Mehr brandheiße Inhalte
zur Gruppe
Helping Hands
5248 Mitglieder
zum Thema
Wie sag ich, ohne zu verletzen, ich will Scheidung?130
Ich bin seit 2011 mit meinem Mann zusammen, seit 2012 verheiratet.
zum Thema
Kehrtwende in gemeinsamen Zukunftsplänen74
Wir sind seit über einem Jahr ein Paar. Er lebt seit seiner Scheidung…
Das Thema ist für dich interessant? Jetzt JOYclub entdecken

Scheidung, ALGII und angemessene Wohnung

*******nd29 Mann
735 Beiträge
Themenersteller 
Scheidung, ALGII und angemessene Wohnung
Angenommen A und B sind über zehn Jahre verheiratet und wollen sich scheiden lassen. A hat ein Ingenieursgehalt, B hat eine 450€-Job. Güterausgleich bleibt aus. Es sind keine Immobilien, keine Schulden und keine Kinder vorhanden. A zeiht aus und B bleibt in der 90qm Dreizimmerwohnung.
Wenn B Aufstockung beantragt, ist die Wohnung vermutlich nicht mehr angemessen.
Was sind die Folgen?
Kann die Wohnung von A und B geteilt werden um einen Auszug von B zu verhindern.
Welche weiteren Folgen kann die Scheidung haben?
*****cgn Frau
8.385 Beiträge
Keine konkrete Rechtsberatung hier.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Nach Rücksprache im Mod-Team haben wir entschieden, das Thema offen zu lassen.

Es wird nur abstrakt über den Fall von A und B diskutiert - mit den im EP genannten Fakten. Wird es konkret, ist hier wieder zu.

Also, auf geht's *g*
Ich
*******itch
13.521 Beiträge
Ich denke es gibt nur eine Möglichkeit das B in der Wohnung verbleibt, bei drei Zimmern kann man versuchen eine WG zu führen (wenn man dementsprechend jedem ein eigenes Zimmer einrichtet) denn sonst wird das Jobcenter das als Bedarfsgemeinschaft ansehen und dann bekommt B keinen Cent vom Amt.
Zweckmäßig wäre es, wenn die Zimer von A & B unterschiedlich groß wären, B das kleinere Zimmer bekommt und dementsprechend auch nicht die Hälfte der gesamten Miete, sondern einen kleineren Anteil nach Qm zahlen soll.

Tendenziell aber sehr schwierig mit der Glaubwürdigkeit...

Mit Hausbesuchen des Amtes ist zu rechnen und wehe, wenn da z.B. im Kühlschrank keine Trennung zwischen den Mitbewohnern zu erkennen ist...
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Das war auch mein erster Gedanke: Wenn A und B in der Wohnung bleiben, wird das Amt trotz Scheidung eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen - Pardon: vermuten *zwinker*

Diese "Vermutung" ist zwar den Papier nach widerlegbar, allerdings wird sie mit dem Aussprechen (im nächsten Bewilligungsbescheid) bereits zur amtlich festgestellten "Realität". Das heißt, das Amt verfährt so, als wäre diese Vermutung wahr.

Müsste man mal mit einem anderen Amt so machen: "Ich vermute, dass sie meine Einkommensteuer viel zu hoch angesetzt haben und ihre Begründung dafür unzureichend ist. Daher zahlei ich nur die Hälfte. Sie haben aber die Möglichkeit ..." *zwinker*
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Übrigens muss B nicht ausziehen, auch wenn das Amt die Wohnung als zu groß ansieht. Es wird halt nur die Kosten der Unterkunft nicht mehr in voller Höhe übernehmen, sondern nur in der Höhe für eine angemessene Wohnung (bei aktuellem Neubezug in der Region, denn das wäre ja nötig bei einem Auszug). Den Rest muss man dann eben anders stemmen.
Ich
*******itch
13.521 Beiträge
Wenn man allerdings einen größeren Teil der Miete selbst stemmen muß und das dann auch noch hinbekommt, wird das Amt regelmäßig unterstellen, daß man über nicht angegebene Einkünfte oder Rücklagen verfügt und dementsprechend keinen Anspruch auf Leistungen hat...

