In aller Kürze und generell :
1. Ab Volljährigkeit hat das Kind einen Unterhaltsanspruch gegen beide biologischen Eltern
2. Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
3. Anzurechnen ist die Ausbildungsvergütung.
4. Die Anteile jedes Elternteils am zu zahlenden Unterhalt ( dem was nach Anrechnung der eigenen Vergütung zu zahlen ist ) bemisst sich prozentual nach dem jeweiligen Anteil am Gesamteinkommen der beiden Eltern: Bsp. Vater verdient 100 €, Mutter verdient 200 € , dann verdienen sie zusammen 300 €. Vom Unterhalt muss er dann 33% und sie 66% bezahlen.
5. Falls das Kind bei einem Elternteil wohnt, kann dies ebenfalls angerechnet werden.
Eine Beratung bei einem Familienrechtler ist durchaus angesagt.