Einwurf:
Die Lohnfortzahlung ist recht eindeutig im Entgeltfortzahlungsgesetz insbes. § 3 geregelt:
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Es kommt also auf die festgestellte (von einem Arzt/ Ärztin) Arbeitsunfähigkeit an. Liegt diese vor, egal aus welchem Grunde, besteht die Pflicht für 6 Wochen. Danach Krankengeld.
Stellt der Arzt also eine Krankheit fest, ist über die Frage der Verschuldung nicht mehr zu diskutieren. Anders wäre es nur, wenn der AN "vorsätzlich säuft", um nicht zur Arbeit gehen zu müssen. Wer schon mal mit Süchtigen zu tun hatte, wird feststellen, dass dies in den aller seltensten Fällen planmäßig ist.
Wer suchtkrank ist, setzt Erfolge in der Bekämpfung der Sucht nicht "mutwillig aufs Spiel".
Eine andere Frage ist dann aber, ob der AG auf Dauer nicht eine personenbedingte Kündigung vornimmt, wenn die Prognose für das Arbeitsverhältnis negativ ist. Hier urteilen die Gerichte in der Regel sehr sorgfältig und wägen die Interessen der AN und AG sehr genau ab.