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Prostitutionsgesetz

Prostitutionsgesetz
Ich habe mal eine allgemiene Frage zu diesem Thema.
Es besteht laut Gesetz die Kondompflicht zu Pay6 bei GV, OV und AV.
Wie sieht das aus wenn ich al Mann eine Frau Oral befreidige?
Muss ich dann ein Kondom über die Zunge ziehen?
Ich hab das thema ausführlich gegoogelt aber nichts eindeutiges gefunden.
Ist das Auslegungssache oder gibt es dazu tatsächlich eine Regelung?
keine Ahnung, wie das gesetzlich geregelt ist.

Aber es gibt tatsächlich, (ich habe den Namen für die Dinger vergessen), ein Teil das man dann zwischen Zunge und Muschi legen kann.

(Kann mir kaum was unerotischeres vorstellen.
Kaum was unerotischeres, als diese Praktik.
Und auch kaum was unerotischeres, als zu ner professionellen zu gehen.
(schüttel)
**AP Mann
29 Beiträge
Es gibt so ne geile Erfindung, die nennt sich "Lecktücher" (schon beim Namen schüttelt es mich) die legst du drüber und schon kannste loslegen.
Woher du die bekommst kann ich dir nicht sagen, ich hab sowas noch nie gesehen.

Und auch kaum was unerotischeres, als zu ner professionellen zu gehen.
Na zum Glück ist das ja höchst subjektiv und jedem selbst überlassen *zwinker*
mir fällts grad wie Schuppen aus den Haaren.
Stimmt.
Lecktücher.

https://www.kondomotheke.de/Dental_Dams,i_246.html

Stimmt auch, bleibt jedem selbst überlassen.
gottseidank hatte ich das noch nie nötig.
Vielen Dank "domitor " für den coolen Link ! *top*

Das mit den Lecktüchern hab ich mal in einem Club gesehen - das sieht schon beim Zuschauen unerotisch aus .
Zudem hat der Mann dann gar keine Hand frei um zum Bsp. die Frau zu fingern beim Lecken ,weil er ja das Lecktuch mit beiden Händen an der Muschi halten muß . *oh2*
Es geht mir bei der Frage ums Prinzip und nicht um Gefallen.
Im Gesetz steht Kondompflicht, gilt das auch für Lecktücher oder nicht?
Ich habe einen praktischen Fall dafür im Freundeskreis und da ich kein Anwalt aber um Hilfe gefragt wurde, suche ich jemanden der sich damit auskennt.

Ich habe gesagt: Nein, Lecktücher sind nicht Pflicht. Im Gesetz steht nur was von Kondompflicht.
Also beim Cunnilingus ist kein Schutz Pflicht!

Ich glaube zu 99% das ich damit richtig liege.
*****cgn Frau
8.385 Beiträge
Ich weise ja nur ungern darauf hin, dass man in einem Forum keine verbindliche Auskunft erwarten darf.
das kann natürlich nur ein Anwalt, das ist klar. Aber ich hab gehofft das Einige das genauso sehen wie ich. Weils für mich logisch ist...
*****cgn Frau
8.385 Beiträge
Die Frage ist nicht, ob es logisch ist, das hat mit Recht nicht viel zu tun. Für mich ergibt sich hier lediglich die Frage, warum man sowas diskutieren muss. Ungeschützter Oralverkehr ist riskant, zu riskant, um mit völlig Fremden ausgeübt zu werden. Aber bitte, jedem seine eigene Infektion. Ein kleiner Herpes geht ja immer.
gut, das ist natürlich richtig, Alles was man im Leben tut kann gefährlich sein, ob nun Oralverkehr oder Milch trinken...
Das war auch nicht meine Frage.
Ich wollte nur wissen ob es noch jemanden gibt der das Gesetz, so wie es geschreiben steht, so interpretiert wie ich.
Ob ich das n un so mache oder nicht ist ja meine Sache, zumal es garnicht um mich geht!
*****cgn Frau
8.385 Beiträge
Selbstverständlich, ist alles deine Sache. Oder eben die aller, die nach wie vor ungeschützt herumvögeln. Bitte sehr, gerne. Interessant wird es übrigens erst in dem Moment, wo du als Quelle einer Infektion ausgemacht wirst. Dann ist es schnell Körperverletzung. Fahrlässige oder vorsätzliche.
Das ist eigentlich genau der Knackpukt, denn wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist sich zu schützen beim Oralverkehr und unwissentlich jemanden ansteckt, ist es meiner Meinung nach keine Körperverletzung.
**AP Mann
29 Beiträge
Wie ist eigentlich der genaue Wortlaut des Gesetzes?
Kannst du mal den § hier posten?
§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot
§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot


