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Begleitende Sozialhilfe bei Heimaufnahme

**********tlich Mann
455 Beiträge
Also, noch einmal kurz zur Sterbeversicherung / Lebensversicherung etc.:

Im Fall der Erstattung von solchen Heimkosten gelten die §§82 ff. SGB XII vorrangig, d.h. das SGB II ist mangel Erwerbsfähigenstatus gesperrt. Die Freibeträge des SGB XII sind - wenn man in §§85,87 SGB XII schaut- sogar größer; sowohl im Hinblick auf das Einkommen als auch das Vermögen.

Grundsätzlich ist ein Sterbeversicherung -wenn sie angemessen ist - wie auch in §33 SGB XII nicht anzutaste, eine Lebensversicherung bzw. geförderte Altersvorsorge im Sinne von §82 EStG ebenso.

Die Berechnung anhand dieser Vorschriften ist jedoch recht schwierig, und oft auch fehleranfällig. Daher würde ich nach wie vor sagen: Widerspruch, und dann ggf. gleich zum Gericht. Bei der Menge an strittigen Punkten bei diesen Kostenerstattungen ist es nicht auszuschließen, dass man auch mal gewinnt ............
studie
******Bln Mann
2.686 Beiträge
Genau. Der Freibetrag ist für SGB XII-Fälle (und um einen solchen handelt es sich bei Heimen) deutlich geringer als bei ALG II (SGB II).

Hiermit meinte ich allerdings das verwertbare und per Kontostand sichtbare Barvermögen sowie Gegenstände, die als Wertgegenstände eingestuft sind.
*******der Frau
70.780 Beiträge
Themenersteller 
der freibetrag/schonbetrag liegt bei 3.214 € bei verheirateten. und in diesen freibetrag fallen auch die rückkaufswerte von lebens- und/oder sterbeversicherung.
Bei der Anrechung von ...
... Vermögen ist § 90 I SGB XII zu berücksichtigen, wonach der/die Leistungsberechtigte sein/ihr gesamtes zu verwertendes Vermögen vorrangig verbrauchen muss. Etwa: Grundstücke sowie Rechte an Grundstücken (Grundschulden, Hypotheken), Sparkassen- und Bankguthaben, Aktien, Schmuck, PKW !, Hausrat, Tiere, also alles, was zu Geld gemacht werden kann.

Es gibt aber Ausnahmen, z. B. gemäß §§ 90 Absatz 2 und 3, 91 SGB XII.

Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wurde, etwa Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und die sogenannte Riester-Rente (§ 90 Absatz 2 Ziffer 1 SGB XII).

Vermögen, dass zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks angesammelt wurde und dieses Haus zu Wohnzwecken Behinderter, Blinder und Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck ansonsten gefährdet wäre (§ 90 Absatz 2 Ziffer 3 SGB XII).

Verbleib eines angemessenen Hausrats. Hierbei sind regelmäßig die bisherigen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Grundsätzlich müssen Luxusgegenstände verwertet werden. (§ 90 Absatz 2 Ziffer 4 SGB XII).

Ausgenommen sind grundsätzlich Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, also z.B. Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Büromöbel bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Dazu kann auch ein PKW gehören, wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unzumutbar ist. (§ 90 Absatz 2 Ziffer 5 SGB XII).
Ferner die in den folgenden Ziffern des § 90 Absatz 2 SGB XII genannten Vermögenswerte.

Nach § 1 der Verordnung gemäß § 90 Absatz 2 Satz 9 SGB XII verbleiben der/dem Leistungsberechtigen kleiner Barbeträge. Also in die Verordnung schauen.

1600 €, wenn die Sozialhilfe nur vom Vermögen des Antragstellers abhängt, 2600 €, wenn der Antragsteller das 60. Lebensjahr vollendet hat, 2600 € plus 256,- € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird bei Leistungen nach §§ 47-74 SGB XII, 1600 € (2600 € bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 € für den Ehegatten plus 256 € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Antragstellers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist sowie u. a. 1600 € (2600 € bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 € für einen Elternteil plus 256 € für den Antragsteller und jede Person, der von den Eltern oder dem Antragsteller überwiegend Unterhalt gewährt wird.

i) § 90 Abs. 3 SGB XII (Allgemeinde Härteklausel)
In selten Fällen greift die allgemeine Härteklausel nach § 90 Absatz 3 SGB XII. Hiernach sind Vermögenswerte nicht einzusetzen, wenn die Verwertung eine Härte bedeuten würde.

*******der Frau
70.780 Beiträge
Themenersteller 
i) § 90 Abs. 3 SGB XII (Allgemeinde Härteklausel)
In selten Fällen greift die allgemeine Härteklausel nach § 90 Absatz 3 SGB XII. Hiernach sind Vermögenswerte nicht einzusetzen, wenn die Verwertung eine Härte bedeuten würde.

und genau darauf will ich mich aufgrund des pkw bei dem widerspruch beziehen. es wäre ein härtefall, wenn dieser unter das verwertbare vermögen fallen würde.
Besitz und Eigentum
Das Fahrzeug wurde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Eigentumsvorbehalt der Bank erworben.

"Die Übereignung beim Eigentumsvorbehalt erfolgt gem. §§ 929, 158 BGB:
a) Einigung unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.
b) Übergabe.
c) Berechtigung. Der Erwerber wird also unmittelbarer Besitzer, der Veräußerer erhält mittelbaren Besitz. Der Veräußerer ist gem. § 162 BGB an die Einigung gebunden. Weitere Verfügungen sind wegen § 161 BGB unwirksam gegenüber dem Käufer."

lg
sundowner
*******der Frau
70.780 Beiträge
Themenersteller 
Endstand.

Mein Widerspruch hat erfolgt gehabt.

Die Kosten werden übernommen und das Auto nicht angerechnet *freu*

lg
luder
**********suche Frau
2.174 Beiträge
schön, dass man hier auch mal ließt was bei einer sache rauskommt.
und erst recht schön, wenn der ausgang positiv ist.

glückwunsch ! *g*
@spielluder
*top2*
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