Na ja ...
... nicht immer.
Wenn man voller Überraschung plötzlich sein (D)Höschen auf einem Foto im Netz erblickt, gibt es sicherlich schon Möglichkeiten, dem Schlingel auf die Spur zu kommen.
In einem ähnlichen Fall hat eine Behörde mit folgendem Bescheid reagiert:
1.
Es wird Ihnen für den Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides auferlegt, bayernweit an Treppenanlagen (insbesondere auf Rolltreppen) Multimedia-Geräte, die die Funktionsmöglichkeiten einer Fotokamera oder Videoaufnahme besitzen (insbesondere Fotohandys, Digital- und Videokameras, etc.) nur noch unter Verschluss in einem Behältnis (z.B. in einem Rucksack) mitzuführen.
2.
Es wird Ihnen für den Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides untersagt, bayernweit Fotos oder Videoaufnahmen mit sexuellem Hintergrund von Personen - ohne deren Einwilligung -, z.B. von dem Gesäß oder dem Intimbereich weiblicher Personen, anzufertigen.
3.
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheids wird angeordnet.
4.
Für den Fall, dass Sie gegen eine oder mehrere der unter den Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides ausgesprochenen Anordnungen verstoßen, wird jeweils ein Zwangsgeld von 5000,-- € fällig.
Der Fotofreak - natürlich uneinsichtig - blieb im einsteiligen Rechtsschutzverfahren erfolglos. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof München jedenfalls hat seine Beschwerde mit Beschluss vom 7.5.2009 – 10 CS 09.747 – zurückgewiesen und hierzu u. a. ausgeführt.
Rechtsfehlerfrei ist auch die Bewertung des Verwaltungsgericht, das Verhalten des XXX – Fotografieren unter den Rock von Frauen ohne deren Einwilligung - bedeute einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 1 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 2 Absatz 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (insbesondere das Recht auf Achtung des Intim- und Sexualbereichs) und stelle damit eine grob ungehörige Handlung im Sinne von § 118 Absatz 1 OWiG dar ... .
Da hat dieser Lebenskünstler doch tatsächlich noch im Instanzenzug versucht, gegen das Schnappschussverbot vorzugehen. Mag dies auch sein gutes Recht sein, scheiterte sein bezweckter Erfolg zu Recht an den höherwertigen Rechten der betroffenen Frauen. Bei soviel Energie müssen die Frauen außerhalb Bayerns nun damit rechnen dürfen, dass der Trophäenjäger dort auftaucht.