Also, noch einmal kurz zur Sterbeversicherung / Lebensversicherung etc.:
Im Fall der Erstattung von solchen Heimkosten gelten die §§82 ff. SGB XII vorrangig, d.h. das SGB II ist mangel Erwerbsfähigenstatus gesperrt. Die Freibeträge des SGB XII sind - wenn man in §§85,87 SGB XII schaut- sogar größer; sowohl im Hinblick auf das Einkommen als auch das Vermögen.
Grundsätzlich ist ein Sterbeversicherung -wenn sie angemessen ist - wie auch in §33 SGB XII nicht anzutaste, eine Lebensversicherung bzw. geförderte Altersvorsorge im Sinne von §82 EStG ebenso.
Die Berechnung anhand dieser Vorschriften ist jedoch recht schwierig, und oft auch fehleranfällig. Daher würde ich nach wie vor sagen: Widerspruch, und dann ggf. gleich zum Gericht. Bei der Menge an strittigen Punkten bei diesen Kostenerstattungen ist es nicht auszuschließen, dass man auch mal gewinnt ............
Im Fall der Erstattung von solchen Heimkosten gelten die §§82 ff. SGB XII vorrangig, d.h. das SGB II ist mangel Erwerbsfähigenstatus gesperrt. Die Freibeträge des SGB XII sind - wenn man in §§85,87 SGB XII schaut- sogar größer; sowohl im Hinblick auf das Einkommen als auch das Vermögen.
Grundsätzlich ist ein Sterbeversicherung -wenn sie angemessen ist - wie auch in §33 SGB XII nicht anzutaste, eine Lebensversicherung bzw. geförderte Altersvorsorge im Sinne von §82 EStG ebenso.
Die Berechnung anhand dieser Vorschriften ist jedoch recht schwierig, und oft auch fehleranfällig. Daher würde ich nach wie vor sagen: Widerspruch, und dann ggf. gleich zum Gericht. Bei der Menge an strittigen Punkten bei diesen Kostenerstattungen ist es nicht auszuschließen, dass man auch mal gewinnt ............