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Parken eines Anhängers, alleine oder mit Zugfahrzeug

******sky Paar
2.531 Beiträge
Themenersteller 
Parken eines Anhängers, alleine oder mit Zugfahrzeug
Es geht um das Parken eines Anhängers, alleine oder mit Zugfahrzeug.
Natürlich geht es um das Dauerparken, also, ohne dass der Anhänger bewegt wird.
Als Voraussetzung nehmen wir einfach mal an, dass Anhänger und Zugfahrzeug TÜV haben, angemeldet sind und sich in einwandfreiem technischen Zustand befindet. Der Parkplatz ist kein privater Parkplatz, also kein Supermarkt oder der Gleichen.

Mir ist klar, dass man einen Anhänger ohne Zugfahrzeug maximal 14 Tage parken darf.

Mir ist auch klar, dass man einen Anhänger mit Zugfahrzeug beliebig lange parken darf.
Was mir unklar ist: Wie sieht es aus, wenn der Anhänger, z.B. ein Wohnwagen mit 1500 kg Leergewicht, an einem Kleinwagen hängt, der maximal 1000 kg ziehen darf.

Ich gehe mal davon aus, dass dieses Gespann beliebig lange parken darf, aber kann das Gespann eine Anzeige erhalten, da die maximale Anhängelast überschritten wird?

Ich lasse mich jetzt mal überraschen, wie Eure Einschätzung.

Schöne Grüße
*******ion Frau
4.851 Beiträge
Zitat von ******sky:

Mir ist klar, dass man einen Anhänger ohne Zugfahrzeug maximal 14 Tage parken darf. RICHTIG

Mir ist auch klar, dass man einen Anhänger mit Zugfahrzeug beliebig lange parken darf. NEIN

Was mir unklar ist: Wie sieht es aus, wenn der Anhänger, z.B. ein Wohnwagen mit 1500 kg Leergewicht, an einem Kleinwagen hängt, der maximal 1000 kg ziehen darf.

Ich gehe mal davon aus, dass dieses Gespann beliebig lange parken darf, NEIN aber kann das Gespann eine Anzeige erhalten, da die maximale Anhängelast überschritten wird? JA

*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Hm, komische Art zu zitieren und zu anworten *zwinker*

Nun, es gibt in der StVO eine Unterscheidung zwischen Kraftfahrzeug, Anhänger und Gespann aus beidem.

Nach § 12 Abs 3a ist unter anderem das dauerhafte Abstellen von Anhängern über 2 t in bestimmten Gebieten untersagt. Interessanter ist aber Abs 3b, der sich explizit nur auf Anhänger bezieht (und zwar ohne Zugfahrzeug). Da greift dann die 2-Wochen-Frist. Mit Zugfahrzeug demzufolge nicht.

Demzufolge sehe ich das hier:
Zitat von *******ion:
Ich gehe mal davon aus, dass dieses Gespann beliebig lange parken darf, NEIN aber kann das Gespann eine Anzeige erhalten, da die maximale Anhängelast überschritten wird? JA
genau umgekehrt.
So ein Gespann dürfte beliebig lange parken (soweit nicht durch andere Regelungen eingeschränkt, was unter Umständen auch eine lokale Festlegung für Gespanne sein kann, die aber öffentlich wirksam bekannt gemacht sein muss).

Interessant wird es mit der Beurteilung, ob beim Parken ein zu kleines "Zugfahrzeug" trotzdem als solches zählt.
Erst wenn es wirklich zieht, wäre das Ziehen eine OWi.

Nur die Verbindung über die Anhängekupplung ist kein Beweis, dass der Kleinwagen den großen Anhänger auf der Straße gezogen hat oder ziehen soll. Er kann ja auch als "Wegfahrsperre" dienen *zwinker* *ggg*
*******mcat Mann
3.664 Beiträge
Und ich wette, dass vielleicht nicht ein Polizist, aber ein eifriger Mitarbeiter des lokalen Ordnungsamtes dieses als nicht ORDNUNGS-gemäß einscätzt und ein Knöllchen dran hängt. Wars Wilhelm Busch der schrieb: "--- es nicht sein kann was nicht sein darf."

