Wenn A auszieht und B die Wohnung nicht alleine tragen kann und zum Jobcenter geht, wird folgendes passieren:
1. Liegen die Voraussetzungen vor, können B unter Anrechnung von Trennungsunterhalt und Gehalt aus geringfügiger Beschäftigung Leistungen nach dem SGB II gewährt werden.
2. Je nach Konzept der Kommune, in der die gemeinsame Einrichtung oder der zugelassene kommunale Träger der SGB II Leistung sitzt, wird ggf. die Angemessenheit der Wohnsituation geprüft.
Die Prüfung ist zweistufig und es wird zunächst die abstrakte Angemessenheit untersucht. Je nach kommunalen Vorgaben geht es dabei meist um die Nettokaltmiete, manchmal auch um die Wohnfläche, gelegentlich gibt es sogar reine Pauschalen. Wird nach dieser Prüfung festgestellt, dass die Wohnung unangemessen ist, muss noch die konkrete Angemessenheit geprüft werden. Das heißt: Gibt es innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträgers freie Wohnungen, die den Kriterien der Angemessenheit entsprechen und dem Antragsteller zumutbar sind.
Wenn ja, wird der Sachbearbeiter ein sog. Mietsenkungsverfahren einleiten. Das bedeutet, dass dem Kunden i.d.R. mit einer Frist von sechs Monaten aufgegeben wird, die Kosten der Unterkunft zu senken. Das kann durch Umzug, Nachverhandlung mit dem Vermieter oder auch Untervermietung geschehen.
3. Nach Ablauf der Frist werden regelmäßig nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft getragen.
Die andere Frage ist kniffliger. Grundsätzlich können auch getrennte Eheleute zusammen wohnen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Die Nachweispflicht obliegt hierbei aber den Expartnern. Das SGB II enthält eine Vermutungsregelung, dass nach 12 Monaten des Zusammenlebens grundsätzlich eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Die kann widerlegt werden. Bei getrennten Eheleuten zum Beispiel durch Vorlage des Scheidungsantrages.
Wie die Aufteilung der Zimmer ist, ist dabei grundsätzlich erstmal egal. Plausibler ist natürlich, wenn die jeweiligen Wohnflächen den Mietanteilen entsprechen. Ein Untermietvertrag ist auch hier eine mögliche Lösung.
Hausbesuche etc. sind erstmal auch kein Thema. Leider muss niemand den Außendienst des Jobcenters in die eigenen vier Wände lassen. Regelmäßig wird dann mit hanebüchenen Begründungen versucht, Leistungen zu entziehen, versagen oder rechtlich meist am absurdesten - abzulehnen. Fast alle Verfahren gehen hier übrigens baden.
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