Alternativ könnte B sich ja auch einen (anderen) Unter-/Mitmieter suchen um die Wohnung weiterhin zu finanzieren...
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Kommt drauf an, wie groß die Differenz bei den Wohnkosten zu einen Neuanmietung einer angemessenen Wohnung ist.

Und als Aufstocker hat man ja auch ein klein wenig mehr in der Tasche.

Das mit Person C als Untermieter verschiebt die "Vermutung" einer BG nur für ein paar Monate nach hinten. Spätestens nach einem Jahr beginnt da das gleiche "Spielchen" .. *schiefguck*
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Wenn A auszieht und B die Wohnung nicht alleine tragen kann und zum Jobcenter geht, wird folgendes passieren:

1. Liegen die Voraussetzungen vor, können B unter Anrechnung von Trennungsunterhalt und Gehalt aus geringfügiger Beschäftigung Leistungen nach dem SGB II gewährt werden.

2. Je nach Konzept der Kommune, in der die gemeinsame Einrichtung oder der zugelassene kommunale Träger der SGB II Leistung sitzt, wird ggf. die Angemessenheit der Wohnsituation geprüft.
Die Prüfung ist zweistufig und es wird zunächst die abstrakte Angemessenheit untersucht. Je nach kommunalen Vorgaben geht es dabei meist um die Nettokaltmiete, manchmal auch um die Wohnfläche, gelegentlich gibt es sogar reine Pauschalen. Wird nach dieser Prüfung festgestellt, dass die Wohnung unangemessen ist, muss noch die konkrete Angemessenheit geprüft werden. Das heißt: Gibt es innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträgers freie Wohnungen, die den Kriterien der Angemessenheit entsprechen und dem Antragsteller zumutbar sind.
Wenn ja, wird der Sachbearbeiter ein sog. Mietsenkungsverfahren einleiten. Das bedeutet, dass dem Kunden i.d.R. mit einer Frist von sechs Monaten aufgegeben wird, die Kosten der Unterkunft zu senken. Das kann durch Umzug, Nachverhandlung mit dem Vermieter oder auch Untervermietung geschehen.

3. Nach Ablauf der Frist werden regelmäßig nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft getragen.

Die andere Frage ist kniffliger. Grundsätzlich können auch getrennte Eheleute zusammen wohnen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Die Nachweispflicht obliegt hierbei aber den Expartnern. Das SGB II enthält eine Vermutungsregelung, dass nach 12 Monaten des Zusammenlebens grundsätzlich eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Die kann widerlegt werden. Bei getrennten Eheleuten zum Beispiel durch Vorlage des Scheidungsantrages.
Wie die Aufteilung der Zimmer ist, ist dabei grundsätzlich erstmal egal. Plausibler ist natürlich, wenn die jeweiligen Wohnflächen den Mietanteilen entsprechen. Ein Untermietvertrag ist auch hier eine mögliche Lösung.

Hausbesuche etc. sind erstmal auch kein Thema. Leider muss niemand den Außendienst des Jobcenters in die eigenen vier Wände lassen. Regelmäßig wird dann mit hanebüchenen Begründungen versucht, Leistungen zu entziehen, versagen oder rechtlich meist am absurdesten - abzulehnen. Fast alle Verfahren gehen hier übrigens baden.

