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Vor der eigenen Einfahrt parken/halten

**********lehna Frau
3.028 Beiträge
Themenersteller 
Vor der eigenen Einfahrt parken/halten
Ich könnte mir folgendes Szenario vorstellen. Da gäbe es eine Strasse in der grundsätzlich Anwohner mit entsprechendem Parkausweis berechtigt sind dort zu halten/parken.
Einige der Eigentümer besitzen jedoch private Einfahrten zu ihren Grundstücken.... So auch Erwin und sein Nachbar A und B.

Alle Besitzer haben vor ihren Einfahrten eine Zick Zack Linie.... Erwin und Nachbar B haben sich einen Anwohnerparkausweis für das Parken in den Haltebuchten angeschafft. Erwin parkt so gut wie nie vor seiner Einfahrt. Jedenfalls tagsüber nicht wenn er noch andere Plätze in der Straße findet. Nachbar B (mit Parkausweis) hält gelegentlich auf "seinen Zacken". Nachbar A (ohne Parkausweis) allerdings parkt immer wenn möglich vor seiner Einfahrt. Tag und Nacht, und auch bei Kontrollen.

Eines Tages kommt Erwin nun sehr spät vom Einkaufen... Die Straße ist zugeparkt und auch im Umkreis nichts zu finden. Erwin räumt den Einkauf ein und beschließt das Auto später wieder weg zu fahren.... Macht er auch nach einer halben Stunde. Drei Wochen später erhält er eine Knolle über 10 €. Mit einem "Beweisfoto" von 21:21 Uhr. Eine Aufnahme im Dunkeln auf dem nicht mal das Kennzeichen erkennbar ist... Allenfalls die Einfahrt zu erahnen.

Nun beschließt Erwin seine Nachbarn zu befragen, wie das Ordnungsamt auf ihr Parkverhalten reagiert?

Nachbar A, der wenn er zu Hause ist stehst auf seinen gezackten Strichen parkt, berichtet das er dieses Jahr mal einen Knöllchen bekommen hat, weil er keinen Anwohnerparkausweis ausliegen hat. Ansonsten wird das Parken aber immer toleriert. Hmmm

Nachbar B berichtet ähnliches. Parken wird toleriert. Allerdings hatte er neulich einen Besucher mit Münchner Kennzeichen der auch ein Knöllchen bekam.

Ca. 15 Meter weiter gibt es ebenfalls eine gezackte Linie. Damals mitten in einer längeren Parktasche angebracht, weil sich vor ca. 20 Jahren dort mal eine Einfahrt ohne Bürgersteigabsenkung befunden hat. Dort wird immer und von allen munter geparkt ohne das es je geahndet wurde.

Frage: Selbst wenn das Parken auf gezackter Linie nicht erlaubt ist, sollte es nicht von der Stadt einheitlich gehandhabt werden?

Sollte Erwin nun die 10 Euro bezahlen. Trotz Foto auf dem kaum etwas zu erkennen ist? ...
Und hat Erwin ein Recht darauf zu erfahren wer dieses Foto um 21:21 Uhr dort geschossen hat?
*****Dea Paar
199 Beiträge
Das Foto wird wohl ein lieber Nachbar geschossen haben hatten wir auch schon. Kannst mich ja mal anrufen oder kommst auf einen Kaffee rüber
*******ben Mann
3.382 Beiträge
vielleicht direkt mit dem Ordnungsamt reden.
Vorher schauen auf welcher Basis (verstellen eine Einfahrt oder Parken in nicht erlaubten Bereich oder ...) das Knöllchen ist
*********ion21 Paar
135 Beiträge
Zu Deiner letzten Frage als erstes, ja du hast das Recht den jener muss als Zeuge ausgeführt werden. Gehe zur Bussgeldstelle und verlange dort Akteneinsicht. Natürlich kann dies auch ein Anwalt. Nur wird hier Dir keine Rechtsschutz für 10€ eine Deckungszusage geben.


