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Darlehen

********andy Frau
1.807 Beiträge
Themenersteller 
Darlehen
Hallo zusammen,

ich habe mal eine neue Frage, die wir diskutieren und die ich gerne auch hier in den Raum stelle, da wir festgestellt haben, so richtig würden wir nicht wissen, wie wir vorgehen würden:

Darlehensgeberin - Private Person - gibt einem Unternehmer ein Darlehen. Sicherheit ist ein mobiles Gerät (nennen wir es mal Spezial-Kreis-Säge) Vertrag ist da... und die Tilgungen laufen auch ca. 2 Jahre. Restlaufzeit noch 2,5 Jahre.

Dann stirbt der Darlehensnehmer, und die "Erben" könnten ausschlagen, oder auch nicht - da fangen schon unsere Fragen an:

• Wo und wie (und bis wann?) Muss die Darlehensgeberin Ihre Ansprüche geltend machen?
• Wie erfährt sie/wo kann sie nachfragen, ob die Erben ausschlagen oder annehmen?
• An wen wendet Sie sich, wenn die Erben ausschlagen?
• Muss Sie bzgl. der ausbleibenden Tilgung noch extra mahnen/wenn ja an WEN? Da der Darlehensnehmer verstorben ist?
• gibt es noch andere Aspekte, die beachtet werden müssten?

Vielen Dank für Eure Anregungen und Informationen und vllt. entwickelt sich ja auch eine Diskussion

Schönen Abend Euch

🐝
****uke Frau
682 Beiträge
Meiner Meinung nach ist die Sachlage dass der Darlehensnehmer ein Unternehmer ist
Somit auch als Sicherheit eine Maschine verpfändet wurde
Wenn jetzt der darlehensnehmer stirbt ist es unerheblich ob die Erben das Erbe antreten oder auch nicht, da hier ja das Pfandrecht mit der Maschine greift und dies auch verbrieft ist
********andy Frau
1.807 Beiträge
Themenersteller 
Danke Dir @****uke - wie käme die Darlehensnehmerin dann an die Maschine? Wer verwaltet das, wie macht siedarauf aufmerksam? etc?
****uke Frau
682 Beiträge
Es gibt hier mehrere Möglichkeiten um an die Maschine zunkommen.

1. direkter Kontakt zum Unternehmen selbst
Man fährt direkt zur Firma mit dem Schriftstück

2. direkter Kontakt zu den möglichen Erben

3. Pfändung über das Gericht

4. inkassobüro wobei hier natürlich ein gerichtlicher pfändungsbescheid hilfreich ist
********andy Frau
1.807 Beiträge
Themenersteller 
Nun wie geschrieben - das Unternehmen ist ja "tot".... gibt es denn sowas wie ein Verwaltungsinstanz dafür? Muss man zum Gericht? ( Nr 1 und 2 fällt ja weg - geht ja nicht, auch wüßte ich nicht, WIE an die Erben zu kommen, da man diese ja nicht kennt/weiß ob ausgeschlagen etc,)

Denke, das muss es wirklich noch mehr geben?
****z35 Mann
1.417 Beiträge
Die Erben sind für alles zuständig. Wer die Erben sind, erfährst Du beim zuständigen Nachlassgericht, wenn ein Testament vorliegt oder ein Erbvertrag. Das Nachlassgericht weiß auch, ob jemand das Erbe ausgeschlagen hat. Wenn es beim Nachlassgericht keinen Vorgang gibt, kannst Du davon ausgehen, dass die Kinder und der Ehepartner Erben sind.

Du musst Dich an die Erben wenden, ehal ob es um die Rückzahlung des Darlehens geht oder um die Herausgabe der Maschine. Und wenn die das nicht freiwillig machen, musst Du die Erben verklagen.

