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Kfz-Haftpflichtversicherung

*****ess Frau
18.519 Beiträge
Themenersteller 
Kfz-Haftpflichtversicherung
Ich habe verschiedene Fragen, was die Kfz-Haftpflichtversicherung betrifft:

Habt ihr eure schon mal mitten im laufenden Kalenderjahr gewechselt?
Welche Erfahrungen habt ihr gemacht? Geht das so einfach?

In Autofahrer hat über seine Versicherung einen Bagatellschaden laufen. Es lag kein Unfall vor. Lediglich der Beifahrer ist auf dem Parkplatz beim Aussteigen mit der Autotür leicht an das nebenan stehende Auto gekommen.
Die Versicherung des Autofahrers hat nun entschieden, den Autofahrer um 10 % hochzustufen, obwohl in den 29 Jahren Fahrpraxis NIE ein Versicherungsfall vorlag und der Autofahrer immer unfallfrei gefahren ist und auch nie ein anderes Auto beschädigt hat.
Habt ihr schon ähnliche negative Erfahrungen gemacht und wie seid ihr dabei vorgegangen?

Kennt jemand eine Kfz-Versicherung, die einen Autofahrer zum alten Schadensfreiheitsrabatt übernimmt und eine ungerechtfertigte Höherstufung nicht übernimmt?

Ich möchte hier lediglich um Erfahrungen bitten, da ich nunmehr auf der Suche nach einer neuen, kundenfreundlichen Versicherung bin, die für ihre eigenen Versicherungsnehmer arbeitet und nicht für die Gegenseite.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
1. Ja, Auto abmelden, neue Versicherung abschließen, Auto wieder anmelden.

2. Völlig normaler und rechtmäßiger Vorgang. Man kann sich aber in der Regel "frei kaufen", wenn man die Regulierungssumme zurückzahlt. Das ist Standard und keine negative Erfahrung, so funktionieren KFZ HPV.

3. Nein. Es geht um Schadensfälle. Und nach denen fragt die Versicherung den Versicherungsnehmer, außerdem die gemeinsame Schadensdatenbank.
*****ess Frau
18.519 Beiträge
Themenersteller 
Das heißt also, gleich beim allerersten Schadensfall wird man automatisch um 10 % hochgestuft, egal ob die Schadenssumme 50 € oder 10.000 € beträgt?
********gles Paar
15.204 Beiträge
*****ess:
Habt ihr eure schon mal mitten im laufenden Kalenderjahr gewechselt?
Welche Erfahrungen habt ihr gemacht? Geht das so einfach?

Die Versicherung kann man nur zum Jahreswechsel wechseln.
Außer man hat einen Schaden gemeldet, dann hat man ein 4 wöchiges Sonderkündigungsrecht oder man hat einen Fahrzeugwechsel.

*****ess:
Die Versicherung des Autofahrers hat nun entschieden, den Autofahrer um 10 % hochzustufen, obwohl in den 29 Jahren Fahrpraxis NIE ein Versicherungsfall vorlag und der Autofahrer immer unfallfrei gefahren ist und auch nie ein anderes Auto beschädigt hat.

Die Hochstufung ist gesetzlich vorgeschrieben und wird bei jeder Versicherung so gehandhabt. Da ist es auch egal, wie hoch der Schaden ist. Daher sagt man, dass es lohnenswert ist, wenn man einen Bagatellschaden, in der Regel bis zu 1.000,- €, ohne die Versicherung reguliert.
Wenn man als Zusatz einen Rabattschutz mit eingebaut hat, würde dies die Hochstufung verhindern, wobei man diesen Zusatz gut überlegen sollte, weil er nur innerhalb der Gesellschaft gilt. Wenn man dann doch mal die Versicherung wechselt, holt einen der Schaden wieder ein und wird bei der neuen Gesellschaft hochgestuft.

*****ess:
Kennt jemand eine Kfz-Versicherung, die einen Autofahrer zum alten Schadensfreiheitsrabatt übernimm

Bei jedem Wechsel, wird man dann auch in der neuen Versicherungsgesellschaft hochgestuft.

