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Sex in der Öffentlichkeit = Missbrauch von Kindern?

Sex in der Öffentlichkeit = Missbrauch von Kindern?
Mitteilung in der SZ: eine 17-jährige und ein 21-jähriger treiben es zur schönsten Mittagszeit nackt auf einer Parkbank in München. Es kommt eine Erzieherin (Kindergärtnerin?) vorbei mit ein paar vorlauten Stöpseln - und zeigt die beiden an! Die Polizei stellt sie, jetzt haben sie ein Verfahren am Hals wegen Erregung öffentlichen Ägernisses und (!) sexuellen Missbrauchs von Kindern (durch sexuelle Handlungen vor den Kindern).

Was meint Ihr dazu? Stellt es einen sexuellen Misbrauch von Kindern da, wenn man beim öffentlichen Sex dummerweise von einer Bande von Vorschulstöpseln erwischt wird (oder ihrer Begleiter; der Artikel lässt offen, ob die Kinder überhaupt was gesehen haben).
********s_nw Frau
4.635 Beiträge
dass es bei sex in der öffentlichkeit zu einer anzeige wegen erregung öffentlichen ärgernisses kommen kann, ist mir bekannt, aber das dies gleich kindesmißbrauch sein soll, ist mir neu, hab ich noch nie gehört bisher ...

lg birgit
Ein ganz klares "Nein", oder ist es dann auch sexueller Mißbrauch, wenn Mami und Papi von ihren süssen Kleinen beim Beischlaf erwischt werden?
Jedes 2. Ehepaar müßte dann in den Knast. In Amerika könnte ich es mir durchaus vorstellen, doch nicht hier bei uns.

Mike
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
sorry, Mike
aber es ist ein kleiner aber feiner Unterschied, ob dies vor den eigenen Kleinen passiert oder - öffentlich zugänglich - wie im Park..

es kommt eben wie sehr oft in juristischen Dingen 'drauf an'..

Wenn der Platz des Geschehens sehr öffentlich ist, wie es hier aussieht, dann wird man evtl. auch einen bedingten Vorsatz
('billigend in Kauf nehmen') durchaus bejahen können ..
das ist etwas anderes in der heimischen 'Werkstatt', lächel.. , dort kommen wohl seltener Schulklassen vorbei.. und wenn liegt das Problem noch wo aders..

eine weitere Maxime könnte auch die Zeit sein... um Mitternacht wird man nicht ingleicher Weise mit 'Vorschulstöpseln' rechnen müssen, wie am lichten Tage um die Mittagszeit, wenn die alle 'Schuleaus' haben ..

also wie gesagt.. vorher den Rechtsanwalt fragen, ob das jetzt erlaubt ist... grinsweg...
Sorry, Attorney
Zwar sehe ich das persönlich wie Du, aber

§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB spricht da eine eindeutigere Sprache.

*snief*

Aber vielleicht hat einer der Strafrechtler einen Kommentar zur Hand und weiß Genaueres?
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
§ 176 StGB
behandelt den sexuellen Missbrauch von Kindern ..

ok, wenn Du die 17jährige als Kind qualifizierst...

aber ansonsten hat der § 176 eine andere Ratio....
er soll Kinder vor Missbrauch schützen.. ,also sie selbst als Objekte... nicht als zufällige Zuschauer ..
Man müßte den Fall näher analysieren, um eine wirklich klare Antwort geben zu können, denn

1. hätte die Kindergärtnerin verhindern können, daß die Kinder nicht zu nahe an das Paar heran kommen?

2. in wieweit waren die beiden Liebenden noch bekleidet?

3. war es im englischen Garten, wo bei schönem Wetter durchaus freizügig gekleidete Personen sich bewegen?

4. was haben die Kinder wirklich sehen können und hat vielleicht der Aufstand der Tante das wilde Treiben erst ersichtlich gemacht?

5. seit wann hatte die Kindergärtnerin keinen Sex mehr? (Neidfaktor)

Ich seh es eher als eine, von der Presse hochgespielte Situation, die den Kindern erst dann geschadet hat, weil zuviel Tamtam darum gemacht wurde. Sex ist was Böses, ein Verbrechen, was ganz ganz Schlimmes. Hat sich die Tante wirklich korrekt und richtig verhalten, um ihre Schützlinge vor derartigen sexuellen Übergriffen zu schützen?

Mike
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
danke Mike ;-))
meine Rede...

es kommt drauf an
Grundsätzlich „ja“ ...
..., wenn mit der Möglichkeit gerechnet wurde/werden musste, dass die nach § 176 StGB zu schützenden Kinder die sexuellen Handlungen erkennen können und dennoch geschnackelt wurde. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine Tatfrage und ein Glauben können, wollen usw., dass entsprechender – auch bedingter – Vorsatz vorlag.

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem
Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

Das „dummerweise von einer Bande von Vorschulstöpseln erwischt wird“ sollte man in einem öffentlichen Park schnell vergessen. Wenn hier zu Lasten des Paares angenommen wird, dieser Umstand geht über eine Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit hinaus, wurde also nicht nur fahrlässig verwirklicht, muss es sich nicht wundern. Flitzen also üblicherweise Kinder über die Wiese, dürfte es eng werden. Aber hierbei handelt es sich um eine Tatfrage des konkreten Einzelfalles, die ohne nähere Hintergrundkenntnis hier von niemanden definitiv beantwortet werden kann.

