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Gültigkeitsbereich der StVO

*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Gültigkeitsbereich der StVO
Klar - STRASSEN-Verkehrsordnung *g*

Wie ist das aber auf privaten, aber für die öffentliche Nutzung vorgesehenen Straßen, Plätzen und Wegen?

Zum Beispiel auf dem Parkplatz eines Supermarktes, der nicht zum öffentlichen Straßenraum gehört. Dort werden aber teilweise trotzdem Verkehrszeichen und Markierungen aus der StVO verwendet, da sie allgemein verständlich sind. Manchmal steht auch ein Schild "Hier gilt die StVO", aber an Baustellen steht auch oft "Eltern haften für ihre Kinder", was aber rechtlich völlig belanglos ist. Eltern haften allenfalls für mangelnde Aufsicht, so eine solche dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes nach notwendig und in der Situation auch zumutbar ist.

Aber zurück zum Supermarkt-Parkplatz:
Dort gibt es einen Bereich mit dem Schild "absolutes Halteverbot" - darf die Polizei oder das Straßenverkehrsamt (meist über das Ordnungsamt) hier auch einschreiten oder liegt es im Ermessen des Grundstückseigentümers, die Einhaltung des Verbotes durchzusetzen?

Oder es gibt einen Fußgängerübergang (Zebrastreifen-Markierung, Zeichen 293, auf dem Platz), auf dem ebenfalls absolutes Halteverbot gilt - gleiche Frage.

Oder einen Behinderten-Parkplatz (Zeichen 314 mit Rollstuhl-Sympol) - was, wenn hier jemand ohne die entsprechende Berechtigung parkt?

Hintergrund:
Ich hatte ein Gespräch mit einem Polizisten über eine Situation, bei der ein Auto beinahe einen Fußgänger auf einem Fußgängerübergang auf so einem "Privatgelände" angefahren hat (der Fußgänger konnte noch reaktionsschnell ausweichen). Der Polizist war der Meinung, dass das keine OWI des Autofahrers gewesen sei, da die Zebrastreifen-Markierung auf einem Privatgelände kein entsprechende Bedeutung habe. Es sei halt Privatgelände und keine öffentliche Straße.
********hris Mann
933 Beiträge
Moin,

ich kann nur von einer Begebenheit berichten, die Jahre zurück liegt und dieses Thema mit betrifft.

Mit Einführung der damaligen Abgassonderuntersuchung und deren Plakette sind einige besonders eifrige Knöllchen-Damen in Hamburg auf die Idee gekommen in Revieren in welchen diese Personen schon immer kontrollierten nun auch auf Parkplätzen von Wohnanlagen und Restaurants nach zu sehen und abzuzetteln.

Dummerweise haben Sie dabei einen Sünder erwischt, der sich mit dem Gesetz auskannte und dann nicht nur dass Knöllchen nicht bezahlt hat, sondern auch gleichseitig einige Anzeigen gegen die Personen und auch gegen die Stadt gemacht hat.

Als Beispiel dafür:
Der Ikea-Parkplatz in Schnelsen dient nur zum Abstellen der Fahrzeuge für Kunden von IKEA Schnelsen, trotzdem ist der Parkraum Eigentum der Stadt Hamburg und unterliegt damit zu 100% der StVO.
Auch in Elmshorn gibt es ein Gewerbegebiet mit Kiebeck, Obi, Media-Markt und noch andere wo der Parkraum ausschließlich von den Kunden zu nutzen ist, da alle anderen Geschäfte und Wohnhäuser viel zu weit weg sind.
Trotzdem ist dieser riesen Parkplatz Eigentum der Stadt Elmshorn und unterliegt damit der StVO.

Dumm bei beiden Gebieten ist, dass es von Außen nicht zu erkennen ist ob es sich um öffentlichen Parkraum oder um privaten handelt.

Gruß
Chris
Es
geht nicht um Privat- oder öffentliches Grundstück.

Solange keine Zufahrtkontrolle stattfindet, kann man im Zweifel durchaus auch von öffentlichen Verkehrsraum sprechen. Auf Kaufhausparkplätzen darf ja auch nicht betrunken oder ohne Führerschein gefahren werden
Handelt es sich um ein abgesperrtes Gelände (Schranke o.ä.) ist kein öffentlicher Verkehrsraum gegeben.
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
*******es60:
Es geht nicht um Privat- oder öffentliches Grundstück.