*****ess:
eine ungerechtfertigte Höherstufung nicht übernimmt?

Warum ungerechtfertige Höherstufung?
Man sollte nicht vergessen, dass diese Rückstufungen nicht von der Gesellschaft kommen, sondern dass die Rüchstufungstabellen von unserem Staat gemacht wurden und die Gesellschaften sich an diese Gesetzte halten müssen.
Ebenso sollte man bedenken, dass auch bei einer KFZ-Versicherung das Musketier-Prinzip herrscht.
Alle für einen und einer für alle. *musketiere*

LG Mr Black_eagles
********gles Paar
15.204 Beiträge
**********ker79:
Ja, Auto abmelden, neue Versicherung abschließen, Auto wieder anmelden.

Diese Reglung wurde schon lange abgeschafft und verboten.
Wenn man das gleiche Auto im selben Jahr wieder anmeldet, hat die alte Versicherung den Vorrang und die neue wir automatisch aufgelöst.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Man lernt nie aus. (Btw. wo steht das?)

Eine Zulassung auf ein Familienmitglied dürfte das aber trotzdem möglich machen, da es dann eine neue Zulassung wäre.

In Anbetracht des Schadens greift aber ja eh das Sonderkündigungsrecht.
********gles Paar
15.204 Beiträge
**********ker79:
In Anbetracht des Schadens greift aber ja eh das Sonderkündigungsrecht.

Mit dem Sonderkündigungsrecht hatte ich ja erwähnt. *zwinker*

**********ker79:
Eine Zulassung auf ein Familienmitglied dürfte das aber trotzdem möglich machen, da es dann eine neue Zulassung wäre.

Zulassen auf ein Familienmitglied macht nur Sinn, wenn jemand noch nicht so viele schadensfreie Jahre hat.
Wenn jemand aber, wie im beschriebenen Fall, schon 29 schadensfreie Jahre hat, macht dies wenig Sinn.
1.) bei einen neuen Vertrag, wäre dann im besten Fall die SF2 möglich.
2.) Bei einer SFR-Übertragung, der Prozente, würde es genauso zu einer Hochstufung kommen und dann käme es auch darauf an, wie lange das Familienmitglied den Führerschein hat, weil nur die Jahre anerkannt werden, die er selbst runter gefahren haben kann.

**********ker79:
Man lernt nie aus. (Btw. wo steht das?)

Nenn es einfach Berufserfahrung oder nimm dir die Verbraucherinformation deiner Versicherung vor und lies sie dir mal durch. Sind nur über 60 Seiten und da müsstest du die ganzen Informationen wiederfinden. *zwinker*
Bei
Nur ein Gedanke das Auto stand auf einen Parkplatz und der "Beifahrer" ist erst am Parkplatz für ein Gespräch zugestiegen und hat beim aussteigen das Auto das erst während des Gespräches geparkt hat beschädigt . Könnte in so einem Fall nicht die Privat-Haftpflicht des Verursachers greifen ?
Private Haftpflicht des Beifahrers
Besteht die Möglichkeit den Schaden über die private Haftpflicht des Beifahrers (sofern vorhanden) zu regulieren. Es liegt hier ja kein Verschulden des Fahrers vor.
Alternativ lohnt sich meist eine schriftlich eingereichte Anfrage auf Kulanz.

Das ich nach einer Abmeldung wieder an die alte Versicherung gebunden sein soll ist mir auch neu.
Ich nehm das mal zur Kenntnis ohne in die Tiefenprüfung des Kleingedruckten zu gehen.

@******rei - der gleiche Gedanke zur gleichen Zeit.
Meine Spielwiese - über zwanzig Jahre lang gewesen:

Einen angefallenen Schaden zu verschweigen, ist keine gute Idee.
Erstens wird aufgrund des neune KFZ-Antrags - wo explizit nach der Vorversicherung, der Vertragsnummer dort und den Schadenfreiheitsklassen sowie nach angefallenen Schäden in den letzten 3 Jahren - bei der Vorversicherung eine sogenannte Versicherer-Wechsel-Anfrage (VWA) gestellt und die alte Versicherung teilt den Verlauf in der sogenannten Versicherer-Wechsel-Bescheinigung (VWB) der neuen Gesellschaft schriftlich mit (ohne Anfrage kannst Du übergrigens auch Deine erfahrenen Prozente nicht übernehmen).

