Nicht leicht
Wie viele Themen: Das ist nicht so einfach zu beurteilen.
Aber machen wir uns es zum Anfang einfach und sehen nur nach "einfachen Tätigkeiten", die kein großes Firmenwissen benötigen. Hat z.B. eine Kassiererin von Lidl (jede Nennung von Firmennamen dient nur zur Anschaulichkeit und wegen der Verbreitung der Unternehmen im Markt zur Verdeutlichmachung des Themas) eine kündigung in der Tasche und wehrt sich dagegen, so kann sie parallel während des Prozesses schon bei Aldi an der Kasse sitzen. Denn ihr internes Wissen - wie man z.B. am besten die Kartons stapelt, wann welche Ware kommt und wie die Waage an der Kasse funktioniert - ist bei Aldi in ihrem neuen Job nix wert. Im Gegenteil: Durch die Neubeschäftigung kommt sie ihrer Pflicht zur Schadensminderung nach.
Manchmal kann man es nämlich auch beobachten, dass ein (ex-) Chef einem Kumpel, der in der selben Branche leitend tätig ist, um den Gefallen bittet, dem unliebsamen und vor dem Arbeitsgericht prozessierenden (ex-) Angestellten ein Jobangebot zu unterbreiten. Nimmt er das nicht an, könnte man ihm vorwerfen, er würde nicht arbeiten wollen. Ein Schelm, wer dann bei einem schlechten Angebot des Skatbruders so eine List wittert. (Tipp: ein solches Angebot ist meist unatraktiv und dient nur als Falle - dabei sollte man das Angebot aus anderen, gut gewählten Gründen ablehnen)
Jetzt aber zurück zum Thema und den wahrscheinlich komplizierteren Fall: Der Wissensträger.
Während der Arbeit sollte sowieso jede Nebentätigkeit angegeben werden, wenn man Vollzeit einem Job nachgeht. Das steht auch in fast allen Arbeitsverträgen drin, oft auch in Teilzeitverträgen und oft auch mit einem Genehmigungsvorbehalt. Arbeitet man in Teilzeit, so kann der Chef zwar fast nix ablehnen, aber bei dem was er ablehnen darf sind gerade die Tätigkeiten bei der Konkurenz. Auch selbständige Arbeit fällt leicht darunter. Neben dem Schutz von Firmenwissen ist hier die Verpflichtung zur Einbringung der vollen Leistung in seinen (Vollzeit-) Job.
Im ungekündigten Vertrag sollte so eine Genehmigung erbeten werden, auch wenn das nicht erfolgversprechend klingt. Wenn man z.B. nebenbei selbst etwas aufbauen will, dann sollte man nicht schon den aktiven Verkauf starten, sondern erstmal zu Hause im Stillen alles vorbereiten um nach dem alten Job neu durchzustarten. (Tipp: Oft hilft hier ein paar Tage der strategischen Arbeitslosigkeit um einige Förderprogramme abgreifen zu können)
Läuft nun schon der Kündigungschutzprozess und klagt man auf Wiedereinstellung, so klingt die Tätigkeit bei der Konkurenz nicht gerade Vertrauensfördernd und ich würde meinen Mandanten davon dringend abraten, wenn sie dort keine wirkliche Perspektive sehen und so ihre Rechtsposition (Abfindung etc) unnötig riskieren wollen. Aber unter dem oben angedeuten Mantel der Schadensminderungspflicht kann man dem alten Arbeitgeber oft leichter eine Genehmigung entlocken. Man setzt ihn unter Druck und sagt, man will entweder das Geld zum Leben von ihm (aka "Lohn") oder man muss arbeiten gehen und so ist der Job bei der Konkurenz der einzige, der einem aktuell angeboten wird - der (ex-) Chef spart dabei - und das sogar wenn er den Kündigungschutzprozess verliert.
Nachvertragliche Klauseln müssen - wie schon in den Beiträgen vorher gesagt - mit einer entsprechenden Vergütung versehen werden. Denn schließlich binden sie einen selbst und man kann nicht gezwungen werden, als Tellerwäscher irgendwo alternativ zu arbeiten. Dann doch die Zeit mit einer entsprechenden Vergütung auf dem Sofa absitzen. Aber auch hier sollte man nicht alles mitmachen, in vielen Branchen verliert man jedne Tage an Marktwert, wenn man zu lange seine Hände in Spülwasser taucht oder den Hintern auf dem Sofa breit sitzt.
(Wie immer: Meinungswiedergabe, kein Einzelfallbezug, keine Beratung, Tippfehler sind gratis)