(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben

1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,

2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder

3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.

Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.

Begründung zu § 32 (Kondompflicht; Werbeverbot)
Zu Absatz 1
Im Interesse der Prävention sexuell übertragbarer Erkrankungen und damit zum Schutz sowohl von Prostituierten als auch von deren Kunden oder Kundinnen sowie mittelbar betroffener Personen und der Allgemeinheit wird durch Absatz 1 eine Verpflichtung von Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen zur Verwendung von Kondomen beim entgeltlichen Geschlechtsverkehr eingeführt. Unter Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr.
Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes und zielt in erster Linie auf ein verantwortungsbewusstes Verhalten des Mannes ab; männliche Kunden und männliche Prostituierte sind folglich beim Geschlechtsverkehr im Rahmen der Kundenbeziehung stets verpflichtet, ein Kondom zu verwenden. Weibliche Prostituierte und Kundinnen sind ebenfalls Adressatinnen der Norm; sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr ein Kondom am Körper des männlichen Prostituierten oder Kunden zum Einsatz kommt. Daher sind auch sie als Verpflichtete des Kondomgebots aufgeführt.
Aus Sicht von Prostituierten bildet die Vorschrift eine Berufsausübungsregel, die jedoch – wie auch schon die bereits in zwei Bundesländern bestehenden landesrechtlichen Vorschriften – zum Schutz der genannten Rechtsgüter gerechtfertigt ist. Mit der Vorschrift werden vor allem Prostituierte gegenüber Kunden, Betreibern und Personen ihres Umfeldes darin bestärkt, zum eigenen Schutz auf der Verwendung infektionsschützender Sexualpraktiken zu bestehen und sich anderslautenden Kundenwünschen zu widersetzen, indem sie auf das Verbot verweisen. Die Vorschrift knüpft damit für ihre Implementierung am eigenen Schutzinteresse der Prostituierten an. Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach diesem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch für Kunden und Kundinnen. Für die von mancher Seite geäußerte Befürchtung, die Kondompflicht solle durch Einsatz von „Scheinfreiern“ gegenüber Prostituierten mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, ist damit kein Raum.

Die Verwendung von Kondomen ist das effektivste und einfachste Mittel, um das Risiko für sexuell übertragbare Krankheiten zu senken. Gleichwohl sind für Prostituierte (und deren Kunden und Kundinnen) auch darüberhinausgehende Kenntnisse über die Verwendung infektionsschützender Sexualpraktiken sinnvoll, denn allein durch eine Kondomverwendung beim Geschlechtsverkehr können einige Risiken sexuell übertragbarer Erkrankungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, zugleich den Zugang zu entsprechender zielgruppengerechter Beratung für Prostituierte zu erleichtern. Hierzu tragen u. a. entsprechende Informationen im Kontext der Anmeldung und der verpflichtenden Gesundheitsberatung nach § 10 sowie die Verpflichtung der Betreiber nach § 24 Absatz 3 bei, entsprechenden Beratungsangeboten Zugang zu ihrer Prostitutionsstätte zu gewähren.

