen Gewohnheitsrecht, da sie diesen Weg ja immer genutzt habe.

Und nun meine Frage: Hätte es überhaupt Sinn vor Gericht zu gehen und auf Unterlassung zu klagen oder würde hier tats. ein „Gewohnheitsrecht“ greifen?

Frau A hat nämlich mittlerweile die Befürchtung, dass sie dem Ganzen nur ein Ende gebieten kann indem sie die Einfahrt des Grundstücks und den Fußgängereingang zum Haus durch ein elektrisches Tor verschließt – was aber wieder einen erheblichen Kostenaufwand mit sich bringen würde und was sie eigentlich auch nicht wollte. ….

(Die Skizze soll nur dazu dienen sich das Ganze vorzustellen, soll keinen künstlerischen Wert haben *ggg* )
Einfach
Es ist doch einfach mit einem Tor zwischen Garage und Mauer getan , hinten ist doch sowieso ein Tor oder habe ich es falsch gelesen . Der Dorfpolizist ist doch nicht maßgebend ,einfach zur Anzeige in die Stadt oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und dabei auch die Haltung des Dorfpolizisten mit in die Anzeig nehmen . Ich würde mir ein Elektrisches-Tor kaufen und nicht Geld für Streitigkeiten investieren .
Das Wegerecht könnte höchstens für Landwirtschaftlichen-Verkehr greifen und bestimmt nicht als Spielstraße .
*********tion Frau
4.769 Beiträge
seltsam... bei weniger detaillierten, eher allgemein gehaltenen Anfragen galt "keine individuelle Beratung" - und Thema geschlossen. Bei Fragen mit differenzierter Zeichnung wird auf "unspezifische Allgemeinfrage" geschlossen? Wie kommt's?
****65 Paar
10.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
Erstens, Eigentumsrecht geht vor Gewohnheitsrecht. Zweitens, ein Polizist ist nicht berechtigt Rechteberatung zu tätigen. Ist er auch gar nicht in Lage zu. Hier wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde der richtig Weg. Drittens, hier greift das Zivilrecht und somit hat der Staatsanwalt da nichts mit zu tun, der vertritt, wie der Name schon sagt, den Staat, also das öffentliche Interesse. Das Recht ein fremdes Grundstück zu nutzen hat nichts mit Gewohnheitsrecht zu tun sondern klärt sich in diesem Fall im Wegerecht, dass im Grundbuch eingetragen wird. Es wäre A zu empfehlen sich einen Anwalt zu nehmen der B schriftlich auffordert das betreten des Grundstücks zu unterlassen und im Wiederholungsfall eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch androhen.
@ Lady Devotion - den Fall gibt es so, wie ich ihn oben beschrieben habe, nicht, er ist fiktiv!!

In der Vergangenheit gab es hier in der Umgebung einen ähnlichen Fall - der soweit eskalierte, dass er vor Gericht landete und zum Ergebnis hatte, dass Hauseigentümer B die Mauer einreissen musste, Hauseigentümer A das Grundstück rundherum mit Elektrozäunen und Videoüberwachung gesichert hat und ein grosses Tor eingebaut hat und die Nachbarschaft seither komplett zerstritten ist.
Dort war es jedoch so, dass dieser befestigte Weg von Frau A auch genutzt wurde um ihre Pferde von einer Wiese, die auch an diesem Feldweg lag, reinzuholen und in den Stall zu bringen, der am unteren Ende des (Wohn-)Grundstücks, zusammen mit einer Reitbahn, lag. Dieses Anwesen war allerdings noch wesentlich größer als das von mir angenommene.


Zum obigen Fall: Frau A möchte aber nicht mitten auf ihrem Grundstück ein Tor anbringen, weshalb auch, das ganze Areal ist schliesslich ihr Eigentum, weshalb soll sie dann Fremde auf ihrem Grund und Boden dulden - also nochmal meine Frage, muss sie dem Gewohnheitsrecht stattgeben oder kann sie sich auf ihr Eigentumsrecht berufen? Und was passiert, wenn sie vor Gericht verlieren würde, sie dem Nachbarn das Gewohnheitsrecht zustehen muss und sich aber dazu entschliesst, eine Toranlage einzubauen und ihr Grundstück somit für Fremde gänzlich unzugänglich macht?
*******Maxx Mann
11.950 Beiträge
Gruppen-Mod 
*modda*
seltsam... bei weniger detaillierten, eher allgemein gehaltenen Anfragen galt "keine individuelle Beratung" - und Thema geschlossen. Bei Fragen mit differenzierter Zeichnung wird auf "unspezifische Allgemeinfrage" geschlossen? Wie kommt's?
Wir sind ja hier nicht dienstlich unterwegs, haben also keine festen Arbeitszeiten und machen auch mal frei *g*

Ich lassen das Thema an sich aber mal stehen, so lange über das durch den sehr anschaulich geschilderten Sachverhalt aufgeworfene juristische Problem diskutiert wird - also die Grundsatzfrage:

Welche Stellung hat Gewohnheitsrecht bei der Nutzung eines fremden Grundstücks?
****65 Paar
10.853 Beiträge
Gruppen-Mod 
Gewohnheitsrecht
Wird der Weg des Anwohners A vom Anwohner B über einen längeren Zeitraum genutzt und ist der Anwohner A plötzlich dagegen, dann greift – außer es liegen bestimmte Umstände vor – das Gewohnheitsrecht und das Wegerecht darf nicht plötzlich verweigert werden. Die zeitlichen Dimensionen richten sich nach den individuellen Umständen. Im Arbeitsrecht wird nach einem Zeitraum von drei Jahren von Gewohnheitsrecht gesprochen.
Der Fall ist eigentlich der Klassiker für einen Friedensrichter oder Schlichter.
Es geht hier ja auch nicht um den Zugang zum Haus des Nachbarn sondern nur um eine Abkürzung wenn ich Skizze und Erklärung richtig interpretiere. Die Nutzung erfolgt nur in der Freizeit und da dürfte es mit Gewohnheitsrecht für B schwierig werden.
Im Zusammenhang mit der Mauer würde ich eine Einigung anstreben. Die Mauer kann stehen bleiben. A verzichtet auf eine Klage und im Gegenzug verzichtet B auf die Nutzung des Weges. Beides notariell beurkunden lassen.
*******Maxx Mann
11.950 Beiträge
Gruppen-Mod 
****70:
Im Zusammenhang mit der Mauer würde ich eine Einigung anstreben. Die Mauer kann stehen bleiben. A verzichtet auf eine Klage und im Gegenzug verzichtet B auf die Nutzung des Weges. Beides notariell beurkunden lassen.
Das wäre sicher eine sehr gute, wenn nicht sogar die beste Lösung gewesen.

Aber nicht alle Menschen können sich auf Kompromisse einlassen - leider. *schiefguck*
Es geht hier ja auch nicht um den Zugang zum Haus des Nachbarn sondern nur um eine Abkürzung wenn ich Skizze und Erklärung richtig interpretiere.

Richtig, so habe ich das gemeint - Familie B nimmt mal eben die Abkürzung über das gesamte Grundstück von Frau A um ihren Hund zum Feld zum Gassigehen zu führen - anstatt wie jeder andere auch aussen herum den öffentlichen Weg zu gehen.

Da Nachbar B erst nachdem Frau A das Haus gekauft hat, wieder in sein Elternhaus gezogen ist und seine Eltern den fremden Weg nie benutzt haben sondern aussen herum gingen - kann sich Herr B dann trotzdem darauf berufen, dass er den Weg in seiner Kindheit benutzt hat - zudem damals dort ebenfalls ein anderer Eigentümer gelebt hat (Frau A hat das Haus ja erst erworben) - mal unterstellend, dass nie etwas schriftlich fixiert wurde diesbezüglich und somit Frau A nie von einem Gewohnheitsrecht irgendwelcher Dritter ausgehen musste - was m. E. auch nicht bestünde, da es keine Notwendigkeit gibt (ausser der Faulheit des Herrn B) das fremde Grundstück zu betreten, denn er muss ja weder über dieses Grundstück um auf sein eigenes zu kommen noch um sein Haus zu betreten.

Die Mauer hat mich da jetzt weniger interessiert - gehen wir mal davon aus, dass Frau A sich an dieser nicht stört bei der Grundstücksgröße ... *zwinker*
Kaufvertrag
Die entscheidende Frage ist doch ist in einem der Kaufvertäge ein Wegerecht eingetragen ? sonst ist es doch nicht vorhanden und für spielende Kinder oder als Abkürzung zum Spazieren-gehen ist es bestimmt nichtig .
Aber wie schon beschrieben ein Tor ist bestimmt die billigste und einfachste Lösung . Ein schriftliches Verbot des Betretens aussprechen ist unerlässlich , sonst greifen alle Maßnahmen nicht .
*******Maxx Mann
11.950 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ein schriftliches Verbot des Betretens aussprechen ist unerlässlich , sonst greifen alle Maßnahmen nicht.
???

Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass das Betreten eines umfriedeten Grundstückes (das nicht mir gehört) verboten ist, wenn ich nicht explizit eine Erlaubnis dazu habe (vom Eigentümer/Besitzer oder u.U. auch vom Gesetz her).

Eine deutlich erkennbare Einfriedung sollte also ausreichend sein, um die fehlende Erlaubnis deutlich zu machen.

Zum Gewohnheitsrecht:
Ich weiß nicht, ob es auf so etwas im Immobilienrecht überhaupt einen Rechtsanspruch gibt? Wegerechte sind ja zum Beispiel im Grundbuch einzutragen, andernfalls können sie wohl jederzeit widerrufen werden. Vor allem ein neuer Eigentümer muss von stillschweigenden Duldungen vorhergehender Eigner ja nichts wissen.

Und da hier sowohl der neue Eigentümer wie auch der (widerrechtliche?) Nutzer des Weges in der Vergangenheit eine Nutzung des Weges weder erlaubt noch mit stillschweigender Duldung vorgenommen haben (seit der Kindheit des Nachbarn dürften schon viele Jahre ins Land gezogen sein, in denen die "Gewohnheit" der Nutzung keine Rolle mehr spielten), würde ich ein solches "Gewohnheitsrecht" hier ohnehin nicht in Betracht ziehen wollen.