Zum Parken auf der Zick - Zacklinie

Kommt es öfters vor - dem widersprichst Du selbst, da der Nachbar auch schon ein Knötchen erhalten hatte- , dass einer eines bekommt und der andere nicht hast du vor dem Verwaltungsgericht die Chance aus Art 3 Abs. 1 GG ( auffallend viele Juristen vergessen ihre ersten Semester und bringen viel zu wenig Grundrechtsrügen an, die ein durchgreifen einer Verfassungsbeschwerde überhaupt erst sichern).

Aber grundsätzlich 0 Chance und daher zahlen und aufheben.

Ich selbst bekam mal in einer Spielstraße ein Knötchen am Ende einer Ecke die nur meiner Einfahrt diente. Weder konnte oder musste die einer Befahren ohne auf oder in mein Grundstück zu fahren. Nur weil ich etwas vergessen hatte und die Hunde frei waren parkte ich vor dem verschlossenen Tor und bekam binnen 5 Minuten ein Knöllchen. Es führte kein Weg daran vorbei es zu zahlen.

LG
Frank
***xy Frau
4.774 Beiträge
Erwin parkte an einer Stelle, wo das Parken verboten ist. Was gibt es da zu diskutieren.
Und daß vergleichbare Tatbestände nicht immer geahndet werden, mag auch daran liegen, daß das Ordnungsamt keine 24/7 Präsenz in dieser Straße hat...und dann hat man eben Glück.

Ich verstehe nicht, wie man wegen 10 EUR so einen Aufriß machen kann.


Trixy
**********lehna Frau
3.028 Beiträge
Themenersteller 
@ Trixi.
Das ist so nicht zutreffend, denn es macht einen Unterschied ob jemand mal gerade Pech, oder Glück bei einer Kontrolle hat, oder ob einer der Nachbarn bei der täglichen Vormittagskontrolle das ganze Jahr über unbehelligt bleibt. Ohne Parkausweis.



Aber hier geht es nich4 darum das Erwin auch allen anderen Nachbarn ein Knöllchen gönnen würde, sondern darum das das Ordnungsamt (das ganze Jahr über) nach gut dünken verteilt werden.
Nachbar B, parkt ebenfalls während der Kontrollen unbehelligt... nur seine Besucher nicht....

Seine Besucher zahlen 15 €. Erwin hingegen nur 10 €. Obwohl beide Einfahrten sich gegenüber liegen, und der fließende Verkehr im gleichen Maße beeinträchtigt wird.

.... und was ist mit der gleichen Zackenfläche die die Stadt vor vielen Jahren schon hätte entfernen müssen?
Dort darf jeder das ganze Jahr über vollkommen unbehelligt parken.

Wie war das noch mit gleiches Recht für alle?

Der Tipp mit der Akteneinsicht ist gut, und dann sollte Erwin wohl mal ein klärendes Gespräch über die Parksituation führen.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zuerst dachte ich:
Wieder mal viel Wind um eine Bagatelle. Da lohnt ja nicht mal ein Widerspruch, wenn ich Zeit und Aufwand dafür mit Mindestlohn ansetze.

Dann dachte ich:
Nun ja, formal ist das Ordnungsamt im Recht - sinnhaft sollte es aber kein Problem darstellen, wenn ich (!) meine eigene (!) Zufahrt zuparke. Ich behindere ja allenfalls mich selbst.

OK, dafür kann ich dann vielleicht neben dem Anwohnerausweis ein Zettel sorgen, auf dem in großen Buchstaben deutlich steht: "Ich parke vor meiner eigenen Ausfahrt - das ist OK so."
Zwar wäre das OA immer noch formal im Recht, aber letztlich sind die Knöllchenverteiler auch Menschen. *g*

Und dann:
Wenn hier unterschiedlich geahndet wird, dann liegt es vielleicht an einer "Tarifanhebung", vielleicht auch an einem Ermessensspielraum für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes (von ... bis ... Euro, je nach Schwere der Behinderung beim Falschparken).