Solange keine Zufahrtkontrolle stattfindet, kann man im Zweifel durchaus auch von öffentlichen Verkehrsraum sprechen.
Demzufolge wäre der Polizist im Unrecht, wenn er sagt, das gehe ihn dort nichts an, so lange der Eigentümer (oder dessen Beauftragter) des Grundstücks hier nicht polizeiliche Hilfe anfordert.

Also z.B. das Parken auf einem "privaten Zebrastreifen" - da der Parkplatz öffentlich befahrbar ist ohne Zufahrtbeschränkung, würde die StVO gelten und die Polizei müsste hier einschreiten. (?) *gruebel*
Dunkel
*********media Mann
420 Beiträge
Kurz mein nicht gegengechecktes Halbwissen (und ich freue mich über Bestätigung oder Korrektur): Ein Firmeninhaber kann auf seinem Parkplatz erlauben/verbieten, was er will. Die meisten machen es sich einfach und stellen das Schild auf „Hier gilt die StVO“ um damit zu sagen „Die Regeln, die ich aufstelle, sind die gleichen wie die in der StVO“.

Die Verkehrszeichen werden dann ja meist auch vom Inhaber aufgestellt im Interesse seiner Kunden und nicht von einer Behörde. Sprich: Wenn der Inhaber nicht will, dass vor seiner Laderampe geparkt wird, dann baut er da einfach ein Schild an und beantragt es nicht bei der Kommune. Aber da er es einfach angebaut hat kann die Kommune nicht einfach aufschreiben bei Verstößen. Oder anderes Beispiel: Im Hochregallager hängt an einer Kreuzung für die Staplerfahrer das Stopp-Schild und es gilt wie in der StVO Rechts vor Links - wenn Hannes aus dem 3. Lehrjahr dem Jürgen den Weg abschneidet und das Stoppschild überfährt, gibt’s einen Anschiss. Aber keinen Führerschein-Einzug, da das kein offizielles Stopp-Schild ist.

So jedenfalls habe ich es mal mitbekommen im Gespräch mit einem Inhaber einer Mehr-Fillialen-Kette, der zumindest bei einer Filliale 350 Plätze hatte. Und wenn da jemand falsch geparkt hat, dann gab es im Zweifelsfall Hausverbot und einen Abschlepper - aber vom Inhaber organisiert und nicht von der Polizei.

Und soweit ich weiß, muss der Parkplatz nicht zufahrtsbeschränkt sein (zB. durch eine Schranke), sondern kann offen und für jeden zugänglich/-fahrlich sein und es gelten weiterhin die Regeln, die der Inhaber aufgestellt hat.
********hris Mann
933 Beiträge
mal ein bisschen gegooglt und folgendes gefunden.
Quelle: N-TV Artikel: Weclhes Recht gilt auf Parkplätzen und die Artikel Nr ist :12533021

Gerast wird auf Parkplätzen selten, trotzdem kracht es dort regelmäßig. Und ebenso regelmäßig müssen Anwälte danach die Schuldfrage klären. Häufig gibt es auch Ärger um die Frage, wer einen Parkplatz überhaupt benutzen darf. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Gilt auf Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung?

Im öffentlichen Verkehrsraum gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Aber gehört ein Parkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum? Bei städtischen oder kommunalen Parkflächen ist die Sache klar. Aber auch der Parkplatz vor einem Einkaufszentrum kann öffentlicher Verkehrsraum sein, wenn er für jedermann oder zumindest für allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern zugänglich ist, wie das Landgericht Potsdam entscheiden hat. (Az.: 27 Ns 143/03). Wem die Fläche gehört, ist in diesem Fall egal, es gilt die StVO.

Anders liegt der Fall, wenn der Parkplatz baulich von der öffentlichen Fläche getrennt ist, etwa durch eine Schranke. Dann handelt es sich eindeutig um einen Privatparkplatz und für den kann der Eigentümer eigene Regeln aufstellen. Meistens findet man hier aber ein Schild, dass die Regeln der StVO gelten. Nun lassen sich die Straßenverkehrsregeln nicht eins zu eins auf Parkplätze übertragen. Uneingeschränkt gilt aber auf jeden Fall der erste Satz: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."

Gilt rechts vor links?