Da gabs doch sowas ähnliches bei der Alkoholfahrt, wenn ich mich nicht irre ? Mit zuviel Promille den Zündschlüssel reingesteckt um nur Radio zu hören aber nicht um zu fahren - tja, gilt das jetzt als Alkoholfahrt oder nicht ?
********hris Mann
933 Beiträge
Mhh,
Zur Frage, nach meinem Wissen entscheidet nicht das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ob dieser von einem Pkw gezogen werden darf, sondern zunächst die zulässige Anhängerlast des Pkw's zuzüglich der Stützlast.

Und von außen zu bewerten ob diese Masse überschritten ist, oder nicht stelle ich mir Recht schwer vor, da meist Gardinen die Sicht ins Innere versperren.

Zudem haben viele Hersteller pro Modell unterschiedliche Ausführungen mit deutlichen Gewichtsunterschieden. Ob dass das stehende Model nun 20 cm länger als dass Grundmodell ist und damit zu schwer wäre, wenn alles drin wäre....
Ich denke dass man grundsätzlich das so nicht beurteilen kann. Bei einem Tandemachser liegt die Vermutung Recht nah

Allerdings sagt das Gesetz auch aus, dass das führen einer solchen Gewichtskombination untersagt ist. Ein sich im ruhenden Verkehr befindliches Gespann wird aber nicht geführt.

Evtl. eine Gesetzeslücke clever genutzt.
Begrifflichkeiten sind halt das A und O... *freu2*
****65 Paar
10.855 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von ********hris:
Mhh,
Zur Frage, nach meinem Wissen entscheidet nicht das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ob dieser von einem Pkw gezogen werden darf, sondern zunächst die zulässige Anhängerlast des Pkw's zuzüglich der Stützlast.

Und von außen zu bewerten ob diese Masse überschritten ist, oder nicht stelle ich mir Recht schwer vor, da meist Gardinen die Sicht ins Innere versperren.

Zudem haben viele Hersteller pro Modell unterschiedliche Ausführungen mit deutlichen Gewichtsunterschieden. Ob dass das stehende Model nun 20 cm länger als dass Grundmodell ist und damit zu schwer wäre, wenn alles drin wäre....
Ich denke dass man grundsätzlich das so nicht beurteilen kann. Bei einem Tandemachser liegt die Vermutung Recht nah

Allerdings sagt das Gesetz auch aus, dass das führen einer solchen Gewichtskombination untersagt ist. Ein sich im ruhenden Verkehr befindliches Gespann wird aber nicht geführt.

Evtl. eine Gesetzeslücke clever genutzt.
Begrifflichkeiten sind halt das A und O... *freu2*

TS schrieb 1500KG Leergewicht. somit darf das Fahrzeug den Hänger nicht ziehen. Die Stützlast ist inklusiv und nicht exklusiv. Um das tatsächliche Gewicht festzustellen wird es von den Ordnungshütern auf eine geeichte Wage gestellt und dann geahndet oder eben nicht.
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von ****65:
TS schrieb 1500KG Leergewicht. somit darf das Fahrzeug den Hänger nicht ziehen. Die Stützlast ist inklusiv und nicht exklusiv. Um das tatsächliche Gewicht festzustellen wird es von den Ordnungshütern auf eine geeichte Wage gestellt und dann geahndet oder eben nicht.
Richtig - aber:
1. Der PKW zieht den Anhänger nicht, beide sind geparkt.
2. Die Stützlast ist definitiv auch zu beachten, aber schwer zu messen, wenn der Anhänger am PKW angekuppelt und die Kupplung mit einem Schloss gesichert ist.

