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Behinderte

*******er72 Mann
17 Beiträge
Themenersteller 
Behinderte
Guten Morgen

Hab ein Problem mit unserem Hausmeister und zwar.
Unsere Tochter ist Behindert und braucht einen Rollstuhl diesen Haben wir jetzt mal eine Woche im Treppenhaus stehen gelassen weil in der Wohnung geht nicht .Jetzt ist der Hausmeister hin gegangen und diesen besagten Rollstuhl vor unsere Kellertür gestellt, mit dem verweis auf die Hausordnung wonach kinderwagen und ähnliches nicht im Treppenhaus stehen dürfen. Ein Telefongespräch mit dem Vermieter brachte nicht weil deiser auch auf die HAusordnung verwies , aber ich glaube das es hierüber irgendwie ein Urteil des BGH gibtwelches das erlaubt.
Kann mir jemand mal Ratschläge geben wie ich (wir) uns jetzt verhalten sollen.
Gruß und besten DAnk Teddybaer72
leider
Der der Hausmeister hat leider Recht, denn das Treppenhaus dient unteranderem auch als Flucht- und Rettungsweg. Im Falle eines Brandes kann ein Rollstuhl leider auch zur tödlichen Gefahr werden und hat somit nichts im Treppenhaus verloren.

Es können jedoch Ausnahmeregeln vereinbart werden, wenn ausreichend Platz zur Verfügung stehen würde, jedoch müßte man da zunächst mit dem Brandmeister der Feuerwehr sprechen, welcher sich auch die Lage vorort ansehen würde, um sich von dem Treppenhaus ein Bild machen zu können.

Gerichtliche Urteile können nur individuell gefällt werden, wenn tatsächlich jede Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Da dieses aber auch Auslegungssache von Sachverständigen ist, würde ich es eher als Unwahrscheinlich ansehen, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung auch wirklich zum Erfolg führen würde.

Jeder Richter würde zunächst darauf verweisen, dass es auch faltbare Rollstühle gibt, die mit sehr geringem Platzbedarf auch in der Wohnung gelagert werden können.

Mike
Das ...
... Amtsgericht Wennigsen 09:05.1996 3 C 125/96 (nachzulesen in: WuM 1996, 468) hat sich einmal mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst. Hiernach soll dem Mieter einer Wohnung im Obergeschoß des dortigen Hauses gestattet sein den Rollstuhl, dessen ständiger Transport zu und aus der Wohnung ihm nicht möglich ist, auch dann im Treppenhaus abzustellen, wenn sich dadurch der Zugang zur Kellertreppe auf weniger als einen Meter Breite verengt.
Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestand ein Mietverhältnis über eine im 1. Obergeschoß rechts des Hauses gelegene Wohnung der Vermieterin. Der Behinderte und seine Mietmieter stellten den vom Behinderten benutzten Klapprollstuhl im Erdgeschoß des Treppenhauses ab. Dadurch verengte sich der Durchgang zum Keller auf etwa 73 cm.
Die Vermieterin wollte, dass es die Mieter unterlassen, diesen Klapprollstuhl im Treppenhaus des Gebäudes so abzustellen, dass weniger als 1 m nutzbare Treppenlaufbreite vorhanden ist.
Auszug
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassen eines Abstellens des Klapprollstuhls des Beklagten zu 1. im Treppenhaus ihres Hauses derart, daß eine Treppenlaufbreite von weniger als 1 m vorhanden ist. Zwar wird unstreitig der Durchgang zum Keller durch den abgestellten Klapprollstuhl des Beklagten zu 1. auf etwa 73 cm und damit weniger als die in § 14 DVNBauO i. V. § 34 Abs. 2 NBauO vorgesehene Breite von einem Meter verengt. Ein Unterlassen weiteren Abstellens des Klapprollstuhls im Treppenhaus kann die Klägerin von dem Beklagten jedoch nicht verlangen, weil die Beklagten auf ein Abstellen des Klapprollstuhls im Treppenhaus angewiesen sind.
Unstreitig ist weder dem Beklagten zu 1. als Benutzer des Klapprollstuhls noch der Beklagten zu 2. ein ständiges Hoch- und Hinuntertragen des Rollstuhls, auf den der Beklagte zu 1. angewiesen ist, in die im 1. Stock gelegene Wohnung und von der Wohnung in den Hauseingang möglich. Damit bleibt nur als sicherer Verwahrort ein Abstellen des Rollstuhles im Hauseingang.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Durchgang zur Kellertreppe durch den abgestellten Klapprollstuhl nicht völlig versperrt wird, sondern ein Abstand von etwa 73 cm vom Klapprollstuhl bis zum Treppengeländer ein Passieren des Rollstuhles noch zuläßt, hat das Interesse der Beklagten am Abstellen des Klapprollstuhles im Hauseingang Vorrang vor dem - von anderen Hausbewohnern bislang nicht beanstandeten - Einhalten einer Treppenlaufbreite von 1 m.
Die Klägerin kann daher nicht von den Beklagten ein Unterlassen weiteren Abstellens des Klapprollstuhls im Treppenhaus verlangen.
Man sieht, dass die Überlegungen von @*****man in die richtige Richtung gehen. Es wäre sinnvoll einen Fachanwalt für Mietrecht aufzusuchen und mit seiner Hilfe im konkreten Einzelfall eine Lösung zu suchen, die beiden Interessen gerecht wird.
Ich
*******itch
13.522 Beiträge
Was für ein Rollstuhl ist es? Sollte möglicherweise ja auch ne Rolle spielen...
Faltbar oder nicht... sportlicher Leichtrolli... sperrige Sonderkonstruktion... oder womöglich ein schwerer E-Rolli den man einfach nicht hochtragen kann?