Unterm Strich aber: Zahlen, Klappe halten und beim nächsten Mal schlauer sein (z.B. durch Kommunikation mit dem Ordnungsamt).
**********lehna Frau
3.028 Beiträge
Themenersteller 
In der Theorie könnte sich Erwin auch vorstellen das vom Ordnungsamt einiges geduldet wird, bei Professor Dr. Rechtsanwalt vor der Türe.... und an anderen vielleicht auch, weil die Parksituation sehr schwierig ist. Erwin hat einfach Pech gehabt, weil sich abends ein "Dorfsheriff" berufen fühlt Meldung zu machen.
***xy Frau
4.774 Beiträge
Zitat von *****s42:
aber letztlich sind die Knöllchenverteiler auch Menschen. *g*

...

(z.B. durch Kommunikation mit dem Ordnungsamt).

Bei der ersten Behauptung habe ich gelegentlich meine Zweifel...

Aber wenn wir mal davon ausgehen, daß dem so sei, dann ist ja eine positive Kommunikation allemal der bessere Weg, als sich mit denen zu zanken, da die eh am längeren Hebel sitzen.

Ich würde da mal versuchen, an eine Ausnahmegenehmigung zu kommen, damit ich offiziell vor meiner eigenen Einfahrt parken darf, trotz Sperrfläche, bzw auf der anderen ungenutzten Sperrfläche. Das koster vielleicht eine kleine Stempelgebühr, aber dann hat alles seine Ordnung und Erwin seinen Frieden.

Trixy
**********lehna Frau
3.028 Beiträge
Themenersteller 
Erwin wurde noch darauf aufmerksam gemacht das am Anfang der Straße seit Monaten ein Fahrzeug auf eben einer dieser Zackenlinien steht mit einem handgeschriebenen Zettel: Dieses Fahrzeug ist berechtigt hier zu parken....

Beim Ordnungsamt das bis dato immer sehr entgegenkommend war sitzt nun eine neue junge Dame die sich auf nichts einlässt.

Ist es richtig das einem bei Knöllchen erst dann Akteneinsicht gewährt wird wenn das Bussgeldverfahren anhängig ist? *nachdenk*

Erwin und auch einige andere Nachbarn haben zusätzlich vergessen ihren Jahresparkausweis zu verlängern. Bis jetzt hatte die Stadt jedes Jahr Schreiben rausgeschickt .... Bitte denken sie an die Verlängerung, und zusätzlich noch 4 Wochen Kulanz gewährt.
Dieses Jahr war auch mit gut Zureden Essig. Keine Erinnerungen, keine Kulanz, sondern 30 Euronen. Gut da ist wohl nicht dran zu rütteln.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von **********lehna:
Ist es richtig das einem bei Knöllchen erst dann Akteneinsicht gewährt wird wenn das Bussgeldverfahren anhängig ist? *nachdenk*
Man hat immer ein Recht auf Akteneinsicht.

