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Sicherheitseinbehalt beim Zahnarzt

*******ueen Frau
18.174 Beiträge
Themenersteller 
Sicherheitseinbehalt beim Zahnarzt
Beim Bauen eines Hauses, etc. gibt es lt. VOB die Möglichkeit eines 10%igen Sicherheitseinbehaltes bei nicht erbrachten Leistungen.

Ist es theoretisch möglich, eine solche auch bei zahnärztlichen Leistungen zu behalten? Zum Beispiel, wenn eine Leistung, die vom Patienten bezahlt werden müsste, nicht zufriedenstellend (immer noch Schmerzen) vorhanden wäre?

Nehmen wir an, der Patient hätte das bei einem weiteren ZA Besuch bereits mitgeteilt und der ZA hätte gesagt, dass es sich um eine Art Schürfwunde am Zahnhals handle, die einige Zeit zur Regeneration bräuchte....
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Privatvertraglich vereinbaren kann man vieles - bleibt die Frage im Raum, warum ein Zahnarzt darauf eingehen sollte *zwinker*
*******ueen Frau
18.174 Beiträge
Themenersteller 
Geht ja nur drum, ob es erlaubt wäre... so... wie eben bei der VOB
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Auch die VOB greift nicht automatisch. Sie muss schon im Vertrag vereinbart werden *g*
*******mcat Mann
3.663 Beiträge
Meine Ansicht:

Es gibt keine vergleichbare Grundlage wie bei einer VOB für Zahnärzte, HNO-Ärzte, Proktologen, Chirurgen, Rettungssanitäter und ähnliche Berufe.

Sie alle haben keine Schuld daran, dass der Patient "immer noch aua" hat, auch wenn er schon zum zweiten oder dritten mal in "Behandlung" respektive "auf dem Tisch, auf der Trage, auf dem Stuhl usw." war.

Eine einzelvertragliche Vereinbarung, dass die ärztliche Dienstleistung auch den Erfolg von beispielsweise "Schmerzfreiheit nach spätestens 3 Wochen" beinhaltet, wäre wohl kein Dienstleistungsvertrag, sondern eher ein Werksvertrag mit detaillierten Garantien. Womöglich noch Klauseln zur Nachbesserung und Pönalen bei Terminüberschreitung.

Wenn einer, der einen solchen "Auftrag" annimmt, tatsächlich auch solche Garantien abgibt, sollte er sein Honorar sehr sorgfältig mit "Sicherheitsaufschlägen" kalkulieren. Dann kostet aber eine Wurzelbehandlung wahrscheinlich mehr als zehn Implantate.

Dies schreibt ein Ingenieur der von Kalkulation bei Werkverträgen Ahnung hat., aber nicht von Zahnarztleistungen - also bitte entsprechend relativieren *zwinker*

Ist ein Arzt anwesend ?
*********love Paar
714 Beiträge
*janein* Es macht einen Unterschied, ob eine Privatleistung in Anspruch genommen wurde, eine individuelle Kostenvereinbarung getroffen wurde oder es sich um einen Werk-/Dienstvertrag mit GKV-Abrechnung handelt, beispielsweise Zahnersatz (Regelversorgung/gleichartige Versorgung oder andersartiger/implantatgestützter ZE) oder plastische Füllungen.
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