Zu Absatz 2
Die in Absatz 2 vorgesehene Aushangpflicht dient dazu, die Einhaltung der Kondompflicht zusätzlich zu sichern. Nach § 24 Absatz 2 sind Betreiber verpflichtet, auf die Einhaltung der Kondompflicht hinzuwirken.

Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Die mit der Kondompflicht verfolgte Präventionswirkung lässt sich nur erzielen, wenn sich bei weiblichen und männlichen Prostituierten eine möglichst durchgängige Verwendung von Kondomen etabliert. Allerdings ist es derzeit für viele Prostituierte auch in den Bundesländern, in denen bereits eine Kondompflicht besteht, schwierig, gegenüber ihren Kunden auf einer Kondomverwendung zu bestehen, insbesondere wenn die Kunden durch die Verbreitung offener oder verklausulierter Werbung den Eindruck gewinnen, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr ein „ganz normales“ und leicht aufzufindendes Angebot sei.
Zur Sicherung der Kondompflicht wird daher als selbständige Vorschrift ein explizites Werbeverbot eingeführt. Das Verbot erstreckt sich neben der expliziten Werbung für vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr „ohne Kondom“ auch auf szenetypische Abkürzungen wie beispielsweise „AO“, „FO“ oder sprachliche Umschreibungen wie z. B. „naturgeil“, „tabulos“.
Die Vorschrift schränkt auf Seiten der Prostituierten die Möglichkeit ein, im Wettbewerb Vorteile aus der Bereitschaft zu riskantem – und nach Absatz 1 verbotenem – Sexualverhalten zu ziehen. Sie reduziert den von der Nachfrageseite ausgehenden Druck zum Verzicht auf Kondome und dient damit zugleich der Stärkung von Prostituierten, die zum eigenen Schutz an der Kondomverwendung festhalten wollen.

Nummer 1 verfolgt dabei ein anderes Ziel als Nummer 2, wonach in erster Linie auf einen Schutz der Jugend und der Allgemeinheit vor unerbetener Konfrontation mit sexualisierten Inhalten abgezielt wird. Zwar kann seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr jede Form der Werbung für Prostitution als verboten angesehen und als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, es muss jedoch grundsätzlich weiterhin möglich sein, aggressiven und ausufernden Formen der Werbung für sexuelle Dienstleistungen entgegenzutreten. Dies soll durch die Regelung in Nummer 2 sichergestellt werden.

Zu Nummer 2
Nummer 2 umfasst das bisher in § 120 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten normierte generelle Verbot, durch die dort genannten Medien für eine Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen zu werben oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntzugeben. Durch die Formulierung in Nummer 2 wird der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 120 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Rechnung getragen.
Werbung oder Bekanntgabe sind insbesondere dann nach Nummer 2 verboten, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Nach den Urteilen des 1. Zivilsenats des BGH vom 13. Juli 2006 – I ZR 241/03 und I ZR 65/05 – ist aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 sowie dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach § 120 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht mehr festzuhalten. Das Werbeverbot für Prostitution soll auf Fälle beschränkt werden, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, vor allem derjenigen von Kindern und Jugendlichen vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen eintritt. Die Werbung muss nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgen oder nach der Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet sein, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden. Auf die Eignung der Werbung
im Sinne des § 119 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, andere zu belästigen, oder ihre Äußerung in grob anstößiger Form soll es nicht ankommen. Die Novellierung des Prostitutionsrechts gibt Gelegenheit, den Umfang des Werbeverbots für Prostitution, insbesondere im Interesse des Jugendschutzes, klarzustellen.
*****cgn Frau
8.385 Beiträge
Das ist eigentlich genau der Knackpukt, denn wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist sich zu schützen beim Oralverkehr und unwissentlich jemanden ansteckt, ist es meiner Meinung nach keine Körperverletzung.