Zur Not nennt man es "Auskunft über gespeicherte Daten nach DSGVO" *zwinker*
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von **********lehna:
Erwin und auch einige andere Nachbarn haben zusätzlich vergessen ihren Jahresparkausweis zu verlängern. Bis jetzt hatte die Stadt jedes Jahr Schreiben rausgeschickt .... Bitte denken sie an die Verlängerung, und zusätzlich noch 4 Wochen Kulanz gewährt.
Dieses Jahr war auch mit gut Zureden Essig. Keine Erinnerungen, keine Kulanz, sondern 30 Euronen. Gut da ist wohl nicht dran zu rütteln.
Tja, bei neuen Mitarbeitern im Amt kann das passieren.
Und formal sind sie im Recht, da hilft auch vor einem Richter kein "Vorher wurde aber auch immer ein Auge zugedrückt". Das kann man allenfalls noch beim Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit Erfolgsaussicht anführen.
**********lehna Frau
3.028 Beiträge
Themenersteller 
Recht vielen Dank für das Mitdenken. *sonne*
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Es gibt keinen Anspruch auf "Gleichheit" im Unrecht. Jeder angezeigte oder wahrgenommene Verstoß wird einzeln betrachtet. Bloß weil ein Sachbearbeiter in der Nähe mal einen Sachverhalt (voraussichtlich rechtswidrig) anders beurteilt hat - wobei es auch immer sein kann, dass es nur auf den ersten Blick eine identische/vergleichbare Situation war/ist - hat man kein Recht darauf, "genauso falsch" behandelt zu werden.
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von **********ker79:
Es gibt keinen Anspruch auf "Gleichheit" im Unrecht.
Den Satz rahme ich mir ein - der gefällt mir. *top* *g*
*********ion21 Paar
135 Beiträge
Zitat von **********ker79:
Es gibt keinen Anspruch auf "Gleichheit" im Unrecht. Jeder angezeigte oder wahrgenommene Verstoß wird einzeln betrachtet. Bloß weil ein Sachbearbeiter in der Nähe mal einen Sachverhalt (voraussichtlich rechtswidrig) anders beurteilt hat - wobei es auch immer sein kann, dass es nur auf den ersten Blick eine identische/vergleichbare Situation war/ist - hat man kein Recht darauf, "genauso falsch" behandelt zu werden.

Nicht ganz richtig.... es sei denn gleich ist doch Objektive gleich und subjektiv
I M M E R ( also regelmässig) anders bewertet worden.

Siehe meinen Beitrag Art. 3 ABS. 1 GG, der von Juristen wie andere Grundrechtsrügen selten angewandt wird. Gerichte geraten bei Grundrechtsrügen schnell ins wanken weil bei ihrer Anwendung sofort der Verdacht aufkommt, „da will einer durchmarschieren“.

Wie gesagt dazu müssen aber regelmäßige ungleiche Behandlungen nachgewiesen werden.

Erreichen wird man damit nicht, dass einem seine Strafe als ungerecht erlassen würde, sondern jener Andere auch eine bekommt oder man über beide bequem hinwegsieht. Was in solchen Fällen eher geschieht.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Nicht ganz richtig.... es sei denn gleich ist doch Objektive gleich und subjektiv
I M M E R ( also regelmässig) anders bewertet worden.

Siehe meinen Beitrag Art. 3 ABS. 1 GG, der von Juristen wie andere Grundrechtsrügen selten angewandt wird. Gerichte geraten bei Grundrechtsrügen schnell ins wanken weil bei ihrer Anwendung sofort der Verdacht aufkommt, „da will einer durchmarschieren“.

Wie gesagt dazu müssen aber regelmäßige ungleiche Behandlungen nachgewiesen werden.

Erreichen wird man damit nicht, dass einem seine Strafe als ungerecht erlassen würde, sondern jener Andere auch eine bekommt oder man über beide bequem hinwegsieht. Was in solchen Fällen eher geschieht.

Weil darin einfach alles korrekt gesagt ist, zitiere ich einfach Wikipedia:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht.[2][1] Insbesondere gewährt auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; der öffentlichen Gewalt ist es lediglich verwehrt, bei Maßnahmen, die in die Rechte der Betroffenen eingreifen (im konkret entschiedenen Fall eine baurechtliche Beseitigungsanordnung), systemlos und willkürlich vorzugehen.[3]

Besteht für die staatliche Verwaltung ein Ermessensspielraum oder ein Beurteilungsspielraum, so erstreckt sich der Gleichheitssatz auf die sogenannte Selbstbindung der Verwaltung. Eine Behörde muss demnach, soweit sich eine Verwaltungspraxis gebildet hat, tatsächlich gleiche Fälle auch rechtlich gleich behandeln. Eine allgemeine Änderung der Verwaltungspraxis bleibt dabei möglich. Ist aber die von der Behörde geübte Verwaltungspraxis rechtswidrig, so ist aufgrund der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Verpflichtung der Behörde zu richtiger Rechtsanwendung eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht rechtmäßig und die Behörde nicht gebunden. Der Bürger kann sich niemals erfolgreich darauf berufen, dass in anderen Fällen auch unrechtmäßig gehandelt worden sei.

