Unglaublich …
… aber offensichtlich und leider wahr, was da so im Video angesprochen wurde.
Und auch wenn es der Beitragserstellerin darum nicht ging:
für das Teilen dieses Videos, auch wenn es auf mich tatsächlich, selbst als erwachsenen Mann, verstörend wirkt.
Da müssen bzw. dürfen meine Frau und ich uns ganz schön glücklich schätzen, dass wir von solchen Dinge bisher verschont geblieben sind.
Aber nun zur eigentlichen Frage … zu der auch schon viel gesagt und dabei auch bereits auf viele Dinge verwiesen wurde. Dennoch möchte ich mich aus meiner Laiensicht mal dem Paragraphen im StGB nähern, auch wenn die Frage „nur“ an die Juristen gerichtet war.
„Interpretation § 184 StGB - Definition Begriff "Schrift"
Mir geht es um Folgendes:
In dem Video wird bei Minute 3:56 gesagt:
"Das Verschicken von Dickpics ist nach § 184 Strafgesetzbuch strafbar."
Nun habe ich mir diesen Paragraphen angeschaut und finde dort nichts, was das Verschicken von Dickpics unter Strafe stellt. Es sei denn, ich habe das Wort "Schriften" falsch interpretiert.
Ich zitiere mal das, was zutreffen könnte:
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
…
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
…
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Es geht ja um das ungefragte/unerwünschte Zusenden von Schwanzbildern.
In dem Paragraphen steht aber "pornographischer Schriften".
Was sind im juristischen Sinne "pornographische Schriften"?
Im sprachlichen Sinne stelle ich mir darunter Schriftstücke vor, also geschriebene Texte.
Ein Foto ist für mich keine "Schrift" - oder wird das rechtlich gesehen anders definiert?
Um damit mal anzufangen.
Bei dem ersten Satz des Paragraphen steht in Klammer ja sozusagen ein Verweis auf eine Erklärung (§ 11 Absatz 3) schon dabei.
Bei einem Blick darauf (geht relativ einfach, z.B. bei
https://dejure.org/gesetze/StGB/11.html) kann man lesen, dass gemäß Absatz 3
Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
Und damit ist nach meinem Verständnis bereits alles gesagt.
(Auch ich musste in der Vergangenheit mehrfach feststellen, dass der 2. Teil des StGB nur zusammen mit dem 1. Teil zu „verstehen“ ist.)
Ob – womöglich daneben – dann auch noch das Nachfolgende zutreffen könnte …
„Interpretation § 184 StGB - Definition Begriff "Schrift"
Wenn § 184 also nicht zutreffen sollte, könnte ich mir eher noch den Paragraphen 183 StGB vorstellen, den man heranziehen könnte, denn dort heißt es:
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine "exhibitionistische Handlung" bedeutet für mich, dass ich anderen ungefragt meine Geschlechtsteile zeige oder vor diesem masturbiere. Ein Mann, der ein Schwanzbild von sich verschickt, begeht nach meinem Verständnis somit eine "exhibitionistische Handlung".
… ist eigentlich nur begrenzt von Interesse, da beides mit der gleichen Strafe bedroht ist und in Deutschland meines Wissens die Strafen nicht zusammengerechnet werden sondern „nur“ die Straftat mit der höchsten Bestrafung herangezogen wird.
Spannend finde ich beim § 183 jedoch, dass dieses Vergehen nach Absatz 1
nur von einem
Mann verübt werden kann.
Aber die Frage, ob ein Mann nun nach § 183 oder § 184 eine strafbare Handlung begeht ist eigentlich ziemlich egal.
„
Oder ist das ungefragte und nicht erwünschte Verschicken von Dickpics vielleicht doch keine strafbare Handlung nach Strafgesetzbuch?
Diese Frage ist jedoch ganz sicher zu verneinen, da gerade am 04.03.2020 das BVerwG in einem Urteil im Abschnitt II 3. a) bb) nochmal ganz klar festgestellt, dass
Durch das Übersenden der Fotos [in Facebook und WhatsApp] hat S. ferner den Straftatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB vorsätzlich verwirklicht. Denn er hat pornographische Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB an einen anderen - die Zeugin B. - gelangen lassen, ohne von ihr hierzu aufgefordert worden zu sein.
Mehr richterliche Bestätigung braucht es wohl kaum.
Beim letzten Abschnitt …
„Interpretation § 184 StGB - Definition Begriff "Schrift"
Zum Verständnis:
Ich möchte niemanden anzeigen.
Ich kann damit umgehen. Dafür gibt es ja die
.
Ich möchte nur wissen, ob die im Video gemachte Bemerkung der Wahrheit entspricht und vor Gericht Bestand haben kann oder nicht.
Danke für eure Antworten.
… stellt sich mir (ob der Darstellung im Video) allerdings die Frage:
Warum lasst Ihr Euch das gefallen?
Wieso überhäufen die Frauen die Gerichte nicht mit Anklagen bzw. die Ordnungsämter mit Anzeige?
Selbst hier im JOYclub hätte das nach meinem Dafürhalten sogar regelmäßig Erfolg, da auch hier alleine die Mitgliedschaft nicht automatisch eine Einwilligung in den Empfang solcher Bilder darstellen muss. Eine Verwirklichung von § 183 könnte hier im JOYclub tatsächlich schwer zu begründen sein, aber das Zusenden an einen persönlichen Account ohne vorherige Aufforderung ist meiner Meinung nach auch hier nicht automatisch erlaubt.
Und weil der JOYclub in DEU betrieben wird, wären meines Erachten sogar die Urheber solcher Nachrichten ermittelbar.
(
Vielleicht ein Grund, warum die Hürden für die Männer bei der Einrichtung eines Premium-Accounts höher sind.)
Genauso gehört aus meiner Sicht die Frage nach der Kleidung bei bzw. nach einer Vergewaltigung „verboten“. Selbst wenn Frau (oder theoretisch auch Mann) nackt am FFK-Strand liegt, ist das doch auch kein Freibrief.
Insofern schließe ich nochmal mit einem
für dieses Thema.