Fazit (wie @********hris auch schreibt): Lücke im Gesetz clever genutzt. *g*

Ob das im Zweifel ein Richter auch so sieht, bleibt offen (oder gibt es dazu ein Urteil?).
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Anmerkung:
Bei der Anhängelast (§42 StVZO) ist immer von der gezogenen Anhängelast und dem ziehenden KfZ die Rede.
Bei geparkten Fahrzeugen wir nicht gezogen (zumindest nicht in der Ebene), also greift das Gesetz hier m.M.n. nicht *g*
******sky Paar
2.531 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von ********hris:
Und von außen zu bewerten ob diese Masse überschritten ist, oder nicht stelle ich mir Recht schwer vor, da meist Gardinen die Sicht ins Innere versperren.
Anhänger haben außen ein Typenschild. Da steht zumindest das Leergewicht drauf, um mal überschlägig etwas abzuschätzen. Eine Nachfrage beim Straßenverkehrsamt dürfte dann zumindest ergeben, ob bei dem Zug, der Anhänger z.B. mit seinem Leergewicht schon die Anhängelast des Zugfahrzeugs überschreitet. *zwinker*
Für eine OWI dürfte es aber nicht reichen, man müsste ja das genaue Gewicht ermitteln und den Fahrer (Absteller/Ankuppler) ermitteln. Das dürfte sehr schwerfallen.

Aber ihr habt da einen interessanten Ansatz:
Zitat von *****s42:
Bei der Anhängelast (§42 StVZO) ist immer von der gezogenen Anhängelast und dem ziehenden KfZ die Rede.
Bei geparkten Fahrzeugen wir nicht gezogen (zumindest nicht in der Ebene), also greift das Gesetz hier m.M.n. nicht
Ebene oder nicht, dürfte keine Rolle spielen, der Zug müsste nur gegen Wegrollen gesichert werden, z.B. mit Unterlegkeilen, denke ich mir mal so. Immer hin, lockert sich auch ein Handbremsseil mit der Zeit.

Vielen Dank für Eure Antworten!
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von ******sky:
Für eine OWI dürfte es aber nicht reichen, man müsste ja das genaue Gewicht ermitteln und den Fahrer (Absteller/Ankuppler) ermitteln. Das dürfte sehr schwerfallen.
Völlig egal, welche Massen da angesetzt werden oder was in den Papieren steht (max. Anhängelast usw.).

So lange ein Anhänger nicht gezogen wird, begeht man keine OWi, nur weil der Anhänger ganz offensichtlich viel zu schwer für das davor gekuppelte Fahrzeug ist.

Ich konstruiere mal:
Eine Familie hat einen großen Wohnanhänger und ein entsprechend großes Zugfahrzeug, dass sie auch beruflich brauchen. Da sie aber im Urlaub nicht immer mit dem großen Wagen durch die Gegend fahren wollen, haben sie noch einen Kleinwagen, der aber diesen großen Anhänger nicht ziehen darf.
Sie fahren dann immer mit beiden Wagen in den Urlaub - Anhänger und Zugfahrzeug bilden dann das Wohnmobil, und der kleine Flitzer ist für die Mobilität zwischendurch.
Außerhalb des Urlaubs fahren sie dann mit dem großen Transporter und der Anhänger hängt an dem Kleinwagen, den sie selten brauchen (machen ihn natürlich ab, wenn sie doch mal mit dem Kleinwagen fahren).

Der Anhänger steht nicht allein auf dem Parkplatz, sondern an ein Fahrzeug gekoppelt. Also zulässig.

Dieses Fahrzeug wird den Anhänger aber in der Regel nie bewegen. Auch keine OWi, weil nicht gezogen wird.
*******ion Frau
4.851 Beiträge
Zitat von *****s42:
Zitat von ******sky:
Für eine OWI dürfte es aber nicht reichen, man müsste ja das genaue Gewicht ermitteln und den Fahrer (Absteller/Ankuppler) ermitteln. Das dürfte sehr schwerfallen.
Völlig egal, welche Massen da angesetzt werden oder was in den Papieren steht (max. Anhängelast usw.).