Und hier genau beginnt der Irrtum. Es liegt in der Verantwortung des Infizierten, nicht in der des Gesetzgebers.
Wenn du jetzt noch schreibst das du gern Lutscher futterst dann ist das schön, hat aber mit meiner Frage garnichts zu tun. Wozu dieses Forum wenn man nichtmal über eine simple Frage reden kann.
*****cgn Frau
8.385 Beiträge
Wer sagt denn, dass man hier nicht diskutieren kann? Nur nicht jeden Blödsinn, wenn man rechtliche Probleme besprechen will.
Von einer ausdrücklichen Lecktuchpflicht o. ä. habe ich im Gesetzestext tatsächlich nichts gefunden - aber ich denke mal, dass hier die Formulierung greift,
zum eigenen Schutz auf der Verwendung infektionsschützender Sexualpraktiken zu bestehen und sich anderslautenden Kundenwünschen zu widersetzen
Unabhängig davon, halte ich es gerade bei HWG-Personen einfach für richtig, sich selbst und den Sexualpartner zu schützen - egal ob man per Gesetz dazu verpflichtet ist oder nicht.
Im Unwissen um eine eigene Erkrankung jemanden anzustecken ist m. E. bereits fahrlässige Körperverletzung.
Im Wissen um eine eigene Erkrankung ("Ach, das ignoriere ich mal, da passiert schon nichts") könnte es schon bedingter Vorsatz sein. Und im Wissen um eine eigene Erkrankung ("Ich habe das und das, dann soll sie/er das auch haben") ist es Vorsatz.
Die Tatsache, dass irgendetwas nicht gesetzlich geregelt ist, rechtfertigt kein verantwortungsloses Handeln. - Meine Meinung.
*******mcat Mann
3.663 Beiträge
ich finde diese Diskussion ausserordentlich ....
wichtig und informativ.

Nebenbei habe ich endlich im "hohen Alter" gelernt, was "naturgeil" bedeutet. Das konnte mir bisher noch niemand erläutern.

Man lernt IMMER noch was dazu.

Ich bitte also darum, weiter zu machen.
**AP Mann
29 Beiträge
*******y_bb:

Im Unwissen um eine eigene Erkrankung jemanden anzustecken ist m. E. bereits fahrlässige Körperverletzung.

Korrigiere mich, wenn ich falsch liege, aber seit wann reicht das Unwissen über die eigene Erkrankung aus um diese Person der fahrlässigen KV anzuzeigen? Da mangelt es meiner Ansicht nach doch schon an der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts. Und selbst wenn man diese bejahen würde, so flöge man bei der objektiven Zurechnung beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang aus der Prüfung.
Zumal für das "sorgfaltsgemäße Verhalten" beim Akt ja immer zwei zuständig sind.


Edit: Um zur eigentlichen Frage des TEs zu kommen: Ich würde eine "Lecktuchpflicht" in diesem Zusammenhang fast bejahen, obwohl im Wortlaut von Kondomen gesprochen wird. Der Schutzzweck der Norm ist die körperliche Unversehrtheit der beteiligten Personen zu wahren, daher denke ich, dass man bei der Auslegung nicht am Wortlaut festhalten, sondern auf den Sinn und Zweck des Gesetzes abstellen sollte.
Anzeigen kann man alles und jeden. Es wird nur nicht alles und jeder auch strafrechtlich verfolgt.
Fahrlässige Körperverletzung bedeutet lediglich: Jemand hat jemandem gesundheitlichen Schaden zugefügt, aber ohne das zu beabsichtigen. Verursachst Du einen VKU, trägt Dein Unfallgegner Prellungen davon, dann ermittelt der Staatsanwalt gegen Dich wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Und 'ne Infektion, die man sich bei ungeschütztem Sex einfängt, ist ebenfalls ein gesundheitlicher Schaden, der mit oder ohne Absicht zugefügt wurde. Ohne Absicht = fahrlässig.
**AP Mann
29 Beiträge
*******y_bb:
Anzeigen kann man alles und jeden. Es wird nur nicht alles und jeder auch strafrechtlich verfolgt.