Alles Infos und Erkenntnisse von der anderen Seite des Schreibtisches *zwinker*
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von **********ker79:
Das SGB II enthält eine Vermutungsregelung, dass nach 12 Monaten des Zusammenlebens grundsätzlich eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
:D

Sorry, aber ich finde diese Begrifflichkeiten immer wieder - nun ja, witzig nicht unbedingt - aber in gewisser Weise entbehren sie nicht einer Form von Komik: die Vermutung (!), dass grundsätzlich eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
Der Gegenstand einer Vermutung wird also zum grundsätzlichen Istzustand erhoben.
So etwas kenne ich sonst nur aus Kreisen der Verschwörungstheoretiker *haumichwech*

Zu (1.)
Es gibt auch durchaus Vermieter (meist größere Gesellschaften), die aus Mangel an kleinen Wohnungen ein oder zwei Zimmer einer größeren Wohnung verschließen und versiegeln und damit aus der Miete raus nehmen. Wäre unter Umständen auch eine Option.

Zu (2.)
Untervermietung ist nach meiner bescheidenen Erfahrung zumindest im Bereich mancher Jobcenter eine Sache, die einem schnell auf die Füße fallen kann. Denn da wird, wenn zwei nicht verwandte, erwachsene Personen länger als ein Jahr in einer Wohnung leben (egal, ob da ein Untermietvertrag besteht - der wird als Scheinvertrag abgetan, selbst wenn Miete real gezahlt wird) immer eine Bedarfsgemeinschaft "vermutet".
Und was soll ein Leistungsbezieher denn groß machen, wenn Leistungen einfach gekürzt werden, Kosten der Unterkunft aus eigener Tasche aufgebracht werden müssen (was natürlich nicht machbar ist) und dann auch noch der Verlust der Wohnung wegen Mietrückständen droht?
Klar, mit Widerspruch und ggf. einstweiliger Anordnung gegen diese Bescheide vorgehen. Aber das ist Psychoterror mit Menschen, deren Selbstwertgefühl oft ohnehin schon mehr als angegriffen ist. Denn bis eine endgültige Klärung erfolgt, machen die Ämter weiter - und das kann viele Jahre dauern. Selbst wenn das Sozialgericht dem Leistungsbezieher Recht gibt, gehen nicht wenige Jobcenter dann vor das LSG und behalten weiterhin Leistungen ein.

Wie wissen Juristen immer so schön: Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge. *zwinker*
(und "im Recht sein" ist wieder etwas anderes *mrgreen*)
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Untervermietung ist nach meiner bescheidenen Erfahrung zumindest im Bereich mancher Jobcenter eine Sache, die einem schnell auf die Füße fallen kann.

Zu Recht, denn aus meiner bescheidenen Erfahrung hat das JC fast immer Recht, wenn es da "Betrug" vermutet. *zwinker*

Die Vermutensregelung halte ich im Übrigen für einen gangbaren Weg. Der Gesetzgeber hat einen Interessenausgleich gesucht und sich dafür entschieden.
Ich habe meinen Kunden immer gesagt, dass sie von mir alles das bekommen, was ihnen zusteht, aber auch keinen Cent mehr. Wenn sie dann fragten, warum, konnte ich immer sagen, dass ich auch jedem, der Steuern und damit die Leistungen zahlt erklären können muss, wie und warum ich "sein Geld" weitergebe. Das konnte jeder nachvollziehen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Eine klare Trennung auch der Haushalte ist gewiss am sinnvollsten. B wird zumindest kurze Zeit Anspruch auf Trennungsunterhalt haben und sich bemühen müssen, aus der geringfügigen in eine Vollzeitbeschäftigung zu kommen.
*******nd29 Mann
735 Beiträge
Themenersteller 
Könnte es dem JobCenter nicht egal sein, ob es Mietzuschuß für 45qm einer 90qm-Wohnung bezahlt, oder für eine 45qm-Wohnung. Letztlich sind kleinere Wohnungen in der Regel teurer, bezogen auf die qm.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Nach Ablauf der Frist werden lediglich die angemessenen Kosten übernommen. Dann ist es dem JC ja egal. Je nach Wohnungsgröße stellt sich dann natürlich ggf. die Frage, wie der Leistungsbezieher die Differenz bezahlen kann.
Anmelden und mitreden
Du willst mitdiskutieren?
Werde kostenlos Mitglied, um mit anderen über heiße Themen zu diskutieren oder deine eigene Frage zu stellen.