LG
Cabal
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
DANKE::
Meine Rede...
;-))
bedingter Vorsatz
Der Straftatbestand
soll Kinder vor Missbrauch schützen.. ,also sie selbst als Objekte... nicht als zufällige Zuschauer ..

Das ist genau meine Meinung! Klar, die Details in der Zeitung sind dürftig. Es heisst auch das paar sei nackt gewesen (gester waren es zehn Grad in MÜnchen!); wahrscheinlich hat er ihr ein wenig an den Busen gefasst und die Kindergärtnerin ist schreiend durch den Park gelaufen, damit die Kinder genau dahin gucken, wo sie nicht hingucken sollen...Wenn man es nicht genau darauf anlegt (ok, auch billigend), dass die Kinder was sehen, halte ich das für ne aufgeblasene Sache, Hexenjagd, weil die Erregung in der Öffentlichkeit schon kaum mehr für ein Ärgernis sorgt und nur ne OWI ist.

j von KJ
Bitte ...
... etwas ruhiger an die Sache herangehen.
Die Polizei stellt sie, jetzt haben sie ein Verfahren am Hals wegen Erregung öffentlichen Ägernisses und (!) sexuellen Missbrauchs von Kindern (durch sexuelle Handlungen vor den Kindern).


Gemeint ist hier ja wohl sicherlich ein einfaches Ermittlungsverfahren. Täter eines Missbrauchs ist nur die/derjenige, die/der insoweit nach Überzeugung eines Strafgerichts rechtskräftig verurteilt worden ist. Vorher ist und bleibt es, was es ist, und zwar ein einfache Ermittlung nach einem Anfangsverdacht.

Cabal
*******y_bw Mann
1.640 Beiträge
danke ;-))
Bildzeitung macht wohl gerade heute wieer mal Auflage ;-))
***ds Paar
854 Beiträge
Ganz ohne Kommentierung und daher mit Vorsicht zu genießen:
Hmmm, also der § 176 II StGB dürfte wohl verwirklicht sein - jedenfalls wenn dort mit kindlichen Zuschauern zu rechnen war und die Beschuldigten dies wussten und es sich tatsächlich um eine "sexuelle Handlung" handelte. Auf die Schnelle fällt uns auch keine einschränkende Auslegungsmöglichkeit ein.

Fraglich ist aber, ob das Ergebnis strafpolitisch haltbar ist - in einer Zeit, in der sexuelle Handlungen ohne Probleme bei schülerVZ oder sonstwo im Netz zu bewundern sind und auf den Schulhöfen ab der 4.Klasse mehr über Kondome als über Puppen gesprochen wird. Fragwürdig ist wohl auch der relativ hohe Strafrahmen der Norm.
Verfahrene Situation
Es macht aber immer noch nen grossen Unterschied, ob die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen mich einleitet wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses oder sexuellem Missbrauch Minderjähriger - schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens! Um ersters kümmert sich kaum einer, mit dem zweiten steh ich in der Zeitung. Das erste Verfahren geht nach Akte, das zweite steht schnell im Rampenlicht.
was für eine berichterstattung.nee nee nee
missbrauch von kindern......da muß erst mal der tatbestand erfüllt werden!!ist er das??eher nicht.
die andere anzeige wird natütlich rechtlich verfolgt.klare sache.
*******sFfm Mann
41 Beiträge
Subjektiver Tatbestand?
Als objektiv ist der Tatbestand eindeutig erfüllt, sofern die Kinder die sexuellen Handlungen wahrgenommen haben.
Dabei müssen sie diese noch nicht einmal als solche verstehen.

Fraglich ist jedoch ob es dem Paar subjektiv darauf ankam, dass die Kinder dies mitbekommen. Daran dürfte es wohl scheitern, sodass sich das Paar daher nicht strafbar gemacht haben dürfte.
***ds Paar
854 Beiträge
Naja, dass haben wir auch erst gedacht.
Aber der Tröndle lässt da schon den Vorsatz 2. Grades ausreichen - und im Park zur Mittagszeit würden wir eine "billigende Inkaufnahme" sofort unterstellen. Dann macht der Staatsanwalt das aber erst recht (der denkt nämlich immer nur das Schlimmste)...
*******sFfm Mann
41 Beiträge
Mit dem Tröndle kann ich derzeit nicht dienen, jedoch hat der BGH mit Urteil vom 14. 12. 2004 (4 StR 255/ 04 (Lexetius.com/2004,3082)) entschieden, dass das zuschauen des Kindes Teil der Handlung sein muss.
Der Tröndle Meinung schloss sich damals auch das LG Bielefeld angeschlossen. Dadurch würde jedoch auch der Beischlaf der Eheleute in der elterlichen Wohnung oder Maßnahmen der Sexualerziehung unter § 176 IV StGB fallen. Das sah der BGH als eine zu weite Fassung der Vorschrift an.
Denke mal, dem wird auch der StA folgen müssen ;o)
***ds Paar
854 Beiträge
Ok, wenn wir das richtig verstanden haben, ist also hinsichtlich des Merkmals "zuschauen durch das Kind" Absicht erforderlich. Das würde einleuchten und dann wäre auch im hier geschilderten Fall der Tatbestand wohl nicht erfüllt.

Danke BGH!
gut erkannt und richtig.lach.
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