Auf jeden Fall wird ein Rollstuhl anders angesehen als ein Kinderwagen.
******lau Mann
709 Beiträge
Brandschutz
Mal mehr auf der brandschutztechnischen Seite betrachtet:
Ein Treppenraum ist Fluchtweg aus den daran angeschlossenen Räumen / Wohnungen und gleichzeitig auch eine brandschutztechnisch sensible Schwachstelle, da er alle Geschosse miteinander verbindet. Daher haben brennbare Lagerungen im Treppenraum nichts zu suchen, genauso wie Dinge, die die Rettungswege behindern, nicht zulässig sind.

Wenn der Rolli an seinem Parkplatz die Durchgangsbreite nicht einschränkt (ggf. Wenderadius mit Krankentrage berücksichtigen) und aus überwiegend nichtbrennbaren Materialien (Metall, Leder usw) besteht, wäre er denkbar.
Der Form halber müsste aber eine Einigung mit der Hausverwaltung unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle erfolgen.


Anmerkung: Da im Keller i.d.R. keine Aufenthaltsräume liegen, konnte dieser vermutlich im angesprochenen Urteil akzeptiert werden.
**********tlich Mann
453 Beiträge
Also, ganz so einfach ist dieser Fall leider nicht.

Ich würde meinen Vorpostern zustimmen, dass ein Rollstuhl im Treppenhaus u.U. ähnlich einem Kinderwagen als störende Sache verstanden werden kann, die das Treppenhaus verengt.

Aber, letztlich kommt es bei der Juristerei ja immer darauf an. Und zwar hier, auf die Situation im Treppenhaus. Ist dort so viel Platz, dass man dort einen Rollstuhl abstellen kann, ohne dass der Durchgang verschmälert wird?


Wenn dies der Fall ist, dann könnte es rechtens sein, dort einen Rollstuhl abzustellen. Denn der Vermieter muss bei einer solchen Sachlage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben handeln. Und dabei ist auch eine Behinderung eines Mieters / Kindes eines Mieters zu berücksichtigen.

Wenn es dort aber recht eng zu geht, solltest Du vielleicht mal nach einer Alternative suchen, eine Nisch oder dergleichen.

Wenn aber Platz da ist, würde ich das schriftlich an den Vermieter schicken mit ein paar netten Worten, und ihm das Ganze noch einmal beschreiben und dann den Standort an den du den Rollstuhl stellen möchtest. Wenn er dann nichts sagt, sollte es eigentlich funktionieren, und dann wäre es auch weitestgehend rechtens.

Was die Brandschutzseite angeht: Wenn der Vermieter hierzu etwas sagt, kann eine Stellungnahme der Feuerwehr ausreichen. Aber Vorsicht! Daraus erwächst kein Anspruch auf ein Abstellen im Flur, das kann nur der Vermieter gestatten.