Gerne auch CM.
*********2003 Mann
401 Beiträge
Man müsste noch wissen, welche Rechtsform "der Unternehmer" hatte. In vielen Fällen muss zwingend ein Liquidator eingesetzt werden, der sofern das Unternehmen aufgegeben wird für eine Übergangszeit von min. 1 Jahr die Liquidation des Unternehmens zu organisieren hat. Ansprüche richten sich damit an diesen, der eine Verpflichtung zur Erledigung von Ansprüchen hat.
********andy Frau
1.807 Beiträge
Themenersteller 
Hallo @*********2003 - Du hast Recht, das wäre noch wichtig. Aber bei einer GmbH etc. ist es ja recht "einfach" denn da gibt es meist Regelungen, nehmen wir mal den "schwereren" Fall an - Einzelunternehmer, keine Kinder und keine Frau.
****z35 Mann
1.417 Beiträge
Wenn es keinen Erbvertrag oder Testament gibt, sind die Eltern bzw. deren Abkömmlinge die Erben. Wenn es die nicht gibt, die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge usw. ...
****z35 Mann
1.417 Beiträge
Immer vorausgesetzt, dass deutsches Erbrecht giöt
******sky Paar
2.531 Beiträge
Es kommt auch vor, dass Erben erst vom Gericht ermittelt werden müssen, da sie unbekannt sind und von dem vermeidlichen Erbanspruch nichts wissen. Sprich, die Erben sich auch nicht melden.
Da kann es dann auch schon passieren, dass es mit der Regelung, in diesem Fall Herausgabe einer Maschine, solange dauert, dass sie nichts mehr wert ist. Es ist ja auch nicht gesichert, dass die Maschine in der Zeit ordentlich gewartet oder eingelagert ist. Außerdem können noch andere Verbindlichkeiten bestehen, die z.B. Vorrang haben und aus dem Verkauf der Maschine beglichen werden, dann gibt es für das Darlehen evtl. gar nichts.
****z35 Mann
1.417 Beiträge
Dafür gibt es die Nachlasspflegschaft. Ind vorrangig vor dem Sicherungseigentum gibt es definitiv nichts, es sei denn über den Nachlass würde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
**********96363 Paar
266 Beiträge
Also rein juristisch betrachtet ist der Fall recht übersichtlich: In der Praxis würden wir über das Nachlassgericht - beim Einzelunternehmer - die Erben ermitteln. Diese haften nach § 1967 BGB auch für alle Verbindlichkeiten des Erblassers, können daher auch den Darlehensvertrag als Nachfolger im Vertrag durch Zahlung vertragsgemäßer Raten fortführen.

Das bedeutet, das der Erbe zuerst einmal über die Existenz des Darlehens informiert und gefragt werden muss, ob er die Raten weiter bedienen will und kann.

Wenn nicht, muss das Darlehen - sofern je nach Vertragsinhalt bei Tod des Darlehensnehmers nicht sowieso schon automatisch endend - zuerst vorsorglich gekündigt werden.

Dem oder den Erben wird der Anspruch erläutert, eine ausreichend bemessene Frist zur Zahlung gesetzt und nach erfolglosen Ablauf der Frist auf Zahlung geklagt.

Hat der Erbe ausgeschlagen - innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall möglich - gibt es meist - sofern Masse vorhanden - ein Nachlassinsolvenzverfahren über einen Insolvenzverwalter, dem dann die Ansprüche gegenüber anzumelden sind.

Tipp: Schau Dich in Deiner Umgebung nach einem Kollegen um, der Dich dann juristisch auf diesen Wegen begleitet.
********hris Mann
933 Beiträge
Moin,
Kleiner Einwand, so einfach gestaltet sich das bei einer GmbH oder anderen juristischen Person aus meiner Sicht nicht.
Hier steht immer zu erst die Frage im Raum, war der Unternehmer auch alleiniger Besitzer.
Ist der verstorbene nur Anteilseigner und geschäftsführender Gesellschafter, ändert sich am Darlehensvertrag nichts.

Ferner, wie ist die wirtschaftliche Lage.
Dazu sollte man wissen, vor Rückzahlung von Darlehen müssen zu nächst Förderung der Belegschaft befriedigt sein
****z35 Mann
1.417 Beiträge
Bei einer GmbH gibt es überhaupt keine Probleme, wenn

a) ein Gesellschafter oder
b) der Geschäftsführer

verstirbt.

Bei Fall a ist der Geschäftsführer eeiterhin verpflichtet, für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft zu sorgen, unabhängig davon, was mit den Gesellschaftsanteilen passiert.

Bei Fall b ist vin den Gesellschaftern ein neuer Geschäftsführer zu bestellen. Notfalls bestellt das Registergericht auf Antrag auch einen Notcschäftsführer.

Aber das ist hier nicht die Frage, weil esein Einzelunternehmer war. Die Lösung ist hier rein erbrechtlich zu suchen und zu finden.
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