Okay, ich habe mich falsch ausgedrückt. Seit wann reicht das Unwissen über die eigene Erkrankung aus um eine fahrlässige Strafbarkeit zu begründen?

*******y_bb:
Und 'ne Infektion, die man sich bei ungeschütztem Sex einfängt, ist ebenfalls ein gesundheitlicher Schaden, der mit oder ohne Absicht zugefügt wurde. Ohne Absicht = fahrlässig.

Deiner Argumentation nach könnte ich dann meinen Chef auf der Arbeit strafrechtlich verfolgen - schließlich habe ich mir beim Händeschütteln eine Grippe zugezogen. Oder meine Tante. Seitdem sie mir zur Begrüßung einen Bussi gab, habe ich ganz fiesen Schnupfen.

Mal ganz abgesehen von der schwierigen Beweisführung, die fahrlässige Körperverletzung auf
*******y_bb:
Jemand hat jemandem gesundheitlichen Schaden zugefügt, aber ohne das zu beabsichtigen.
herunterzubrechen, ist gelinde gesagt eine grobe Vereinfachung die dem Sachverhalt nicht gerecht wird.

Bei der vorliegenden Konstellation mangelt es, wie in meinem vorigen Beitrag angemerkt an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung. Es besteht weder eine Pflicht, beim Sex ein Kondom zu benutzen, noch sich regelmäßig testen zu lassen. Von daher wäre die Strafbarkeitsprüfung an dieser Stelle beendet.

Ich lehne mich mal etwas weiter aus dem Fenster und behaupte, selbst wenn es eine solche Pflicht gäbe, käme der einvernehmliche Sex ohne Kondom einer Einwilligungserklärung der geschädigten Partei gleich, somit scheidet eine Strafbarkeit ebenfalls aus.
*****cgn Frau
8.385 Beiträge
Strafrecht ist ja nicht das einzig denkbare anzuwendende Recht. Strafbar kann es sein, wenn unrichtige Angaben gemacht werden, kommt immer wieder vor. Ich erwähne nochmal Herpes, weil der so gerne vergessen wird. Über 90 % der Erwachsenen tragen das Herpes-virus im Körper, auch dann, wenn sie nur selten oder gar nicht an Infektionen erkranken. Und doch kommt es zu Ansteckungen mit Genitalherpes.

Ich denke immer noch, dass jeder selber Verantwortung übernehmen muss. Egal, was gesetzlich vorgeschrieben ist, ist eine Infektion ein Schaden. Eine Grippe geht schnell vorbei, das ist ja nicht immer so.
Du selbst kannst niemanden strafrechtlich verfolgen, denn dafür sind die entsprechenden Behörden zuständig. Dort aber kannst Du eine Strafverfolgung beantragen. Einzelheiten dazu sind in der Strafprozessordnung festgelegt, und diese wiederum hat das Strafgesetzbuch zur Grundlage.
Rein theoretisch kannst Du also gegen den "Verursacher" Deiner Erkältung Strafantrag stellen. Ob und wie weit jedoch wegen dieses Deliktes ermittelt wird, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. In diesem Fall - Strafantrag wegen Übertragung von Erkältungsviren - rechne ich jedoch mit einer Einstellung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit und mangelnden öffentlichen Interesses.
*******mcat Mann
3.663 Beiträge
was die Staatsanwaltschaft so alles NICHT verfolgt
Auszug aus einem Brief der Staatsanwaltschaft als Antwort auf eine Anzeige wegen einer Tat, die dem STG unterliegt und durch welche der Anzeigende selbst betroffen war:

Zitat:/
Straftaten wie die angezeigte können gemäß §§374,376 der Strafprozessordnung vom Verletzten selbst im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne dass es einer Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die Erhebung der öffentlichen Klage ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dieses ist in der Regel dann gegeben, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, zum Beispiel wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat oder wegen der niedrigen Beweggründe des Täters. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Angelegenheit kann auf dem Privatklageweg weiter verfolgt werden, der ebenfalls eine Bestrafung ermöglicht. Dem Rechtsschutz- und Sühnebedürfnis wird damit ausreichend Rechnung getragen.
...
Zizat Ende: \

So, selber machen also. Wer weißt dem Staatsanwalt nach, dass ein öffentliches Interesse vorliegt, wenn man sich mit Herpes angesteckt hat ? Wer weißt nach, dass diese Ansteckung von genau diesem Geschlechtsverkehrspartner stammt ? Und was ist, wenn das trotzdem "keine Sau" (also die Öffentlichkeit, Anm. des Verf.) und noch nicht mal den Staatsanwalt interessiert ?

Ich folgere aus obigem Text, welcher wie ich übrigens mittlerweile weiß ein Textbaustein der "ständigen Rechtspraxis" ist:

Gebe ich meinem Nachbarn also einen Fausthieb auf die Nase, dass ihm das Blut aufs Hemd läuft und er sich vor Schmerzen krümmt, dann ist dies nicht zwingend eine Sache, welche die Öffentlichkeit interessiert. Da hat sich halt einer gekrümmt, na und. Vielleicht hat er es ja "verdient" ?

Es hat auch keine Folgen, welche über den Lebenskreis des Geschädigten hinausgehen. Schliesslich ist dies weder eine öffentliche Nase noch ein öffentliches Hemd.

Und es liegt der Tat auch keine besondere Rohheit zugrunde. Schliesslich habe ich keine Axt verwendet, sondern es ist mir halt nur mal eben die "Hand ausgerutscht".

Der Geschädigte darf in vielen Bundesländern noch nicht einmal sofort klagen, sondern er muss erst einmal ein Sühneverfahren bei einem Schiedsmann vorschalten. In diesem Sühneverfahren würde ich als Täter sagen: "Sorry, mir ist nur eben mal die Hand ausgerutscht. Und natürlich zahle ich die Reinigungskosten fürs besudelte Hemd. Und ich mache sowas auch bestimmt nie wieder. Ich schwörs bei meiner Grossmutter. Alles wird gut."

Was wird wohl der Schiedsmann dann verfahrenstechnisch empfehlen ?

Lass mal raten. Er wird sagen: "Leutz, reicht Euch die Hände und vertragt Euch. Und haut Euch bitte nicht mehr auf die Nase."

So - und nun übertragen wir diesen "sehr stark der Praxis entlehnten, aber so nicht stattgefundenen Hergang mit dem Faustschlag" auf die Sache mit der möglichen aber eben sowenig stattgefundenen (jedenfalls gar nicht nachweisbaren) Infektion beim Geschlechtsverkehr. Den ungeschützten wohlgemerkt, wie er tausendfach täglich praktiziert wird.

Wenn noch nicht einmal die Nichtbenutzung eines Kondoms strafrechtlich verfolgt werden kann, wie sollen dann erst die Folgen geahndet geschweige denn gesühnt und auch soweit möglich wieder gut gemacht werden ?

Meine Meinung: Das Gesetz ist ein zahnloser Tiger, dem man sogar noch die Krallen gestutzt hat und der anstatt zu brüllen nur Textbausteine von sich gibt.

Und die Staatsanwälte produzieren viel Papier mit Hilfe von Textbausteinen. In solchen Fällen wie Verkehrsunfällen jeglicher Art (beim Autofahren oder beim Poppen), Körperverletzungen, Hausfriedensbruch und dergleichen mehr . Damit haben sie ihre Pflicht erfüllt.

Wen juckst ? Höchstens jemanden, der ne Papierstauballergie hat, die durch das Shreddern von Staatsanwaltsbriefen verursacht wird.
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