In der VWB werden sowohl die schadenfreien Jahre als auch alle angefallenen, den Schadenfreiheitsrabatt (SFR) belastenden, Schäden aufgeführt und späte4stens dann wird der neue Vertrag entsprechend eingestuft.

Zudem, jeder Schaden wird von den Versicherungen in eine gemeinsame Datei beim VDV (Verband Deutscher Versicherer), der sogenannten Malus-Datei, gemeldet.
Gibst Du bei der Antragsstellungan, keine Vorversicherung gehabt zu haben, wird automatisch eine Anfrage beim VDV gemacht und Deine Daten werden abgeglichen.
Stellt sich heraus, dass es bereits einen Vertrag auf Deinen Namen gab, teilt der VDV dies Deiner neuen Versicherungsgesellschaft mit, woraufhin Deine neue Versicherung bei Deiner alten Versicherung wiederum eine ganz normale VWA stellt.
Kommt dabei heraus, dass Du einen Schaden verschwiegen hast, ist das neue Versicherungsunternehmen berechtigt aufgrund des "Betrugs", für das 1. Versicherungsjahr die doppelte Prämie zu verlangen.
Heißt also - der Vertrag wird in die tats. Schadenfreiheitsklasse eingestuft, incl. der Schadenrückstufung und wird mit einem 100%tigen Aufschlag belegt.

Aber anstatt den Schaden Deiner KFZ-Haftplfichtversicherung zu melden, kann der Beifahrer diesen auch seiner privaten haftplichtversicherung melden.
Ein Versicherungsvertrag ist nur dann kündbar, wenn

1. Der Verlauf des Vertrages erreicht wurde bzw. fristgerecht gekündigt wurde.

2. Im Schadenfall mit einer 4-Wochen-Frist.

3. Bei Veräusserung des Fahrzeugs.

Achtung! Meldet jemand seiner Versicherung, dass er das Fahrzeug verkauft hat und der Vertrag wir dann aufgrund Risikowegfalls aufgehoben und der Versicherte meldet das gleiche Fahrzeug später wieder bei einer anderen Gesellschaft auf seinen Namen an (selbst wenn das KFZ zwischenzeitlich kurzfristig auf jemand anderen zugelasssen wurde), stehen dem alten Versichererdie älteren (Vertrag-)Rechte zu.
Dies erfährt die alte Versicherung wiederum über den VDV, da nicht nur die Daten der Versicherungsnehmer sondern auch die der Fahrzeuge (Fahrgestell-Nr. etc.) in der Datei verglichen werden.
Sorry für die Tippfehler - bin nur mit dem Handy on und habe scheinbar zu dicke Finger heute Morgen *tuete*

Ach, noch vergessen - es gibt noch einen weiteren ausserordentlichen Kündigungsgrund - den aufgrund der Beitragserhöhung.
Wenn am Ende des Jahres (meist ist der Ablauf der Verträge der 31.12. d. J., da der Beginn des Versicherungsjahres auf den 01.01. d. J. gelegt wird) die Mitteilung bzgl. der ab 01.01. zu zahlenden Beiträge kommt, hat der Versicherungsnehmer (VN) das Recht, den Vertrag binnen 4 Wochen zu kündigen.
Dies greift jedoch nur, wenn sich die Beitragsanhebung tats. auf eine Erhöhung der Prämie selbst bezieht, nicht jedoch, wenn es sich um eine Rückstufung aufgrund eines angefallenen Schadens handelt, oder sich die Erhöhung aufgrund der Änderung der Regionalklasse oder der Zuordnung des Fahrzeugs in eine andere Typ-Klasse ergibt, da diese für alle Gesellschaften in Deutschland gleich sind und die einzelne Gesellschaft darauf keinen Einfluss hat.
Ich bin ja nur zwei Wochen zu spät ;)
Hallo sin_less,

hier haben ja doch einige schon was dazu gesagt, aber ich halte das ein oder andere durchaus für korrekturwürdig. Wobei ich jetzt nicht wie der Klugscheisser rüberkommen möchte, aber viele Dinge, die geschrieben wurden sind zwar im Kern korrekt, aber haben keine Allgemeingültigkeit.