****65 Paar
10.854 Beiträge
Gruppen-Mod 
@**********ker79
Genau so ist es!
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von **********ker79:
Ist aber die von der Behörde geübte Verwaltungspraxis rechtswidrig, so ist aufgrund der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Verpflichtung der Behörde zu richtiger Rechtsanwendung eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht rechtmäßig und die Behörde nicht gebunden. Der Bürger kann sich niemals erfolgreich darauf berufen, dass in anderen Fällen auch unrechtmäßig gehandelt worden sei.
DAS ist doch der wichtige Kernsatz.
Und den finde ich auch gut so.

Es gibt die unterschiedlichsten Gründe, warum eine Behörde (oder ein Behördenmitarbeiter) zum Beispiel von der Verfolgung einer OWI (bei einer Straftat sicher seltener) absieht, obwohl sie/er es von Rechts wegen müsst. Manche dieser Gründe mögen rein subjektiv sein, andere objektiv (z.B. hoher Krankenstand und da müssen Prioritäten gesetzt werden).

Daraus dann einen Rechtsanspruch abzuleiten wäre dann wohl doch ... *ggg* *zwinker*
*********ion21 Paar
135 Beiträge
Nichts anderes wurde von mir gesagt. Es wurde lediglich ergänzt um den Fall eines Dauerzustandes. Daher auch vorher bereits die Ausführung von mir zahlen und notieren. Das Zitat beruht
auf einen Einzelfall, nicht darauf das Nachbar A es ständig „darf“ und Nachbar B ständig Knollen bekommt



Zitat von **********ker79:
Nicht ganz richtig.... es sei denn gleich ist doch Objektive gleich und subjektiv
I M M E R ( also regelmässig) anders bewertet worden.

Siehe meinen Beitrag Art. 3 ABS. 1 GG, der von Juristen wie andere Grundrechtsrügen selten angewandt wird. Gerichte geraten bei Grundrechtsrügen schnell ins wanken weil bei ihrer Anwendung sofort der Verdacht aufkommt, „da will einer durchmarschieren“.

Wie gesagt dazu müssen aber regelmäßige ungleiche Behandlungen nachgewiesen werden.

Erreichen wird man damit nicht, dass einem seine Strafe als ungerecht erlassen würde, sondern jener Andere auch eine bekommt oder man über beide bequem hinwegsieht. Was in solchen Fällen eher geschieht.

Weil darin einfach alles korrekt gesagt ist, zitiere ich einfach Wikipedia:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht.[2][1] Insbesondere gewährt auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; der öffentlichen Gewalt ist es lediglich verwehrt, bei Maßnahmen, die in die Rechte der Betroffenen eingreifen (im konkret entschiedenen Fall eine baurechtliche Beseitigungsanordnung), systemlos und willkürlich vorzugehen.[3]

Besteht für die staatliche Verwaltung ein Ermessensspielraum oder ein Beurteilungsspielraum, so erstreckt sich der Gleichheitssatz auf die sogenannte Selbstbindung der Verwaltung. Eine Behörde muss demnach, soweit sich eine Verwaltungspraxis gebildet hat, tatsächlich gleiche Fälle auch rechtlich gleich behandeln. Eine allgemeine Änderung der Verwaltungspraxis bleibt dabei möglich. Ist aber die von der Behörde geübte Verwaltungspraxis rechtswidrig, so ist aufgrund der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Verpflichtung der Behörde zu richtiger Rechtsanwendung eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht rechtmäßig und die Behörde nicht gebunden. Der Bürger kann sich niemals erfolgreich darauf berufen, dass in anderen Fällen auch unrechtmäßig gehandelt worden sei.