Aber wie sieht es aus, wenn der alte Eigentümer und der Nachbar das immer so gehandhabt haben (Duldung und Nutzung des Weges) und der neue Eigentümer das nicht mehr möchte. Das Wegerecht sei aber nicht im Grundbuch verankert und es liegt auch keine schriftliche Nutzungsvereinbarung vor.

Gib es jetzt einen Anspruch des Nachbarn (es sei der selbst wie beim alten Eigentümer), den Weg zu nutzen - also aus der "Gewohnheit" heraus?

a) ... wenn der Verkäufer beim Verkauf auf diese Nutzung durch den Nachbarn hingewiesen hat?

b) ... der neue Eigentümer erst nach dem Kauf davon erfahren hat?
Nicht Umfriedet
Laut Plan ist der Weg nicht umfriedet . Deshalb schreibe ich ja einfach Tor einbauen oder auch nur Absperrband benutzen .
********Herz Frau
37.519 Beiträge
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Weg nach hinten, also am Ende des Grundstücks A, mit einem Tor verschlossen. Reicht das nicht, um klarzustellen, dass es ein Privatweg ist, der nicht als Durchgang genutzt werden darf?

Mir stellt sich die Frage, welchen Nutzen der Weg überhaupt für irgendwelche Nachbarn hat, wenn er doch eine Sackgasse darstellt? *gruebel*
*******Maxx Mann
11.950 Beiträge
Gruppen-Mod 
******rei:
Laut Plan ist der Weg nicht umfriedet . Deshalb schreibe ich ja einfach Tor einbauen oder auch nur Absperrband benutzen .
Eben - warum dann also noch ein schriftliches Verbot? *g*

Deutlich aufzeigen, dass ein Durchgang nicht erwünscht ist (kleiner Zaun, Tor, Absperrband, ...). Damit ist eigentlich alles "gesagt", ein bewusstes Überwinden dieser "Barriere" fällt dann doch bereits unter den Paragraphen 123 StGB - oder nicht?
Also, ich bin bei meinen Überlegungen davon ausgegangen, dass das Grundstück der Frau A vorne eine kleine Mauer zur Strassenseite hin hat in welcher nur das Tor fehlt. Der Hofbereich grenzt sich deutlich zur Straße hin ab, da er z. B. gepflastert ist, im Gegensatz zum geteerten Bürgersteig.

Der Weg auf dem Grund von A entlang der Grundstücksgrenze bis zum rückwärtigen Ende, beginnt erst neben der Garage von A, also gut 10-15 Meter im Grundstück von Frau A gelegen - ist das nicht Abgrenzung genug um zu erkennen, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt, das nicht zum Betreten durch Jedermann, hier B, einlädt?

Der Nutzen für die Nachbarn, die diesen Weg benutzen, liegt darin, dass sie ca. 10 Minuten Laufzeit sparen, wenn sie einfach über das Grundstück von A gehen um mit ihrem Hund in die Felder zum Gassigehen wollen, anstatt aussenrum über die Straße zu gehen. Das Törchen ist, wie sehr oft hier bei uns in der Gegend, von innen zu öffnen, von aussen geschlossen, so dass B auf jeden Fall auf dem Hinweg den Weg nutzen kann ohne am Ende aufgehalten zu werden, für den Rückweg muss er entweder das Zufallen des Törchens blockieren oder den offiziellen Weg gehen.
*******Maxx Mann
11.950 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ach, die Nachbarn gehen gar nicht am hinteren Ende der eigentlichen Wohn-Grundstücke auf den Weg (und betreten dann damit dort das Grundstück der Familie A), sondern gehen von vorn, von der Straßenfront aus, auch über das gesamte Wohn-Grundstück?

Also, dass ist ja nun völlig daneben - Sorry, aber auf die Idee würde ich gar nicht erst kommen, ohne diese meine Nachbarn sehr gut zu kennen und von ihnen die explizite Erlaubnis für die Abkürzung zu haben.
@ Sorbas
So war es tats. bei dem Fall der vor Gericht gelandet ist. Dort kam aber noch hinzu, dass der Besitzer im Stall noch recht teure Turnierpferde stehen hatte, wo der Besitzer nicht wollte, dass Fremde zu den Ställen gingen.
****ios Mann
709 Beiträge
Und nun meine Frage: Hätte es überhaupt Sinn vor Gericht zu gehen und auf Unterlassung zu klagen oder würde hier tats. ein „Gewohnheitsrecht“ greifen?

Ja, es hätte Sinn.
*******Maxx Mann
11.950 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich würde hier nicht einmal auf Unterlassung klagen, sondern hätte spätestens nach einer deutlich ausgesprochenen Ermahnung, dass ich das Betreten meines Grundstücks nicht möchte und verbiete, bei der nächsten Wiederholung Beweise festgehalten (Foto, Video, ggf. Zeugen) und eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstattet.
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