So lange ein Anhänger nicht gezogen wird, begeht man keine OWi, nur weil der Anhänger ganz offensichtlich viel zu schwer für das davor gekuppelte Fahrzeug ist.

Ich konstruiere mal:
Eine Familie hat einen großen Wohnanhänger und ein entsprechend großes Zugfahrzeug, dass sie auch beruflich brauchen. Da sie aber im Urlaub nicht immer mit dem großen Wagen durch die Gegend fahren wollen, haben sie noch einen Kleinwagen, der aber diesen großen Anhänger nicht ziehen darf.
Sie fahren dann immer mit beiden Wagen in den Urlaub - Anhänger und Zugfahrzeug bilden dann das Wohnmobil, und der kleine Flitzer ist für die Mobilität zwischendurch.
Außerhalb des Urlaubs fahren sie dann mit dem großen Transporter und der Anhänger hängt an dem Kleinwagen, den sie selten brauchen (machen ihn natürlich ab, wenn sie doch mal mit dem Kleinwagen fahren).

Der Anhänger steht nicht allein auf dem Parkplatz, sondern an ein Fahrzeug gekoppelt. Also zulässig.

Dieses Fahrzeug wird den Anhänger aber in der Regel nie bewegen. Auch keine OWi, weil nicht gezogen wird.

dies ist nachweispflichtig, da der Polizist /Ordnungsamt von der VorOrtSitation ausgeht, nicht von dem hätte wäre wenn

vor Ort: kleines Fahrzeug, zu großer Anhänger miteinander gekoppelt, alsonist davon auszugehen, dass es damit gezogen wurde..... zum parken oder feststellen eher unglaubwürdig *zwinker*
*******mcat Mann
3.664 Beiträge
Ich bin ein streitsamer Zeitgenosse wenn man mich blöd anmacht - ansonsten lasse ich sämtliche Mitmenschen in Ruhe.

Wenn mich ein Blitzlicht oder ein Ordnungshüter rein aus Prinzip in den Schwitzkasten nehmen will, dann lege ich Rechtsmittel immer dann ein, wenn ich mich im Recht fühle. Habe ich tatsächlich was verbockt, zahle ich reumütig.

Wenn nun der Gespann-Eigentümer, und der ist dran wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann (das kann bei Auslandsbezug schon mal sechs Monate dauern um festzustellen, dass der gerade nicht ermittelt werden kann), der Meinung ist, dass das Zugfahrzeug erst nach dem Abstellen an den Hänger angekuppelt wurde, dann wird er das bei einem Rechtsmittel guten Gewissens *zwinker* anführen. Und das bis zum Landgericht treiben. Habe ich in einem vergleichbaren strittigen Fall gerade gemacht. Kostet Zeit zum Schreiben oder man zahlt je nachdem ein paar ordentliche Kröten, für die man Frau plus Freundin gut zweimal zum Essen hätte ausführen können. Da ich lieber Rücklagen bilde für den Fall, Frau/Freundin oder mich selber zum Essen einladen zu müssen oder zu wollen, habe ich also nicht gezahlt.

Dann schaun wir erst mal. Beweis doch das es anders war - ist zwar überhaupt kein Rechtsgrundsatz außer in der CH (ja wirklich), zieht aber dennoch. Wer etwas behauptet solls beweisen und wenn etwas gar nicht so ist, kann man auch nicht beweisen, dass es nicht so war - aber dennoch behaupten.
Pech hat man nur, wenn man ein ganz rüdes Ordnungsamt als Gegner hat. Es gab schon Fälle, da wurde einfach so verschrottet. Also bitte aufpassen !!

