Urlaubsanspruch in Elternzeit
Generell steht jedem Angestellten der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen (bei 6 Arbeitstagen/Woche) zu - ggf. auch tariflich oder vertraglich mehr.Dieser Urlaubsanspruch wird auch nicht verkürzt durch Krankheitstage oder andere Freistellungen von der Arbeit usw.
Bei Elternzeit kann der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG den Urlaubsansrpuch für jeden vollen Monat Eltenzeit um 1/12 des Jahresanspruchs kürzen.
So weit, so gut.
Jetzt hat das BAG im März diesen Jahres geurteilt, dass Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
Der AG hat also vor Beginn der Elternzeit den AN nachweislich über die bevorstehende anteilige Kürzung des Jahresurlaubs zu unterrichten. "Vor Beginn der Elternzeit" leite ich daraus ab, dass der AG diese Erklärung abgeben muss, wenn er von seinem Kürzungsrecht gebrauch machen will (was ja allgemein eine auf die Zukunft gerichtete Aussage ist).
So konkret sieht es das BEEG nicht vor - dieses Urteil des BAG aus dem März diesen Jahres ist also eine verschärfende Konkretisierung in der Anwendung des Gesetzes.
Was aber, wenn jemand seine Elternzeit bereits im Jahr 2018 angetreten hat und der AG in keiner Weise erkennen lies, dass er so eine Kürzung des Urlaubsanspruchs vornehmen will?
Das Urteil gab es zu dem Zeitpunkt ja noch nicht, wohl aber das Gesetz, in dem diese Ausnahme zur Urlaubskürzung als Kann-Bestimmung enthalten ist.