Erstmal zu deiner Frage. Es ist völlig unerheblich wie hoch ein Schadenfall ist, man wird anhand der Anzahl der Schadenfälle in einem Jahr wieder heruntergestuft (Prozente hoch) und nicht anhand der Schadenhöhe.

Man wird jedoch nicht pauschal 10% hochgestuft, sondern (und da kommen wir zur ersten Korrektur) gemäß der Versicherungsbedingungen des entsprechenden Versicherungsunternehmens. Es gibt hierzu auch allgemeine Tabellen vom Gesamtverband der Versichwrungswirtschaft, aber seit 1994 darf das Versicherungsunternehmen dies in seinen Bedingungen eigenständig regeln. Der Staat hat hier überhaupt gar nichts mit zu tun, die Selbstregulierung ist mit Einführung der Deregulation eingeführt worden. Das bedeutet aber auch, dass nicht dein Versicherungsunternehmen (VU) die Stufung vornimmt, sondern das VU bei dem du im folgenden Jahr versichert bist. Es kann sich also durchaus lohnen mal zu vergleichen, welcher Versicherer einen wie stuft.

Zweitens ist es aus meiner Sicht fraglich, dass es sich hierbei um einen Privathaftpflichtschaden handelt. Das einsteigen in ein Fahrzeug ist eindeutig mit der Nutzung des KFZ verbunden, genau wie Auto waschen oder Einkäufe einladen. Diese Schäden sind aufgrund der sogenannten Gefährdungshaftung auch Bestandteil der KFZ-Versicherung. Ich sehe da nicht viel Spielraum, was nicht heißtt, dass man nicht einfach mal den Schaden der Privathaftpflicht melden kann, räume dem aber keine großen Chancen ein.

Drittens ist festzuhalten, dass wenn man ein Auto abmeldet und auf einen anderen Namen wieder anmeldet ist zwar ein VU-Wechsel möglich, aber da sich die Zulassungsdaten (Tag der Zulassung auf den VN) ändern, kann es durchaus zu höheren Prämien führen. Solltest du das Auto wieder auf dich anmelden, dann hat das bisherige VU, die älteren Rechte und würde wieder greifen. ES SEI DENN, die Abmeldung erfolgte vor Ablauf der Kündigungsfrist und die Anmeldung nach Hauptfälligkeit des Vertrages.

Viertens kann man nicht nur zum Jahreswechsel die Versicherung wechseln. .Ein Haufen von Versicherungen hat sich vom 01.01. als Hauptfälligkeit entfernt. Vorrangig sind das die Direktversicherungen. Bei denen gilt alles bereits gesagte zu den Kündigungsmöglichkeiten, hier wäre nur Jahreswechsel durch Versicherungsjahreswechsel (oder ähnlich koplizierte Worte) zu ersetzen *zwinker*

Und zu guter letzt, steht in den allgemeinen Bedingungen ein Recht auf Schadenrückkauf. Der resultiert aus der Tatsache, dass du als VN gar kein Recht und keine Möglichkeit hast zu entscheiden, ob der Schaden reguliert wird. Da hier die Versicherung für das KFZ haftet, entscheidet sie auch.

WAS KANN MAN ALSO TUN? (Falls du überhaupt noch mitliest *zwinker* )

• Wenn man möchte Schaden der Privathaftpflicht melden (und meiner Meinung nach Ablehnung abwarten)
• Zur nächsten Fälligkeit VU suchen, welches eine bessere Schadenrückstufungstabelle hat als das bisherige VU
• Wenn der Schaden jedoch wirklich nicht hoch ist (so klingt es ja) einfach Schaden zurückkaufen und sich die Rückstufung sparen.

Zugegeben, der letzte Satz hätte vermutlich gereicht, aber ich wollte die Korrekturen trotzdem nachreichen, da die Beiträge hier ja auch in Jahren noch zu finden sind, falls dem nächsten etwas ähnliches passiert.

Ich hoffe ich konnte ein bisschen helfen.

Ach ja und Sonderkündigung nutzen und Versicherung wechseln führt sofort zu einer Rückstufung, die kommt sonst erst zum (Versicherungs)Jahreswechsel *zwinker*
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