In meinem Fall hat mir ein Gremium von 3 Landesgerichts-Richtern aufgrund der Entscheidung eines Ordnungsamtes zuvor Recht gegeben; zwar aus den falschen Gründen, aber dennoch Recht gegeben.

Wenns nicht allzu teuer wird, schlag ich mich gerne mit denen - da haben viele nix anderes zu tun als an harmlose herumstehende Gespanne, die echt niemandem etwas zuleide tun, Knöllchen dran zu hängen. Dann sollen sie halt Überstunden machen und schlimmstenfalls auch als Zeugen vor den Kadi. Kann schon mal nen Nachmittag Extra-Schicht bedeuten, sowas.
*********asmus Mann
2.215 Beiträge
Also wie es scheint geht es hier um ein tatsächliches Problem mit Anwohnern, Aufsichtsbehörden und Rechtswesen iVm Abstellen eines Anhängers...

Für gefühltes ungerechtes Behandeln gibt es Bürgerbeauftragte welche im Interesse des Bürgers/der Bürger handeln iVm Behörden z.B. Bürgerbeauftragte/r der Polizei *polizei*! (Google verrät's)
Diese nehmen den Fall/die Fälle genau auf und kümmern sich dann darum ob es rechtens war/ist oder nicht!

Dann spart man sich viel Arbeit...und vielleicht auch Geld, weil man sogar mitgeteilt bekommt ob und wie...!... Da wurden dann in meinen Fällen auch die sogenannten "Beschwerden-Bringer" erst mal informiert und abgewiesen!... Zudem ist man bei Rechthaben dann sogar berechtigt Dienstaufsichtsbeschwerden einzuleiten und wird von einem guten Bürgerbeauftragten sogar darauf hingewiesen...!
=>"Schwarze Schafe" gibt es überall...
********hris Mann
933 Beiträge
Zitat von *******ion:


dies ist nachweispflichtig, da der Polizist /Ordnungsamt von der VorOrtSitation ausgeht, nicht von dem hätte wäre wenn

vor Ort: kleines Fahrzeug, zu großer Anhänger miteinander gekoppelt, alsonist davon auszugehen, dass es damit gezogen wurde..... zum parken oder feststellen eher unglaubwürdig ;-)
Dein Problem ist, du möchtest klare Grenzen haben. Und das geht halt nicht.

Kleinwagen haben höchst unterschiedliche Anhängerlasten. Der aktuelle Micra sogar 1200kg zuzüglich Stützlast . Also nah bei 1500 kg.

Ein Ford Focus (Mittelklasse) darf von 1000 - 1500 kg an den Haken nehmen.

Insofern, Nein es ist uninteressant was gesehen wird. Für OWI Maßnahmen müssen aber belastbare Fakten her.

Wenn man deine Herangehensweise überspitzt betrachtet, dann könnte man eine Halteranfrage des vorgekoppelten Zugfahrzeug machen.
Hat der Fahrer nur die Klasse B, würde diese Kombination dann vermuten lassen, fahren ohne gültige Fahrerlaubnis=Straftat.

Im gesamten Rechtsgebiet sind Kleinigkeiten entscheident.

Parken öffentlicher Verkehrsraum und Handy am Ohr... Kein Problem..
Lässt man in gleicher Situation den Motor laufen, OWI!
*******Maxx Mann
11.953 Beiträge
Gruppen-Mod 
Hat der Fahrer nur die Klasse B, würde diese Kombination dann vermuten lassen, fahren ohne gültige Fahrerlaubnis=Straftat
Wenn man den Halter ermittelt, weiß man aber immer noch nicht, wer der Fahrer ist *zwinker*
*********asmus Mann
2.215 Beiträge
Viel Spaß beim Weiterdiskutieren und Ratschlagen...
Unser Verwaltungs- und Rechtsstaat ist so vielfältig, dass hier diese Bürgerdiskussion wohl so ausartet, dass ich nächste Woche erst wieder mal vorbeischaue...

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