Es erscheint ...
... schwierig, dies pauschal beantworten zu können. So regelt etwa § 169 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dort steht u. a.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
1.ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
2.die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3.die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4.der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
In § 172 SGB III kannst du etwas zu den persönlichen Voraussetzungen nachlesen.
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
1.der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)fortsetzt,
b)aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)im Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
(1a) ...
(2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, sowie während des Bezuges von Krankengeld.(3) ...
Du siehst schon. Das Ganze erscheint sehr kompliziert. Immerhin hat der Arbeitgeber nach § 173 SGB III auch eine schriftlich Anzeige beim Arbeitsamt vorzunehmen. Es kann z. B. darauf ankommen, um was für eine Fördermaßnahme es sich handelt und ob in den Förderbedingungen vielleicht der Kurzarbeitgeldbezug ausgeschlossen worden ist oder nicht. Dies solltest du im Zweifel mit dem Arbeitgeber abklären. Deshalb mit ihm, weil nicht überschaubar ist, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn du gleich zur Agentur für Arbeit gehst und der Sachverhalt dort so bekannt wird. Im Arbeitsverhältnis haben die Beteiligten nämlich regelmäßig eine gegenseitige
Loyalitätspflicht, die es zu beachten gilt.
Wenn für dich dann noch Zweifel bestehen, solltest du einen/e Fachmann/-frau aufsuchen und dich konkret bezogen auf deinen Einzelfall beraten lassen.