"An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt", sagt die StVO. Auf Parkplätzen gilt das aber nur dann, wenn die kreuzenden Fahrspuren erkennbar "Straßencharakter" haben, also ausreichend breit und auch entsprechend markiert sind. Wer hingegen von rechts auf einen Parkplatz einfährt, auf dem die Fahrspuren vor allem dem Ein- und Ausparken dienen, kann sich nicht auf seine Vorfahrt verlassen (LG Detmold, Az.: 10 S 1/12). Und auch beim Ausparken aus einer Parklücke ist das Rechts-vor-Links-Prinzip hinfällig.

Sind die Pfeile auf der Fahrspur verbindlich?

Nein. Es ist zwar sinnvoll, sich an die vorgegebene Fahrtrichtung zu halten, allerdings macht der Richtungspfeil eine Spur nicht zur Einbahnstraße. Er ist lediglich eine Empfehlung, wie das Amtsgericht Homburg klargestellt hat (Az.: 4 C 175/02). Fahrer auf der Hauptspur müssen also mit Verkehr von rechts rechnen, auch wenn der Pfeil dort in die entgegengesetzte Richtung geht.

Wer darf in die Parklücke?

Einem Fahrer den Parkplatz vor der Nase wegschnappen, ist nicht nur unhöflich, sondern auch verboten. Die StVO regelt, dass derjenige, der eine Parklücke zuerst "unmittelbar erreicht", Vorrang hat. Der Vorrang bleibt auch bestehen, wenn man an einer Parklücke vorbeirollt, um rückwärts einzuparken. Wer sich in eine Lücke drängelt, obwohl ein anderer zuerst da war, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Die Vorrangsregelung gilt übrigens nur für Fahrzeuge: Ein Fußgänger darf eine Parklücke nicht für ein Auto freihalten. Ihn daran zu hindern, ist allerdings schwierig, zumindest sollte man es nicht mit dem Auto versuchen. Rollt das Fahrzeug langsam an den Blockierer heran, kann das schon Nötigung sein.

Dürfen Betreiber von privaten Parkplätzen Knöllchen verteilen?

Besitzer von privaten Parkflächen dürfen selbst bestimmen, wer wie lange sein Auto abstellen darf. Das gilt für Firmen ebenso wie für Supermärkte, Arztpraxen oder Restaurants. Es steht ihnen auch frei, eigene Parkplatzordnungen zu erlassen und beispielsweise Parkscheiben vorzuschreiben. Wer seinen Wagen auf einem so beschilderten Kundenparkplatz abstellt, akzeptiert die Parkplatzordnung und geht damit automatisch einen Nutzungsvertrag ein.

Die Einhaltung der Regeln wird nicht von der Polizei kontrolliert, sondern oft von privaten Überwachungsdiensten. Diese dürfen zwar keine Verwarnungsgelder kassieren, dafür aber Vertragsstrafen erheben. Und die sind oft teurer als normale "Knöllchen". "Ob deren Höhe angemessen ist, kommt auf den Einzelfall an", so die Arag Rechtsschutzversicherung. Gegen Strafen zwischen 15 und 40 Euro, wie sie vielerorts üblich sind, dürfte rechtlich aber wenig einzuwenden sein.

Wann ist Abschleppen rechtens?

Oft ist man mit der Strafzahlung gut bedient - die Firmen könnten nämlich auch noch schwerere Geschütze auffahren: den Abschleppwagen. Wer unbefugt auf Privatgelände parkt, handelt in "verbotener Eigenmacht" und beeinträchtigt fremdes Eigentum, hat der Bundesgerichtshof 2009 festgestellt. Der Parkplatzbesitzer hat dann das Recht zur Selbsthilfe - sprich: Er darf den störenden Wagen auf Kosten des Halters abschleppen lassen. Und das auch dann, wenn auf dem Gelände noch genügend andere Parkplätze frei sind.

Öffnungszeiten spielen dabei übrigens keine Rolle, wie ein Urteil des Amtsgerichts Lübeck zeigt. In dem Fall hatte eine Frau auf dem Gästeparkplatz eines Restaurants geparkt, das zu dem Zeitpunkt noch geschlossen war. Angeblich wollte sie dort später noch essen, doch da war ihr Auto schon abgeschleppt. "Gast" kann man aber nur sein, wenn man zu den üblichen Öffnungszeiten parkt, fand das Gericht und erklärte das Abschleppen für rechtens.
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