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SGB 8 §42

SGB 8 §42
Es ist mal wieder soweit. GhostPaar hat eine Frage.
Also dazu müssen wir ein wenig ausholen… Nehmen wir an Person A die noch 17 Jahre jung ist wurde in der Vergangenheit von ihrer Mutter geschlagen, angespuckt und einige Tage in ihren Zimmer eingesperrt. Neulich wollte die Mutter von Person A sie wieder einsperren. Person A ist darauf hin von zuhaue weggelaufen und wollte Kontakt mit den Jugendamt aufnehmen um sich nach SGB 8 §42 Inobhut nehmen zu lassen. Das Jugendamt konnte Samstag nicht erreicht werden (auch kein Notdienst usw.) Person A ist darauf von bekannten abgeholt wurden und hat sich bei Person B Aufgehalten und dann von dort aus mit dem Jugendamt und der Polizei Kontakt auf zu nehmen. Die Polizei wollte darauf Person A am Montag abholen und dem Jugendamt zuführen. Die Polizei ist aber nicht aufgetaucht. Es wurde von Person B angerufen und gefragt wann Person A zum Jugendamt gebraucht wird. Der Polizist am anderen Ende der Leitung hat nur gefragt ob Person B die mit ihm telefoniert betrunken ist. Und Er sagte dann dass Sie es nicht mehr geschafft haben das Jugendamt zu Informieren. Am Dienstag früh ca. 8Uhr rief das Jugendamt dann bei Person A auf dem Handy an und fragt wann Person A zeit hätte für einen Termin. Person A wollte den nächst möglichem Termin. Die Dame vom Jugendamt wollte den Termin zum späteren Zeitpunkt bestätigen und hat gemeint das Person A doch Nachhause zu Ihrer Mutter soll und sich Kleidung holen soll und das am besten alleine. Das Jugendamt will sich am nächsten Tag noch einmal melden und es schaffe vor Freitag eh nicht zu regeln….
Später am Abend….
Person A hat dann zwei Freunde mitgenommen und ist mit Ihrem Schlüssel in die Wohnung der Mutter. Die Mutter reist die Wohnzimmertür auf und meinte wer sind die Leute die sollen raus. Person A ist in der Wohnung geblieben die Begleiter sind aus der Wohnung raus die Mutter von Person A hat sie angeschrienen und sie nicht aus der Wohnung gelassen. Die Mutter von Person A hat einen Begleiter von Person A die Eingangstür gegen die Schulter geschlagen so das diese beschädigt wurde……… Person A konnte sich dann mit erheblicher Gegenwehr aus der Wohnung mit Ihren Sachen befreien. Die Mutter von Person A ging sehr gewalttätig (hauptsächlich Verbal) gegen alle vor.

Jetzt die entscheidende Frage.
Darf es sein das dass Jugendamt sich so benimmt und das die nichts unternehmen? Die Polizei fühlt sich auch nicht zuständig. Ist das in zwischen ein Normaler zustand? Muss das Mädchen erst mit einem Messer im Rücken auf dem Boden aufgefunden werden?
Ist SGB 8 §42 das nicht für Polizei verpflichtend??????
Wie kann man die Situation den beschleunigen???? Soll sich Person A einen Anwalt nehmen? Geht das noch über einen Beratungshilfeschein? Da Person A nicht die Mittel hat…
Die Situation ...
... gestaltet sich hier wohl etwas zäh.
Beratungshilfe erhält man grundsätzlich immer dann, wenn die wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Leider erlebt man es in Zeiten knapper Kassen immer wieder, dass Beratungshilfe mit der Begründung abgelehnt wird, dass sich die Betroffenen ja kostenlos beim Jugendamt beraten lassen können. Da beisst sich die Katze im Schwanz, da es ja in der Regel auch um durchsetzbare Ansprüche gegen das Jugendamt gehen kann. Dies sollte man klarstellen. Im Zweifel sollte man daher eine/-en Fachanwalt/-in für Familienrecht aufsuchen und vorab auf die Bedürftigkeit und das konkrete Anliegen hinweisen. Hier besteht dann auch die Möglichkeit, die tatsächlichen Umstände vollends aufzuklären und durch Erfragen und/oder Ermitteln weitere Tatsachen zu beschaffen. Dies dürfte allein deshalb geboten sein, weil die gesetzliche Vorschrift viele „wenn und aber“ enthält und ggf. auch eine familiengerichtliche – vorläufige – Entscheidung gefunden werden muss.

§ 42 SGB VIII
1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1.das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert
und
a)die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3. ...
...
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind;
der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
1.das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend.
...
(4) Die Inobhutnahme endet mit
1.der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten,
2.der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages
nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Also im Zweifel sinnvollen Rechtsrat einholen, der hier nicht geleistet werden kann aber auch nicht darf und wegen des besonderen Schutzbedürfnisses von "A" besser vor Ort durch eine/-en Fachfrau/-mann mit allen sich hieraus ergebenden Folgen erteilt werden dürfte.

LG
Cabal
Ich. Mal wieder ein Bild von mir...
*****hPi Mann
795 Beiträge
später Hinweis aber generell:
Dem Amtsgericht bei der Beantragung von Beratungshilfe immer sagen, dass anderweitige Hilfe nicht in angemessener Zeot zu finden war. Man habe schon hier und da angerufen. Bei Ärger mit dem Jugendamt wird wirklich oft gesagt, dass man sich ja dort beraten lassen könne. Das ist ein aus meiner Sicht billiger Schachzug. Da sollte man dagegen halten, dass man ja unter Umständen gegen das Jugendamt vorgehen will und man könne sich ja nicht beim Gegner beraten lassen. Das könne man nur bei einem neutralen Anwalt. Andere neutrale Einrichtungen sind überlaufen oder aus anderen objektiven Gründen ungeeignet.

Achja: Nie sich abspeisen lassen oder gar sgaen, man wa rschon bei einem Anwalt. Dann bekommt man die Antwort, der könne das ja beantragen und der hat dann für die wenigen EUR noch mehr zu tun und da mauern die Amtsgerichte noch mehr bei der Bewilligung als wenn eine hilfesuchende bedürfige Person am Schreibtisch des Beamten steht und er befürchten muss, das die noch weiter den ruhigen Bürotag stört, wenn sie nicht den Schein bekommt. (nicht frech/böse sondern bestimmt und lieb/hilfesuchend/fragend)
Danke für die Antworten. Die Situation hat sich inzwischen ähm sagen wir mal "erledigt"...
Das Jugendamt brauchte eine Woche um die zuständigkeit zu klären... aber dan ging alles sehr schnell....
Noch mal ein DANKE von uns für die Tipps.
Wie immer ...
... in solchen Angelegenheiten. Es ist alles dringend bzw. eilig und man steht vor einen "neuen" Situation, die es zu bewältigen gilt.

Schön, dass es sich geregelt hat.

LG
Cabal
na ja eine Woche ist doch häftig oder?
Schon, ...
... aber es gibt Menschen, die geraten in die sozialrechtliche Tretmühle und müssen Jahre warten, um Gewissheit zu erhalten. Bezogen darauf ist eine Woche nicht viel.
auch wieder wahr.....
naja zum glück ist das nun geregelt...
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