Zur Thematik vielleicht ...
... noch folgende Entscheidungen, die natürlich nicht zu 100 % auf andere Fälle übertragbar sind, jedoch sicherlich Überlegungsansätze liefern könnten.
Nach eine Entscheidung des LG Berlin vom 15.9.2009 (63 S 487/08) soll ein Mieter grundsätzlich berechtigt sein, seinen Kinderwagen im Rahmen des Mietgebrauchs im Treppenhaus abzustellen. Dies gelte dann, wenn der Vermieter keine andere Abstellmöglichkeit zur Verfügung stelle, ihm der Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zumutbar ist und eine konkrete Verletzung der Brandschutzbestimmungen nicht vorliegt. An der letzten Voraussetzung fehle es, solange die zuständige Ordnungsbehörde keine entsprechende Verbotsverfügung an den Vermieter erlassen hat.
Letzteres ist deshalb interessant, weil die Problematik des Brandschutzes ja bereits oben angesprochen wurde.
Weiter wird in dem Urteil darauf hingewiesen, dass eine im Mietvertrag vereinbarte Klausel, wonach das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen dürfe, nach § 307 BGB unwirksam sein soll, da sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache in unzulässiger Weise pauschal formularmäßig einschränke.
In dem behandelten Fall, hat der Mieter seinen Kinderwagen im Treppenhaus aber auch noch angekettet.
Dies sei ihm nach der Entscheidung des Landgerichts vom 15.9.2009 jedoch nicht gestattet. Denn eine solche Steigerung des Gebrauchs der Mietsache sei nicht mehr vertragsgemäß. Insoweit überwiege das Interesse des Vermieters, auch anderen Mietern eine uneingeschränkte vertragsgemäße Nutzung der Mietsache gewährleisten zu müssen.
Ferner könnte noch die Entscheidung des AG Hannover vom 13.5.2005, 503 C 3987/05 (WuM 2006, 27, NJW 2006, 3359) von Interesse sein.
Hiernach gehe mit dem Altwerden der Mieterschaft im Mehrfamilienhaus die Entwicklung einher, Gehhilfen oder Stützapparate (es ging um einen Rollator) im Haus und außer Haus zu benötigen. Demzufolge können die Allgemeinflächen im Hausflur nicht von vornherein dem entsprechenden Gebrauch als Abstellflächen entzogen werden.
Ähnlich sah dies wohl die 2. Instanz (LG Hannover vom 17.10.2005, 20 S 39/05).
Danach könne der Vermieter das Abstellen eines Rollators - einer Gehhilfe oder eines Stützapparates - im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses grundsätzlich nicht untersagen. Zu beachten sei jedoch, dass der Mieter das Gerät an einem geeignetem Platz zusammenklappen müsse.
Vielleicht fällt ja dem/der einen oder anderen noch etwas zu der wohl häufig vorkommenden Notwendigkeit, des Abstellens von Hilfen, wegen einer Behinderung, ein.