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Kindergeldkasse ....

Kindergeldkasse ....
hallöchen...

bin am verzweifeln...

mein 23jähriger sohn bisher ohne ausbildung hat einen Antrag bei der Kasse zu laufen gehabt der bis zurück in Nov 2007 reicht...
ab Mai 2008 hat er sich erst im Arbeitsamt ausbildungssuchend gemeldet..jedoch wollte die Kasse dann v Nov 2007 - Mai 2008 Bewerbungsbemühungen haben....
wir haben daraufhin kopien der Bewerbungen hingeschickt..und nun kam dann der Hammer: wir sollen jetzt die Absagen auch noch schicken...
ist das irgendwo nachzulesen wie weit man die bemühungen nachweisen muss? das Arbeitsamt selbst hat uns versichert das eingereichte Bewerbungen ausreichen

nur die "tante" v der Kindergeldkasse besteht darauf.... gibt es da irgendetwas worauf ihre Forderung fundiert?

wäre lieb wenn ich hier mal einen Rat bekomme...denn es geht um 160 Euro pro monat....nicht grad wenig...was dann uns versagt wird

lg
lady
**********suche Frau
2.174 Beiträge
..broschüre...
ist hilfreich..
nur
wollte ich detailliert etwas über abweisungsgründe noch finden...
denn die bewerbungen haben wir alle noch abgespeichert gehabt..nur die absagen....sofern überhaupt welche kamen... die --- die hat mein sohn damals weggeschmissen...

mein dilemma ist..das ich zweitschriften v den firmen angefordert habe..selbst um "kosten" zu sparen angeboten hab sie auch abzuholen..nur haperts hier an bereitwilligkeit der firmen eine zweitschrift nochmals rauszuschicken......kann ich ja auch ein wenig verstehen ....
ist halt schwierig dies dann der kindergeldkasse auszuhändigen....
**********suche Frau
2.174 Beiträge
in der tat ein dilemma. du möchtest die genaue rechtsgrundlage ?
ich denke, das ist sie :

§10 Bundeskindergeldgesetz
Auskunftspflicht
(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden.



§ 60 SGB I
Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Blöd ist natürlich, dass die nach der langen Zeit jetzt plötzlich die dazugehörigen Absagen haben möchten.
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