*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von ******_19:
Das Zitat beruht auf einen Einzelfall, nicht darauf das Nachbar A es ständig „darf“ und Nachbar B ständig Knollen bekommt
Selbst dann müsste nachgewiesen werden, dass es kein Zufall ist.

Einfaches Beispiel:
An einer Haltestelle fahren Busse in zwei entgegengesetzte Richtungen im 30-Minuten-Takt.
Kann es da Zufall sein, dass (fast) immer der Bus in die eine Richtung zuerst kommt - egal wann man zur Haltestelle geht?
Zeit zum Nachdenken
.
.
.
.
Ja, wenn der eine Bus immer um x:00 und x:30 fährt und der andere um x:01 und x:31, dann kommt der eine Bus immer genau eine Minute vor dem anderen und damit fast immer vor dem anderen - egal, wann man zur Haltestelle kommt *zwinker*
***xy Frau
4.774 Beiträge
Zitat von *****s42:
Zitat von ******_19:
Das Zitat beruht auf einen Einzelfall, nicht darauf das Nachbar A es ständig „darf“ und Nachbar B ständig Knollen bekommt
Selbst dann müsste nachgewiesen werden, dass es kein Zufall ist.

Einfaches Beispiel:
An einer Haltestelle fahren Busse in zwei entgegengesetzte Richtungen im 30-Minuten-Takt.
Kann es da Zufall sein, dass (fast) immer der Bus in die eine Richtung zuerst kommt - egal wann man zur Haltestelle geht?
Zeit zum Nachdenken
.
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Ja, wenn der eine Bus immer um x:00 und x:30 fährt und der andere um x:01 und x:31, dann kommt der eine Bus immer genau eine Minute vor dem anderen und damit fast immer vor dem anderen - egal, wann man zur Haltestelle kommt ;)

Aber wie ist es, wenn der Nordgehende immer um 00 und um 30 geht, der Südgehende aber um 15 und um 45 geht, welcher ist dann "früher" und welcher "später"?
*******Maxx Mann
11.951 Beiträge
Gruppen-Mod 
So ist der Fahrplan aber nicht *zwinker*

Trotzdem ist es Zufall, welcher Bus zuerst kommt - nur eben keine gleichmäßige (oder "gerechte"?) Verteilung.

Es geht ja nur darum, dass man nur aus einer unausgewogen Verteilung nicht gleich auf Willkür schließen kann und darf. Es ist noch nicht einmal ein klares Indiz dafür.
*********ion21 Paar
135 Beiträge
Also zum Einen habe ich dies mit dem Ergebnis durchgeführt, das keiner mehr verfolgt wurde.

2.
Ist mir es nun zuviel mit thetorischen, von Thema abweichenden Ausführungen hier sinnvoll weiter zu machen

3.
Es ist wohl kein Zufall ‼️wenn 2 Autos falsch in unmittelbarer Nähe parken, jedes Mal aber nur einer eine Knolle bekommt. Das geht ein bis drei mal gut mehr nicht bei entsprechender Beweisführung


Theorie und Praxis

Macht weiter mit Theorie
**********lehna Frau
3.028 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von ******_19:
Es ist wohl kein Zufall ‼wenn 2 Autos falsch in unmittelbarer Nähe parken, jedes Mal aber nur einer eine Knolle bekommt. Das geht ein bis drei mal gut mehr nicht bei entsprechender Beweisführung

Ich könnte mir vorstellen das Erwin kein Interesse daran hat in der unmittelbaren Nachbarschaft den "Blockwart" zu spielen, und ohne weitere Faktensammlung bleibt alles beim Alten.

Und zu der anderen theoretischen Knolle die der aufmerksame Nachbar im Schutz der Dunkelheit dem Amt übermittelt hat, gibt es keine Akteneinsicht, und auf die schriftliche Aufforderung nach Art. 15 DSGVO Schweigen im Walde.
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