Ich bin ja nur zwei Wochen zu spät ;)
Hallo sin_less,
hier haben ja doch einige schon was dazu gesagt, aber ich halte das ein oder andere durchaus für korrekturwürdig. Wobei ich jetzt nicht wie der Klugscheisser rüberkommen möchte, aber viele Dinge, die geschrieben wurden sind zwar im Kern korrekt, aber haben keine Allgemeingültigkeit.
Erstmal zu deiner Frage. Es ist völlig unerheblich wie hoch ein Schadenfall ist, man wird anhand der Anzahl der Schadenfälle in einem Jahr wieder heruntergestuft (Prozente hoch) und nicht anhand der Schadenhöhe.
Man wird jedoch nicht pauschal 10% hochgestuft, sondern (und da kommen wir zur ersten Korrektur) gemäß der Versicherungsbedingungen des entsprechenden Versicherungsunternehmens. Es gibt hierzu auch allgemeine Tabellen vom Gesamtverband der Versichwrungswirtschaft, aber seit 1994 darf das Versicherungsunternehmen dies in seinen Bedingungen eigenständig regeln. Der Staat hat hier überhaupt gar nichts mit zu tun, die Selbstregulierung ist mit Einführung der Deregulation eingeführt worden. Das bedeutet aber auch, dass nicht dein Versicherungsunternehmen (VU) die Stufung vornimmt, sondern das VU bei dem du im folgenden Jahr versichert bist. Es kann sich also durchaus lohnen mal zu vergleichen, welcher Versicherer einen wie stuft.
Zweitens ist es aus meiner Sicht fraglich, dass es sich hierbei um einen Privathaftpflichtschaden handelt. Das einsteigen in ein Fahrzeug ist eindeutig mit der Nutzung des KFZ verbunden, genau wie Auto waschen oder Einkäufe einladen. Diese Schäden sind aufgrund der sogenannten Gefährdungshaftung auch Bestandteil der KFZ-Versicherung. Ich sehe da nicht viel Spielraum, was nicht heißtt, dass man nicht einfach mal den Schaden der Privathaftpflicht melden kann, räume dem aber keine großen Chancen ein.
Drittens ist festzuhalten, dass wenn man ein Auto abmeldet und auf einen anderen Namen wieder anmeldet ist zwar ein VU-Wechsel möglich, aber da sich die Zulassungsdaten (Tag der Zulassung auf den VN) ändern, kann es durchaus zu höheren Prämien führen. Solltest du das Auto wieder auf dich anmelden, dann hat das bisherige VU, die älteren Rechte und würde wieder greifen. ES SEI DENN, die Abmeldung erfolgte vor Ablauf der Kündigungsfrist und die Anmeldung nach Hauptfälligkeit des Vertrages.
Viertens kann man nicht nur zum Jahreswechsel die Versicherung wechseln. .Ein Haufen von Versicherungen hat sich vom 01.01. als Hauptfälligkeit entfernt. Vorrangig sind das die Direktversicherungen. Bei denen gilt alles bereits gesagte zu den Kündigungsmöglichkeiten, hier wäre nur Jahreswechsel durch Versicherungsjahreswechsel (oder ähnlich koplizierte Worte) zu ersetzen
Und zu guter letzt, steht in den allgemeinen Bedingungen ein Recht auf Schadenrückkauf. Der resultiert aus der Tatsache, dass du als VN gar kein Recht und keine Möglichkeit hast zu entscheiden, ob der Schaden reguliert wird. Da hier die Versicherung für das KFZ haftet, entscheidet sie auch.
WAS KANN MAN ALSO TUN? (Falls du überhaupt noch mitliest
)
• Wenn man möchte Schaden der Privathaftpflicht melden (und meiner Meinung nach Ablehnung abwarten)
• Zur nächsten Fälligkeit VU suchen, welches eine bessere Schadenrückstufungstabelle hat als das bisherige VU
• Wenn der Schaden jedoch wirklich nicht hoch ist (so klingt es ja) einfach Schaden zurückkaufen und sich die Rückstufung sparen.
Zugegeben, der letzte Satz hätte vermutlich gereicht, aber ich wollte die Korrekturen trotzdem nachreichen, da die Beiträge hier ja auch in Jahren noch zu finden sind, falls dem nächsten etwas ähnliches passiert.
Ich hoffe ich konnte ein bisschen helfen.
Ach ja und Sonderkündigung nutzen und Versicherung wechseln führt sofort zu einer Rückstufung, die kommt sonst erst zum (Versicherungs)Jahreswechsel