PS: Wie auch schon der Vorposter sagte: Finger weg von BGH Urteilen oder sonstigem Gerichtsgebrabbel. Es kommt immer auf den Einzelfall an und was der zuständige Richter vor Ort sagt!
ohne streitigkeit.......
in diesem fall würde ich mich noch mal persönlich mit dem vermieter treffen und eine lösung suchen.manchmal wirkt ein persönliches nettes wort manchmal wunder.besonders dann,wenn zusammen geschnackt wird.
vielleicht auch noch mal mit dem hausmeister reden und eine lösung finden.kann mir nicht vorstellen,daß menschen so stur sind.(ich hoffe die fronten sind noch nicht ganz verhärtet)
das wäre mein tipp von der praxis. *g* *zwinker*
Einvernehmliche Lösungen zu suchen ...
... ist gut und immer empfehlenswert.

Mittlerweile ist mit § 19 Absatz 1 AGG eine Benachteiligung aus Gründen der ... einer Behinderung ... bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse als unzulässig qualifiziert worden. Betroffen sollen u. a. Massengeschäfte oder massenähnliche Geschäfte (Vielzahl von Fällen) sein. In jedem Fall wird hier auch die sachliche Rechtfertigung (Brandschutz, Notwege usw.) erörtert werden müssen.

Deshalb sollte man sich hilfesuchend an einen/e Fachmann/ -frau wenden. Auch diese dürften bemüht sein, einen Streit zu vermeiden und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Vermieter kann doch kein Interesse daran haben, bis aufs Messer zu streiten, wenn vernünftige Lösungsansätze vorgelegt werden und ihm als Vermieter kein Vorwurf bei der Umsetzung unterbreitet werden kann.
Zur Thematik vielleicht ...
... noch folgende Entscheidungen, die natürlich nicht zu 100 % auf andere Fälle übertragbar sind, jedoch sicherlich Überlegungsansätze liefern könnten.

Nach eine Entscheidung des LG Berlin vom 15.9.2009 (63 S 487/08) soll ein Mieter grundsätzlich berechtigt sein, seinen Kinderwagen im Rahmen des Mietgebrauchs im Treppenhaus abzustellen. Dies gelte dann, wenn der Vermieter keine andere Abstellmöglichkeit zur Verfügung stelle, ihm der Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zumutbar ist und eine konkrete Verletzung der Brandschutzbestimmungen nicht vorliegt. An der letzten Voraussetzung fehle es, solange die zuständige Ordnungsbehörde keine entsprechende Verbotsverfügung an den Vermieter erlassen hat.

Letzteres ist deshalb interessant, weil die Problematik des Brandschutzes ja bereits oben angesprochen wurde.

Weiter wird in dem Urteil darauf hingewiesen, dass eine im Mietvertrag vereinbarte Klausel, wonach das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen dürfe, nach § 307 BGB unwirksam sein soll, da sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache in unzulässiger Weise pauschal formularmäßig einschränke.

In dem behandelten Fall, hat der Mieter seinen Kinderwagen im Treppenhaus aber auch noch angekettet.

Dies sei ihm nach der Entscheidung des Landgerichts vom 15.9.2009 jedoch nicht gestattet. Denn eine solche Steigerung des Gebrauchs der Mietsache sei nicht mehr vertragsgemäß. Insoweit überwiege das Interesse des Vermieters, auch anderen Mietern eine uneingeschränkte vertragsgemäße Nutzung der Mietsache gewährleisten zu müssen.

Ferner könnte noch die Entscheidung des AG Hannover vom 13.5.2005, 503 C 3987/05 (WuM 2006, 27, NJW 2006, 3359) von Interesse sein.

Hiernach gehe mit dem Altwerden der Mieterschaft im Mehrfamilienhaus die Entwicklung einher, Gehhilfen oder Stützapparate (es ging um einen Rollator) im Haus und außer Haus zu benötigen. Demzufolge können die Allgemeinflächen im Hausflur nicht von vornherein dem entsprechenden Gebrauch als Abstellflächen entzogen werden.

Ähnlich sah dies wohl die 2. Instanz (LG Hannover vom 17.10.2005, 20 S 39/05).

Danach könne der Vermieter das Abstellen eines Rollators - einer Gehhilfe oder eines Stützapparates - im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses grundsätzlich nicht untersagen. Zu beachten sei jedoch, dass der Mieter das Gerät an einem geeignetem Platz zusammenklappen müsse.

Vielleicht fällt ja dem/der einen oder anderen noch etwas zu der wohl häufig vorkommenden Notwendigkeit, des Abstellens von Hilfen, wegen einer Behinderung, ein.
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