mal ein bisschen gegooglt und folgendes gefunden.
Quelle: N-TV Artikel: Weclhes Recht gilt auf Parkplätzen und die Artikel Nr ist :12533021
Gerast wird auf Parkplätzen selten, trotzdem kracht es dort regelmäßig. Und ebenso regelmäßig müssen Anwälte danach die Schuldfrage klären. Häufig gibt es auch Ärger um die Frage, wer einen Parkplatz überhaupt benutzen darf. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.
Gilt auf Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung?
Im öffentlichen Verkehrsraum gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Aber gehört ein Parkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum? Bei städtischen oder kommunalen Parkflächen ist die Sache klar. Aber auch der Parkplatz vor einem Einkaufszentrum kann öffentlicher Verkehrsraum sein, wenn er für jedermann oder zumindest für allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern zugänglich ist, wie das Landgericht Potsdam entscheiden hat. (Az.: 27 Ns 143/03). Wem die Fläche gehört, ist in diesem Fall egal, es gilt die StVO.
Anders liegt der Fall, wenn der Parkplatz baulich von der öffentlichen Fläche getrennt ist, etwa durch eine Schranke. Dann handelt es sich eindeutig um einen Privatparkplatz und für den kann der Eigentümer eigene Regeln aufstellen. Meistens findet man hier aber ein Schild, dass die Regeln der StVO gelten. Nun lassen sich die Straßenverkehrsregeln nicht eins zu eins auf Parkplätze übertragen. Uneingeschränkt gilt aber auf jeden Fall der erste Satz: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."
Gilt rechts vor links?
"An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt", sagt die StVO. Auf Parkplätzen gilt das aber nur dann, wenn die kreuzenden Fahrspuren erkennbar "Straßencharakter" haben, also ausreichend breit und auch entsprechend markiert sind. Wer hingegen von rechts auf einen Parkplatz einfährt, auf dem die Fahrspuren vor allem dem Ein- und Ausparken dienen, kann sich nicht auf seine Vorfahrt verlassen (LG Detmold, Az.: 10 S 1/12). Und auch beim Ausparken aus einer Parklücke ist das Rechts-vor-Links-Prinzip hinfällig.
Sind die Pfeile auf der Fahrspur verbindlich?
Nein. Es ist zwar sinnvoll, sich an die vorgegebene Fahrtrichtung zu halten, allerdings macht der Richtungspfeil eine Spur nicht zur Einbahnstraße. Er ist lediglich eine Empfehlung, wie das Amtsgericht Homburg klargestellt hat (Az.: 4 C 175/02). Fahrer auf der Hauptspur müssen also mit Verkehr von rechts rechnen, auch wenn der Pfeil dort in die entgegengesetzte Richtung geht.
Wer darf in die Parklücke?
Einem Fahrer den Parkplatz vor der Nase wegschnappen, ist nicht nur unhöflich, sondern auch verboten. Die StVO regelt, dass derjenige, der eine Parklücke zuerst "unmittelbar erreicht", Vorrang hat. Der Vorrang bleibt auch bestehen, wenn man an einer Parklücke vorbeirollt, um rückwärts einzuparken. Wer sich in eine Lücke drängelt, obwohl ein anderer zuerst da war, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die Vorrangsregelung gilt übrigens nur für Fahrzeuge: Ein Fußgänger darf eine Parklücke nicht für ein Auto freihalten. Ihn daran zu hindern, ist allerdings schwierig, zumindest sollte man es nicht mit dem Auto versuchen. Rollt das Fahrzeug langsam an den Blockierer heran, kann das schon Nötigung sein.
Dürfen Betreiber von privaten Parkplätzen Knöllchen verteilen?
Besitzer von privaten Parkflächen dürfen selbst bestimmen, wer wie lange sein Auto abstellen darf. Das gilt für Firmen ebenso wie für Supermärkte, Arztpraxen oder Restaurants. Es steht ihnen auch frei, eigene Parkplatzordnungen zu erlassen und beispielsweise Parkscheiben vorzuschreiben. Wer seinen Wagen auf einem so beschilderten Kundenparkplatz abstellt, akzeptiert die Parkplatzordnung und geht damit automatisch einen Nutzungsvertrag ein.
Die Einhaltung der Regeln wird nicht von der Polizei kontrolliert, sondern oft von privaten Überwachungsdiensten. Diese dürfen zwar keine Verwarnungsgelder kassieren, dafür aber Vertragsstrafen erheben. Und die sind oft teurer als normale "Knöllchen". "Ob deren Höhe angemessen ist, kommt auf den Einzelfall an", so die Arag Rechtsschutzversicherung. Gegen Strafen zwischen 15 und 40 Euro, wie sie vielerorts üblich sind, dürfte rechtlich aber wenig einzuwenden sein.
Wann ist Abschleppen rechtens?
Oft ist man mit der Strafzahlung gut bedient - die Firmen könnten nämlich auch noch schwerere Geschütze auffahren: den Abschleppwagen. Wer unbefugt auf Privatgelände parkt, handelt in "verbotener Eigenmacht" und beeinträchtigt fremdes Eigentum, hat der Bundesgerichtshof 2009 festgestellt. Der Parkplatzbesitzer hat dann das Recht zur Selbsthilfe - sprich: Er darf den störenden Wagen auf Kosten des Halters abschleppen lassen. Und das auch dann, wenn auf dem Gelände noch genügend andere Parkplätze frei sind.
Öffnungszeiten spielen dabei übrigens keine Rolle, wie ein Urteil des Amtsgerichts Lübeck zeigt. In dem Fall hatte eine Frau auf dem Gästeparkplatz eines Restaurants geparkt, das zu dem Zeitpunkt noch geschlossen war. Angeblich wollte sie dort später noch essen, doch da war ihr Auto schon abgeschleppt. "Gast" kann man aber nur sein, wenn man zu den üblichen Öffnungszeiten parkt, fand das Gericht und erklärte das Abschleppen für rechtens.