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Urlaubsanspruch in Elternzeit

*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Urlaubsanspruch in Elternzeit
Generell steht jedem Angestellten der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen (bei 6 Arbeitstagen/Woche) zu - ggf. auch tariflich oder vertraglich mehr.

Dieser Urlaubsanspruch wird auch nicht verkürzt durch Krankheitstage oder andere Freistellungen von der Arbeit usw.

Bei Elternzeit kann der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG den Urlaubsansrpuch für jeden vollen Monat Eltenzeit um 1/12 des Jahresanspruchs kürzen.

So weit, so gut.

Jetzt hat das BAG im März diesen Jahres geurteilt, dass Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
Der AG hat also vor Beginn der Elternzeit den AN nachweislich über die bevorstehende anteilige Kürzung des Jahresurlaubs zu unterrichten. "Vor Beginn der Elternzeit" leite ich daraus ab, dass der AG diese Erklärung abgeben muss, wenn er von seinem Kürzungsrecht gebrauch machen will (was ja allgemein eine auf die Zukunft gerichtete Aussage ist).

So konkret sieht es das BEEG nicht vor - dieses Urteil des BAG aus dem März diesen Jahres ist also eine verschärfende Konkretisierung in der Anwendung des Gesetzes.

Was aber, wenn jemand seine Elternzeit bereits im Jahr 2018 angetreten hat und der AG in keiner Weise erkennen lies, dass er so eine Kürzung des Urlaubsanspruchs vornehmen will?
Das Urteil gab es zu dem Zeitpunkt ja noch nicht, wohl aber das Gesetz, in dem diese Ausnahme zur Urlaubskürzung als Kann-Bestimmung enthalten ist.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Nachtrag:
Diese ist nur ein Beispiel - sicher gibt es ähnliche Situationen auch in anderen Bereichen:

Gesetz gibt Regel vor, ein Gericht erlässt dazu später ein grundlegendes Urteil zur Anwendung, in dem verschärfende Bedingungen zur Anwendung der Regel ausformuliert werden.
Ab wann gelten diese Bedingungen - schließlich bezieht sich das Urteil ja auch nur auf das eigentliche Gesetz?
********ze27 Paar
240 Beiträge
Wären wir dann nicht grundsätzlich in der Anwendbarkeit und Rückwirkung von Normen oder wie in dem Fall eines Grundsatzurteils? Thematisch würde ich auch in diesem Anwendungsfall diesen Weg verfolgen und hier für eine zurückliegende Elternzeit und vom AG nicht dem AN „zur Kenntnis“ gegebenen Absicht, damals bereits dies anwenden zu wollen. Wenn das damals vom AG so veranlasst worden wäre, wäre mit Anwendung des Urteils heute die Rechtsprechung entsprechend wie vorgetragen. Dann fehlt für mich danach noch die rechtsstaatliche Betrachtung der Rückwirkung und ob der AN damals wg. fehlender Ermächtigung für den AG wirklich davon ausgehen musste, dass sich sein jetziger Urlaubsanspruch noch ändern könnte, wenn später mal ein so wie jetzt Urteil das konkretisiert. Vom Gefühl her, nein. Damit muss man als AN nicht rechnen. Ein Urlaub unterliegt grundsätzlich der Jährlichkeit, ist ein persönlicher Anspruch etc.pp und da dieser damals offensichtlich rechtmäßig zur Erholung beansprucht worden ist, geht es also darum, am jetzt für das laufende Jahr rechtmäßig zustehenden Anspruch 1/12 p.a. Tage nachträglich weg zu nehmen? Halte ich für undenkbar.
Auch kein Ersatz und „Rückgabe“ wie Schadenersatz in Geld anstatt, auch da sträuben sich bei mir die Nackenhaare.
Insgesamt bleibt Rückwirkung eines Urteils in diesem Fall? Für mich -nein-
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Erst einmal muss ich zum Eingangstext korrigieren:
Der Antrag der Klägerin, die Kürzung des Urlaubsanspruchs zurück zu nehmen und diesen nach zu gewähren bzw. abzugelten wurde abgelehnt. So geht es zumindest aus der Presseerklärung des BAG hervor (16/19) zu diesem Urteil hervor.
Begründung: Der AG hat den AN mit einem Schreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass er von der Kürzungsmöglichkeit nach §17 BEEG Gebrauch macht.

Allerdings erst, als der AN seinen Urlaubsanspruch geltend machen wollte *oh2*

Ist damit dieser ergänzende Hinweis im Urteil ("Der AG muss den AN in Kenntnis setzen, wenn er die Kürzung vornehmen will") nicht sinnfrei, wenn der AG dieser Inkenntnissetzung auch nach kommt, indem er den Urlaubsanspruch bei Geltendmachung im Nachhinein ablehnt?

______________________
Anm:
Es geht mir nicht um eine moralische Bewertung, ob man nach der Elternzeit noch zusätzlich den Urlaub für diese Zeit bekommen soll oder nicht.
Nach dem BUrlG besteht der Anspruch für jeden Monat, in dem ein Arbeitsverhältnis vorliegt (was auch während der Elternzeit vorliegt). Kürzungen sind im BUlrG ausgeschlossen. Deshalb wurde im BEEG die Ausnahme vorgesehen, in diesem Fall den Urlaub kürzen zu können - also keine generelle Kürzung. Letzteres hätte man ja auch festlegen können, wenn man schon an die Möglichkeit denkt. Hat man aber nicht.

*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Zitat von ********ze27:
Wären wir dann nicht grundsätzlich in der Anwendbarkeit und Rückwirkung von Normen oder wie in dem Fall eines Grundsatzurteils?
Das ist die eine Frage, um die es mir hauptsächlich geht:

Wird durch die gerichtliche Klarstellung, dass jemand seinen Willen zur Anwendung einer gesetzlichen Kann-Bestimmung der Gegenseite auch mitteilen muss, der sachliche Inhalt geändert? Oder ist das nicht eher ein allgemeiner Grundsatz?

und die zweite:

Muss so eine Erklärung über die Anwendung einer gesetzlichen Option nicht im Vorfeld abgegeben werden?

Sonst könnte ich als Privatverkäufer ja auch dann noch, wenn ein Käufer nach dem Kauf eine Gewährleistung bei mir geltend machen will, die Gewährleistung wirksam ausschließen. *gruebel*
********ze27 Paar
240 Beiträge
Schließe mich Deiner Fragestellung an. Formal und moralisch 🤫
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